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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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44.

Circ.-Rescr. v. 1. u. 12. Mai und 19. August 1840. (M.-Bl.
S. 230. 352. 354.) über die den Gymnasialschülern zu
ertheilenden Zeugnisse
.

Das Ministerium kann sich mit den Grundsätzen, nach welchen,
zufolge des sachgemäßen und erschöpfenden Berichts des Königl. Pro-
vinzial-Schul-Collegii vom 18. März d. J., das Censurwesen im All-
gemeinen in den Gymnasien der dortigen Provinz bisher geleitet wor-
den, nur einverstanden erklären, und ist nach denselben auch ferner zu
verfahren. Die Bezeichnung der Censur-Zeugnisse mit Nummern hält
das Ministerium nicht für angemessen, und hat das Königl. Provin-
zial-Schul-Collegium in geeigneter Weise zu veranlassen, daß in sämmt-
lichen Gymnasien der Provinz die Zeugnisse ohne Nummern, dagegen
um so ausführlicher und charakteristischer, und nicht mit allgemeinen
Prädicaten bei den einzelnen Rubriken: gut, mittelmäßig, ziemlich etc.,
ausgefertigt werden. Das Ministerium hat zu den Directoren und
Lehrern der Gymnasien das wohlbegründete Vertrauen, daß sie sich der
vermehrten Arbeit, welche für sie aus der Abfassung der Zeugnisse ohne
Nummern in der oben bezeichneten Weise allerdings erwächst, im In-
teresse ihrer Schüler und des wichtigen Zwecks, der zu erreichen steht,
gern unterziehen werden. Da eine Gleichförmigkeit in der Einrichtung
des Censurwesens um so weniger räthlich scheint, je nöthiger es ist,
Alles zu vermeiden, daß dasselbe nicht in einen Mechanismus ausarte,
so kann es im Uebrigen bei den Verschiedenheiten, welche zufolge des
des Berichts in Betreff des Censurwesens bei den einzelnen Gymna-
sien nach der Eigenthümlichkeit der betreffenden Directoren bis jetzt
Statt finden, auch ferner belassen werden, und insbesondere ist dem
Rector N., welcher sich gegen alles öffentliche Beurtheilen der Schüler
erklärt hat, auch in Zukunft zu gestatten, daß die Censuren nur halb-
jährlich ohne besondere Feierlichkeit und nicht in einer allgemeinen Ver-
sammlung, sondern nur in den Lehrzimmern der einzelnen Classen,
abgehalten werden. (den 1. Mai.)

Demnächst ist es von besonderer Wichtigkeit, daß die vorbereitete
Censur in dem rechten Geiste, mit angemessener Würde, in Gegenwart

44.

Circ.-Reſcr. v. 1. u. 12. Mai und 19. Auguſt 1840. (M.-Bl.
S. 230. 352. 354.) über die den Gymnaſialſchülern zu
ertheilenden Zeugniſſe
.

Das Miniſterium kann ſich mit den Grundſätzen, nach welchen,
zufolge des ſachgemäßen und erſchöpfenden Berichts des Königl. Pro-
vinzial-Schul-Collegii vom 18. März d. J., das Cenſurweſen im All-
gemeinen in den Gymnaſien der dortigen Provinz bisher geleitet wor-
den, nur einverſtanden erklären, und iſt nach denſelben auch ferner zu
verfahren. Die Bezeichnung der Cenſur-Zeugniſſe mit Nummern hält
das Miniſterium nicht für angemeſſen, und hat das Königl. Provin-
zial-Schul-Collegium in geeigneter Weiſe zu veranlaſſen, daß in ſämmt-
lichen Gymnaſien der Provinz die Zeugniſſe ohne Nummern, dagegen
um ſo ausführlicher und charakteriſtiſcher, und nicht mit allgemeinen
Prädicaten bei den einzelnen Rubriken: gut, mittelmäßig, ziemlich ꝛc.,
ausgefertigt werden. Das Miniſterium hat zu den Directoren und
Lehrern der Gymnaſien das wohlbegründete Vertrauen, daß ſie ſich der
vermehrten Arbeit, welche für ſie aus der Abfaſſung der Zeugniſſe ohne
Nummern in der oben bezeichneten Weiſe allerdings erwächſt, im In-
tereſſe ihrer Schüler und des wichtigen Zwecks, der zu erreichen ſteht,
gern unterziehen werden. Da eine Gleichförmigkeit in der Einrichtung
des Cenſurweſens um ſo weniger räthlich ſcheint, je nöthiger es iſt,
Alles zu vermeiden, daß daſſelbe nicht in einen Mechanismus ausarte,
ſo kann es im Uebrigen bei den Verſchiedenheiten, welche zufolge des
des Berichts in Betreff des Cenſurweſens bei den einzelnen Gymna-
ſien nach der Eigenthümlichkeit der betreffenden Directoren bis jetzt
Statt finden, auch ferner belaſſen werden, und insbeſondere iſt dem
Rector N., welcher ſich gegen alles öffentliche Beurtheilen der Schüler
erklärt hat, auch in Zukunft zu geſtatten, daß die Cenſuren nur halb-
jährlich ohne beſondere Feierlichkeit und nicht in einer allgemeinen Ver-
ſammlung, ſondern nur in den Lehrzimmern der einzelnen Claſſen,
abgehalten werden. (den 1. Mai.)

