Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.§. 44. Völkerrecht im Zustand des Friedens. Interventionsrechte. 1 44. Ob und in wie weit nun ein Staat sich in die Angele- 1 Die Hauptpuncte der Frage finden sich erörtert in Moser Vers. VI, 317 f.
Vattel, II, 54. Günther, Völkerr. I. 280 f. v. Kamptz, Völkerrechtl. Erört. des Rechts der Europ. Mächte, in die Verfassung eines einzelnen Staates sich zu mischen. Berl. 1821. (geprüft im Hermes, XI, 142.). Traite sur le droit d'intervention par MM. D. et R. Par. 1823; in Krug Dikäopolitik. Leipz., 1824. S. 322 f. Wheaton, histoire du progr. etc. p. 394 f. Heiberg, das Princip der Nicht-Intervention. Leipz. 1842. §. 44. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens. Interventionsrechte. 1 44. Ob und in wie weit nun ein Staat ſich in die Angele- 1 Die Hauptpuncte der Frage finden ſich erörtert in Moſer Verſ. VI, 317 f.
Vattel, II, 54. Günther, Völkerr. I. 280 f. v. Kamptz, Völkerrechtl. Erört. des Rechts der Europ. Mächte, in die Verfaſſung eines einzelnen Staates ſich zu miſchen. Berl. 1821. (geprüft im Hermes, XI, 142.). Traité sur le droit d’intervention par MM. D. et R. Par. 1823; in Krug Dikäopolitik. Leipz., 1824. S. 322 f. Wheaton, histoire du progr. etc. p. 394 f. Heiberg, das Princip der Nicht-Intervention. Leipz. 1842. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0109" n="85"/> <fw place="top" type="header">§. 44. <hi rendition="#g">Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens</hi>.</fw><lb/> <div n="5"> <head>Interventionsrechte. <note place="foot" n="1">Die Hauptpuncte der Frage finden ſich erörtert in Moſer Verſ. <hi rendition="#aq">VI,</hi> 317 f.<lb/><hi rendition="#aq">Vattel, II,</hi> 54. Günther, Völkerr. <hi rendition="#aq">I.</hi> 280 f. v. Kamptz, Völkerrechtl.<lb/> Erört. des Rechts der Europ. Mächte, in die Verfaſſung eines einzelnen<lb/> Staates ſich zu miſchen. Berl. 1821. (geprüft im Hermes, <hi rendition="#aq">XI,</hi> 142.).<lb/><hi rendition="#aq">Traité sur le droit d’intervention par MM. D. et R. Par.</hi> 1823; in<lb/> Krug Dikäopolitik. Leipz., 1824. S. 322 f. <hi rendition="#aq">Wheaton, histoire du progr.<lb/> etc. p. 394 f.</hi> Heiberg, das Princip der Nicht-Intervention. Leipz. 1842.</note></head><lb/> <p>44. Ob und in wie weit nun ein Staat ſich in die Angele-<lb/> genheiten eines fremden Staates einmiſchen dürfe, kann nach den<lb/> bisherigen Erörterungen nicht mehr zweifelhaft ſein. Es giebt im<lb/> Allgemeinen keine Befugniß dazu, weder in Anſehung deſſen, was<lb/> jedem Einzelſtaat ſelbſt vermöge ſeiner Freiheit und Unabhängigkeit<lb/> zu ordnen zuſteht, namentlich in Beziehung auf Verfaſſung, Re-<lb/> gierungsprincipien und Anwendung derſelben; noch auch in Anſe-<lb/> hung der beſonderen völkerrechtlichen Verhältniſſe, welche unter<lb/> mehreren fremden Staaten als Betheiligten Statt finden. Kein<lb/> Staat kann daher dem anderen eine beſtimmte Verfaſſung aufdrin-<lb/> gen, Veränderungen darin fordern oder denſelben entgegentreten; kei-<lb/> ner die Glieder der fremden Staatsgewalt eigenmächtig beſtimmen;<lb/> keiner demſelben Geſetze des Verhaltens vorſchreiben, die Annahme<lb/> beſtimmter Regierungsmaximen und Errichtung oder Aufhebung ge-<lb/> wiſſer Anſtalten fordern; keiner