§. 90. Von der erkannten Relegation muß den Eltern oder Vormündern des Straffälligen sofort Nachricht gegeben, er selbst aber so lange in gefänglicher Haft behalten werden, bis dieselben seinetwegen weitere Verfügungen treffen.
Anhangs §. 139. Bei jedem consilio abeundi muß ein Gleiches geschehen; auch muß von jeder Relegation jeder andern Königlich Preußischen Universität Nachricht gegeben werden.
1. conf. zu §. 84. d. Tit.
2. Circ.-Rescr. v. 18. Mai 1834. (v. K. Ann. B. 18. S. 86.), betr. das Verfahren gegen relegirte und consiliirte Studenten.
§. 91. Von jeder erkannten Relegation muß dem der Universität vorgesetzten Departement, mit Beilegung des Erkenntnisses, Anzeige geschehen, damit dieses, nach Beschaffenheit der Umstände, die übrigen Universitäten gegen die Aufnahme eines solchen Subjects, vor hin- länglich nachgewiesener Besserung, warnen, auch dem Departement, von welchem der Relegirte, nach der Facultät, zu welcher er gehört, eine künftige Beförderung zu erwarten hat, davon Nachricht geben könne.
§. 92. Ein Relegirter soll weder am Orte, noch in der Nach- barschaft, unter irgend einem Vorwande geduldet werden.
§. 93. Jede angrenzende Gerichtsobrigkeit ist schuldig, ihn auf Requisition des Senates aus ihrer Botmäßigkeit fortzuschaffen.
§. 94. Grobe Excesse, wenn sie sich auch noch nicht zur Rele- gation qualificiren, sollen dennoch mit Gefängniß, niemals aber mit bloßer Geldstrafe geahndet werden.
Anhangs §. 140. Grobe und wiederholte Ausschweifungen oder anhaltender Unfleiß eines Beneficianten sollen den Collatoren zur Entziehung der genossenen Vortheile angezeigt werden.
§. 95. So wenig die Relegation, als eine nach den Gesetzen verwirkte Gefängnißstrafe, kann mit Gelde abgekauft werden.
§. 96. In Ansehung wirklicher Verbrechen der Studirenden hat es bei den Vorschriften der Criminalgesetze sein Bewenden.
1. conf. ad §. 88. d. Tit.
2. Rescr. v. 24. Novbr. 1823. (v. K. Ann. B. 8. S. 416) daß bei Untersuchung wegen Verbrechen die Studirenden unter der gewöhn- lichen Ortsobrigkeit stehen.
Rechte der Studirenden in ihren Privatangelegenheiten.
§. 97. In ihren Privatangelegenheiten bleiben Studirende der
§. 90. Von der erkannten Relegation muß den Eltern oder Vormündern des Straffälligen ſofort Nachricht gegeben, er ſelbſt aber ſo lange in gefänglicher Haft behalten werden, bis dieſelben ſeinetwegen weitere Verfügungen treffen.
Anhangs §. 139. Bei jedem consilio abeundi muß ein Gleiches geſchehen; auch muß von jeder Relegation jeder andern Königlich Preußiſchen Univerſität Nachricht gegeben werden.
1. conf. zu §. 84. d. Tit.
2. Circ.-Reſcr. v. 18. Mai 1834. (v. K. Ann. B. 18. S. 86.), betr. das Verfahren gegen relegirte und conſiliirte Studenten.
§. 91. Von jeder erkannten Relegation muß dem der Univerſität vorgeſetzten Departement, mit Beilegung des Erkenntniſſes, Anzeige geſchehen, damit dieſes, nach Beſchaffenheit der Umſtände, die übrigen Univerſitäten gegen die Aufnahme eines ſolchen Subjects, vor hin- länglich nachgewieſener Beſſerung, warnen, auch dem Departement, von welchem der Relegirte, nach der Facultät, zu welcher er gehört, eine künftige Beförderung zu erwarten hat, davon Nachricht geben könne.
§. 92. Ein Relegirter ſoll weder am Orte, noch in der Nach- barſchaft, unter irgend einem Vorwande geduldet werden.