Demnächſt iſt es von beſonderer Wichtigkeit, daß die vorbereitete
Cenſur in dem rechten Geiſte, mit angemeſſener Würde, in Gegenwart

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[587/0601] 44. Circ.-Reſcr. v. 1. u. 12. Mai und 19. Auguſt 1840. (M.-Bl. S. 230. 352. 354.) über die den Gymnaſialſchülern zu ertheilenden Zeugniſſe. Das Miniſterium kann ſich mit den Grundſätzen, nach welchen, zufolge des ſachgemäßen und erſchöpfenden Berichts des Königl. Pro- vinzial-Schul-Collegii vom 18. März d. J., das Cenſurweſen im All- gemeinen in den Gymnaſien der dortigen Provinz bisher geleitet wor- den, nur einverſtanden erklären, und iſt nach denſelben auch ferner zu verfahren. Die Bezeichnung der Cenſur-Zeugniſſe mit Nummern hält das Miniſterium nicht für angemeſſen, und hat das Königl. Provin- zial-Schul-Collegium in geeigneter Weiſe zu veranlaſſen, daß in ſämmt- lichen Gymnaſien der Provinz die Zeugniſſe ohne Nummern, dagegen um ſo ausführlicher und charakteriſtiſcher, und nicht mit allgemeinen Prädicaten bei den einzelnen Rubriken: gut, mittelmäßig, ziemlich ꝛc., ausgefertigt werden. Das Miniſterium hat zu den Directoren und Lehrern der Gymnaſien das wohlbegründete Vertrauen, daß ſie ſich der vermehrten Arbeit, welche für ſie aus der Abfaſſung der Zeugniſſe ohne Nummern in der oben bezeichneten Weiſe allerdings erwächſt, im In- tereſſe ihrer Schüler und des wichtigen Zwecks, der zu erreichen ſteht, gern unterziehen werden. Da eine Gleichförmigkeit in der Einrichtung des Cenſurweſens um ſo weniger räthlich ſcheint, je nöthiger es iſt, Alles zu vermeiden, daß daſſelbe nicht in einen Mechanismus ausarte, ſo kann es im Uebrigen bei den Verſchiedenheiten, welche zufolge des des Berichts in Betreff des Cenſurweſens bei den einzelnen Gymna- ſien nach der Eigenthümlichkeit der betreffenden Directoren bis jetzt Statt finden, auch ferner belaſſen werden, und insbeſondere iſt dem Rector N., welcher ſich gegen alles öffentliche Beurtheilen der Schüler erklärt hat, auch in Zukunft zu geſtatten, daß die Cenſuren nur halb- jährlich ohne beſondere Feierlichkeit und nicht in einer allgemeinen Ver- ſammlung, ſondern nur in den Lehrzimmern der einzelnen Claſſen, abgehalten werden. (den 1. Mai.) Demnächſt iſt es von beſonderer Wichtigkeit, daß die vorbereitete Cenſur in dem rechten Geiſte, mit angemeſſener Würde, in Gegenwart

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 587. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/601>, abgerufen am 03.12.2024.