endlich den anderen zum Gebrauch<lb/> oder Nichtgebrauch ſeiner auswärtigen Hoheitsrechte nöthigen. Das<lb/> Princip der Nicht-Intervention iſt demnach allerdings die Regel,<lb/> eine Intervention die Ausnahme, und nur aus beſonderen Grün-<lb/> den zu rechtfertigen, wozu in der Praxis freilich nicht immer Rechts-<lb/> gründe, ſondern oft nur einſeitige oder vermeintliche Intereſſen ge-<lb/> dient haben. Im Völkerrecht kann nur von Rechtsgründen die<lb/> Rede ſein. Um genau zu verfahren, wird man nach dem Gegen-<lb/> ſtande unterſcheiden:<lb/><hi rendition="#et"><hi rendition="#g">Einmiſchung in Verfaſſungsſachen</hi></hi><lb/> und<lb/><hi rendition="#et"><hi rendition="#g">Einmiſchung in Regierungsangelegenheiten</hi>, wozu<lb/> auch Händel mit anderen Staaten gehören;</hi><lb/> außerdem der Form nach:<lb/><hi rendition="#et">eine <hi rendition="#g">eigentliche Intervention</hi>, wo die fremde Macht</hi><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [85/0109]
§. 44. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.
Interventionsrechte. 1
44. Ob und in wie weit nun ein Staat ſich in die Angele-
genheiten eines fremden Staates einmiſchen dürfe, kann nach den
bisherigen Erörterungen nicht mehr zweifelhaft ſein. Es giebt im
Allgemeinen keine Befugniß dazu, weder in Anſehung deſſen, was
jedem Einzelſtaat ſelbſt vermöge ſeiner Freiheit und Unabhängigkeit
zu ordnen zuſteht, namentlich in Beziehung auf Verfaſſung, Re-
gierungsprincipien und Anwendung derſelben; noch auch in Anſe-
hung der beſonderen völkerrechtlichen Verhältniſſe, welche unter
mehreren fremden Staaten als Betheiligten Statt finden. Kein
Staat kann daher dem anderen eine beſtimmte Verfaſſung aufdrin-
gen, Veränderungen darin fordern oder denſelben entgegentreten; kei-
ner die Glieder der fremden Staatsgewalt eigenmächtig beſtimmen;
keiner demſelben Geſetze des Verhaltens vorſchreiben, die Annahme
beſtimmter Regierungsmaximen und Errichtung oder Aufhebung ge-
wiſſer Anſtalten fordern; keiner endlich den anderen zum Gebrauch
oder Nichtgebrauch ſeiner auswärtigen Hoheitsrechte nöthigen. Das
Princip der Nicht-Intervention iſt demnach allerdings die Regel,
eine Intervention die Ausnahme, und nur aus beſonderen Grün-
den zu rechtfertigen, wozu in der Praxis freilich nicht immer Rechts-
gründe, ſondern oft nur einſeitige oder vermeintliche Intereſſen ge-
dient haben. Im Völkerrecht kann nur von Rechtsgründen die
Rede ſein. Um genau zu verfahren, wird man nach dem Gegen-
ſtande unterſcheiden:
Einmiſchung in Verfaſſungsſachen
und
Einmiſchung in Regierungsangelegenheiten, wozu
auch Händel mit anderen Staaten gehören;
außerdem der Form nach:
eine eigentliche Intervention, wo die fremde Macht
1 Die Hauptpuncte der Frage finden ſich erörtert in Moſer Verſ. VI, 317 f.
Vattel, II, 54. Günther, Völkerr. I. 280 f. v. Kamptz, Völkerrechtl.
Erört. des Rechts der Europ. Mächte, in die Verfaſſung eines einzelnen
Staates ſich zu miſchen. Berl. 1821. (geprüft im Hermes, XI, 142.).
Traité sur le droit d’intervention par MM. D. et R. Par. 1823; in
Krug Dikäopolitik. Leipz., 1824. S. 322 f. Wheaton, histoire du progr.
etc. p. 394 f. Heiberg, das Princip der Nicht-Intervention. Leipz. 1842.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |