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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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unbescholtenen Lebenswandel und über ihre moralische und
religiöse Qualification zum Schulamt
einzureichen.
7. Die Regierung hat diese Angaben und Zeugnisse sorgfältig zu
prüfen, erforderlichenfalls darüber genauere Nachforschungen anzu-
stellen, und nur nach erlangter vollständiger Ueberzeugung, daß
gegen die physische und besonders gegen die moralische und reli-
giöse Qualification der Aspiranten nichts zu erinnern ist, den-
selben die Erlaubniß und dem Seminar die Anweisung zur Prü-
fung zu ertheilen.
8. Die solchergestalt Geprüften und anstellungsfähig Erklärten sollen
jedoch, ohne Ausnahme, nur provisorisch auf 1, 2 oder 3 Jahre,
und zwar so, daß für die Vorzüglichern die kürzere Zeit bestimmt
wird, ins Amt gesetzt werden dürfen, und nach Ablauf dieser
Frist eine definitive Anstellung nur alsdann zu gewärtigen haben,
wenn von den ihnen vorgesetzten Geistlichen und Schulinspectoren
ihre Amtstüchtigkeit bezeugt wird. Ob aber eine abermalige Prü-
fung erforderlich sei, soll in jedem Falle der Beurtheilung der
Regierung überlassen bleiben.
9. Jeder geprüfte und anstellungsfähig erklärte Schulamtscandidat,
welcher nicht sofort ein Amt antritt, soll der Regierung anzeigen,
wo er seinen Aufenthalt zu nehmen gedenkt, und von derselben
unter die besondere Aufsicht des betr. Superintendenten oder
Schulinspectors dergestalt gestellt werden, daß von diesem regel-
mäßige Berichte über Beschäftigung, Fortbildung und Lebenswandel
der seiner Aufsicht untergebenen Individuen zu erstatten sind.
10. Wer aus einem Seminare verwiesen ist, oder dasselbe von nun
an eigenmächtig und ohne Abgangszeugniß verlassen hat, soll in
keinem Falle zur Prüfung, und also noch viel weniger ins Schul-
amt zugelassen werden etc.
13.

Circ.-Rescr. v. 29. März 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 109.),
betr. die Prüfung studirter Lehrer für Bürgerschulen.

Hinsichtlich der Prüfung studirter Lehrer für Bürgerschulen,
designirter Rectoren in kleinen Städten und derjenigen Individuen,
die zu den Elementar-Schullehrern nicht gerechnet werden können,

unbeſcholtenen Lebenswandel und über ihre moraliſche und
religiöſe Qualification zum Schulamt
einzureichen.
7. Die Regierung hat dieſe Angaben und Zeugniſſe ſorgfältig zu
prüfen, erforderlichenfalls darüber genauere Nachforſchungen anzu-
ſtellen, und nur nach erlangter vollſtändiger Ueberzeugung, daß
gegen die phyſiſche und beſonders gegen die moraliſche und reli-
giöſe Qualification der Aſpiranten nichts zu erinnern iſt, den-
ſelben die Erlaubniß und dem Seminar die Anweiſung zur Prü-
fung zu ertheilen.
8. Die ſolchergeſtalt Geprüften und anſtellungsfähig Erklärten ſollen
jedoch, ohne Ausnahme, nur proviſoriſch auf 1, 2 oder 3 Jahre,
und zwar ſo, daß für die Vorzüglichern die kürzere Zeit beſtimmt
wird, ins Amt geſetzt werden dürfen, und nach Ablauf dieſer
Friſt eine definitive Anſtellung nur alsdann zu gewärtigen haben,
wenn von den ihnen vorgeſetzten Geiſtlichen und Schulinſpectoren
ihre Amtstüchtigkeit bezeugt wird. Ob aber eine abermalige Prü-
fung erforderlich ſei, ſoll in jedem Falle der Beurtheilung der
Regierung überlaſſen bleiben.
9. Jeder geprüfte und anſtellungsfähig erklärte Schulamtscandidat,
welcher nicht ſofort ein Amt antritt, ſoll der Regierung anzeigen,
wo er ſeinen Aufenthalt zu nehmen gedenkt, und von derſelben
unter die beſondere Aufſicht des betr. Superintendenten oder
Schulinſpectors dergeſtalt geſtellt werden, daß von dieſem regel-
mäßige Berichte über Beſchäftigung, Fortbildung und Lebenswandel
der ſeiner Aufſicht untergebenen Individuen zu erſtatten ſind.
10. Wer aus einem Seminare verwieſen iſt, oder daſſelbe von nun
an eigenmächtig und ohne Abgangszeugniß verlaſſen hat, ſoll in
keinem Falle zur Prüfung, und alſo noch viel weniger ins Schul-
amt zugelaſſen werden ꝛc.
13.

