Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.Breven, oder von andern auswärtigen geistlichen Obern herrüh- render Verordnungen, wegen deren Genehmigung stets an das vorgesetzte Ministerium zu berichten und von diesem mit Unserm Staatskanzler zu communiciren ist; 2) die Besorgung der Gesuche an den Papst, oder an auswärtige geistliche Oberen, um canonische Bestätigung der Unserer Seits ertheilten geistlichen Würden, so wie um Dispensation von Ehe- verboten nach den Grundsätzen des canonischen Rechts. Es versteht sich, daß dieses auf dem vorschriftsmäßigen Wege geschehen, und sofern die Sache zweifelhaft oder bedenklich ist, an das vorgesetzte Ministerium zur Mittheilung an den Staats- kanzler berichtet werden muß; 3) die Erörterung und Erledigung der Streitigkeiten mit andern Religionspartheien über Gegenstände des öffentlichen Cultus. Auch hier muß nicht allein in zweifelhaften, sondern auch in wichtigen und folgereichen Fällen an das vorgesetzte Ministerium berichtet werden; 4) die Erörterungen über Revision und Berichtigung der Kirchen- gesetze, welche ohne Genehmigung der angeordneten Ministerial- behörde nicht bekannt gemacht werden dürfen; 5) Beaufsichtigung der Prüfungen, welchen die Candidaten des geist- lichen Standes Seitens der geistlichen Behörden unterworfen werden; 6) alle im §. 2. berührte Religionsangelegenheiten, in so weit sie ihrer Natur nach unter dem jure circa sacra der katholischen Kirche mit begriffen werden können. C. der übrigen Religionspartheien. §. 5. Alle übrige Religionspartheien sind gleichfalls, in Anse- II. In Angelegenheiten des öffentlichen Unterrichts. Im Allgemeinen. §. 6. Sämmtliche Elementar- und Bürgerschulen, so wie die Breven, oder von andern auswärtigen geiſtlichen Obern herrüh- render Verordnungen, wegen deren Genehmigung ſtets an das vorgeſetzte Miniſterium zu berichten und von dieſem mit Unſerm Staatskanzler zu communiciren iſt; 2) die Beſorgung der Geſuche an den Papſt, oder an auswärtige geiſtliche Oberen, um canoniſche Beſtätigung der Unſerer Seits ertheilten geiſtlichen Würden, ſo wie um Dispenſation von Ehe- verboten nach den Grundſätzen des canoniſchen Rechts. Es verſteht ſich, daß dieſes auf dem vorſchriftsmäßigen Wege geſchehen, und ſofern die Sache zweifelhaft oder bedenklich iſt, an das vorgeſetzte Miniſterium zur Mittheilung an den Staats- kanzler berichtet werden muß; 3) die Erörterung und Erledigung der Streitigkeiten mit andern Religionspartheien über Gegenſtände des öffentlichen Cultus. Auch hier muß nicht allein in zweifelhaften, ſondern auch in wichtigen und folgereichen Fällen an das vorgeſetzte Miniſterium berichtet werden; 4) die Erörterungen über Reviſion und Berichtigung der Kirchen- geſetze, welche ohne Genehmigung der angeordneten Miniſterial- behörde nicht bekannt gemacht werden dürfen; 5) Beaufſichtigung der Prüfungen, welchen die Candidaten des geiſt- lichen Standes Seitens der geiſtlichen Behörden unterworfen werden; 6) alle im §. 2. berührte Religionsangelegenheiten, in ſo weit ſie ihrer Natur nach unter dem jure circa sacra der katholiſchen Kirche mit begriffen werden können. C. der übrigen Religionspartheien. §. 5. Alle übrige Religionspartheien ſind gleichfalls, in Anſe- II. In Angelegenheiten des öffentlichen Unterrichts. Im Allgemeinen. §. 6. 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Breven, oder von andern auswärtigen geiſtlichen Obern herrüh-
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Staatskanzler zu communiciren iſt;
2) die Beſorgung der Geſuche an den Papſt, oder an auswärtige
geiſtliche Oberen, um canoniſche Beſtätigung der Unſerer Seits
ertheilten geiſtlichen Würden, ſo wie um Dispenſation von Ehe-
verboten nach den Grundſätzen des canoniſchen Rechts.
Es verſteht ſich, daß dieſes auf dem vorſchriftsmäßigen Wege
geſchehen, und ſofern die Sache zweifelhaft oder bedenklich iſt,
an das vorgeſetzte Miniſterium zur Mittheilung an den Staats-
kanzler berichtet werden muß;
3) die Erörterung und Erledigung der Streitigkeiten mit andern
Religionspartheien über Gegenſtände des öffentlichen Cultus.
Auch hier muß nicht allein in zweifelhaften, ſondern auch in
wichtigen und folgereichen Fällen an das vorgeſetzte Miniſterium
berichtet werden;
4) die Erörterungen über Reviſion und Berichtigung der Kirchen-
geſetze, welche ohne Genehmigung der angeordneten Miniſterial-
behörde nicht bekannt gemacht werden dürfen;
5) Beaufſichtigung der Prüfungen, welchen die Candidaten des geiſt-
lichen Standes Seitens der geiſtlichen Behörden unterworfen
werden;
6) alle im §. 2. berührte Religionsangelegenheiten, in ſo weit ſie
ihrer Natur nach unter dem jure circa sacra der katholiſchen
Kirche mit begriffen werden können.
C. der übrigen Religionspartheien.
§. 5. Alle übrige Religionspartheien ſind gleichfalls, in Anſe-
hung des eigentlichen Cultus, derjenigen Aufſicht des Conſiſtoriums
unterworfen, welche der Staatszweck erfordert, und die Gewiſſens-
freiheit geſtattet.
II. In Angelegenheiten des öffentlichen Unterrichts.
Im Allgemeinen.
§. 6. Sämmtliche Elementar- und Bürgerſchulen, ſo wie die
Privaterziehungs- und Unterrichtsanſtalten bleiben der Aufſicht und
Verwaltung der Regierungen und der mit ihnen verbundenen Kirchen-
und Schulcommiſſionen unterworfen. In Rückſicht derſelben ſteht den
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