§. 93. Jede angrenzende Gerichtsobrigkeit iſt ſchuldig, ihn auf Requiſition des Senates aus ihrer Botmäßigkeit fortzuſchaffen.
§. 94. Grobe Exceſſe, wenn ſie ſich auch noch nicht zur Rele- gation qualificiren, ſollen dennoch mit Gefängniß, niemals aber mit bloßer Geldſtrafe geahndet werden.
Anhangs §. 140. Grobe und wiederholte Ausſchweifungen oder anhaltender Unfleiß eines Beneficianten ſollen den Collatoren zur Entziehung der genoſſenen Vortheile angezeigt werden.
§. 95. So wenig die Relegation, als eine nach den Geſetzen verwirkte Gefängnißſtrafe, kann mit Gelde abgekauft werden.
§. 96. In Anſehung wirklicher Verbrechen der Studirenden hat es bei den Vorſchriften der Criminalgeſetze ſein Bewenden.
1. conf. ad §. 88. d. Tit.
2. Reſcr. v. 24. Novbr. 1823. (v. K. Ann. B. 8. S. 416) daß bei Unterſuchung wegen Verbrechen die Studirenden unter der gewöhn- lichen Ortsobrigkeit ſtehen.
Rechte der Studirenden in ihren Privatangelegenheiten.
§. 97. In ihren Privatangelegenheiten bleiben Studirende der
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Vormündern des Straffälligen ſofort Nachricht gegeben, er ſelbſt aber
ſo lange in gefänglicher Haft behalten werden, bis dieſelben ſeinetwegen
weitere Verfügungen treffen.
Anhangs §. 139. Bei jedem consilio abeundi muß ein
Gleiches geſchehen; auch muß von jeder Relegation jeder andern
Königlich Preußiſchen Univerſität Nachricht gegeben werden.
1. conf. zu §. 84. d. Tit.
2. Circ.-Reſcr. v. 18. Mai 1834. (v. K. Ann. B. 18. S. 86.), betr.
das Verfahren gegen relegirte und conſiliirte Studenten.
§. 91. Von jeder erkannten Relegation muß dem der Univerſität
vorgeſetzten Departement, mit Beilegung des Erkenntniſſes, Anzeige
geſchehen, damit dieſes, nach Beſchaffenheit der Umſtände, die übrigen
Univerſitäten gegen die Aufnahme eines ſolchen Subjects, vor hin-
länglich nachgewieſener Beſſerung, warnen, auch dem Departement,
von welchem der Relegirte, nach der Facultät, zu welcher er gehört,
eine künftige Beförderung zu erwarten hat, davon Nachricht geben könne.
§. 92. Ein Relegirter ſoll weder am Orte, noch in der Nach-
barſchaft, unter irgend einem Vorwande geduldet werden.
§. 93. Jede angrenzende Gerichtsobrigkeit iſt ſchuldig, ihn auf
Requiſition des Senates aus ihrer Botmäßigkeit fortzuſchaffen.
§. 94. Grobe Exceſſe, wenn ſie ſich auch noch nicht zur Rele-
gation qualificiren, ſollen dennoch mit Gefängniß, niemals aber mit
bloßer Geldſtrafe geahndet werden.
Anhangs §. 140. Grobe und wiederholte Ausſchweifungen oder
anhaltender Unfleiß eines Beneficianten ſollen den Collatoren zur
Entziehung der genoſſenen Vortheile angezeigt werden.
§. 95. So wenig die Relegation, als eine nach den Geſetzen
verwirkte Gefängnißſtrafe, kann mit Gelde abgekauft werden.
§. 96. In Anſehung wirklicher Verbrechen der Studirenden hat
es bei den Vorſchriften der Criminalgeſetze ſein Bewenden.
1. conf. ad §. 88. d. Tit.
2. Reſcr. v. 24. Novbr. 1823. (v. K. Ann. B. 8. S. 416) daß bei
Unterſuchung wegen Verbrechen die Studirenden unter der gewöhn-
lichen Ortsobrigkeit ſtehen.
Rechte der Studirenden in ihren Privatangelegenheiten.
§. 97. In ihren Privatangelegenheiten bleiben Studirende der
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 64. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/78>, abgerufen am 21.12.2024.
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