Circ.-Reſcr. v. 29. März 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 109.),
betr. die Prüfung ſtudirter Lehrer für Bürgerſchulen.

Hinſichtlich der Prüfung ſtudirter Lehrer für Bürgerſchulen,
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die zu den Elementar-Schullehrern nicht gerechnet werden können,

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[445/0459] unbeſcholtenen Lebenswandel und über ihre moraliſche und religiöſe Qualification zum Schulamt einzureichen. 7. Die Regierung hat dieſe Angaben und Zeugniſſe ſorgfältig zu prüfen, erforderlichenfalls darüber genauere Nachforſchungen anzu- ſtellen, und nur nach erlangter vollſtändiger Ueberzeugung, daß gegen die phyſiſche und beſonders gegen die moraliſche und reli- giöſe Qualification der Aſpiranten nichts zu erinnern iſt, den- ſelben die Erlaubniß und dem Seminar die Anweiſung zur Prü- fung zu ertheilen. 8. Die ſolchergeſtalt Geprüften und anſtellungsfähig Erklärten ſollen jedoch, ohne Ausnahme, nur proviſoriſch auf 1, 2 oder 3 Jahre, und zwar ſo, daß für die Vorzüglichern die kürzere Zeit beſtimmt wird, ins Amt geſetzt werden dürfen, und nach Ablauf dieſer Friſt eine definitive Anſtellung nur alsdann zu gewärtigen haben, wenn von den ihnen vorgeſetzten Geiſtlichen und Schulinſpectoren ihre Amtstüchtigkeit bezeugt wird. Ob aber eine abermalige Prü- fung erforderlich ſei, ſoll in jedem Falle der Beurtheilung der Regierung überlaſſen bleiben. 9. Jeder geprüfte und anſtellungsfähig erklärte Schulamtscandidat, welcher nicht ſofort ein Amt antritt, ſoll der Regierung anzeigen, wo er ſeinen Aufenthalt zu nehmen gedenkt, und von derſelben unter die beſondere Aufſicht des betr. Superintendenten oder Schulinſpectors dergeſtalt geſtellt werden, daß von dieſem regel- mäßige Berichte über Beſchäftigung, Fortbildung und Lebenswandel der ſeiner Aufſicht untergebenen Individuen zu erſtatten ſind. 10. Wer aus einem Seminare verwieſen iſt, oder daſſelbe von nun an eigenmächtig und ohne Abgangszeugniß verlaſſen hat, ſoll in keinem Falle zur Prüfung, und alſo noch viel weniger ins Schul- amt zugelaſſen werden ꝛc. 13. Circ.-Reſcr. v. 29. März 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 109.), betr. die Prüfung ſtudirter Lehrer für Bürgerſchulen. Hinſichtlich der Prüfung ſtudirter Lehrer für Bürgerſchulen, deſignirter Rectoren in kleinen Städten und derjenigen Individuen, die zu den Elementar-Schullehrern nicht gerechnet werden können,

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 445. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/459>, abgerufen am 21.12.2024.