9. Instruction für die Regierungen v. 23. Octbr. 1817. (G.-S. S. 259.)
Extractweise. Verhältniß der Kirchen- und Schul-Commission.
§. 18. Die Kirchen- und Schul-Commission (§. 2. Nr. 7.) ist, als solche, keine besondere Behörde, sondern ein integrirender Theil der ersten Abtheilung der Regierung. Alles, was für letztere und die Re- gierungen überhaupt in der gegenwärtigen Instruction vorgeschrieben worden, findet daher auf sie ebenfalls Anwendung. Ihr gebührt die Verwaltung aller geistlichen und Schul-Angelegenheiten, welche nicht dem Consistorium in der demselben heute ertheilten Instruttion aus- drücklich übertragen worden. Unter dieser Einschränkung gebührt ihr daher: a) Die Besetzung sämmtlicher, dem landesherrlichen Patronat- rechte unterworfenen geistlichen und Schullehrer-Stellen, so wie die Bestätigung der von Privatpatronen und Gemeinen dazu erwählten Subjecte, sofern sie nicht außerhalb Landes vocirt werden; imgleichen die Prüfung und Einführung derselben, im Fall solche nicht dem Con- sistorium übertragen ist. b) Die Aufsicht über deren Amts- und mo- ralische Führung; die Urlaubsertheilung für selbige. c) Die Aufrecht- haltung der äußern Kirchenzucht und Ordnung. d) Die Direction und Aufsicht über sämmtliche Kirchen, öffentliche und Privat-Schulen und Erziehungsanstalten, milde und fromme Stiftungen und Institute. e) Die Aufsicht und Verwaltung des gesammten Elementar-Schul- wesens. f) Die Aufsicht und Verwaltung sämmtlicher äußern Kirchen- und Schul-Angelegenheiten, mithin die Regulirung des Stolwesens und Schulgeldes. g) Die gesammte Verwaltung des Kirchen-, Schul- und Stiftungsvermögens, im Fall selbige nicht verfassungsmäßig andern Be- hörden oder Gemeinden, Corporationen und Privaten gebührt, und, im letztern Fall, die landesherrliche Oberaufsicht über die Vermögensver- waltung. Ihr steht hiernach auch die Entwerfung, Prüfung und Be- stätigung der hieher gehörigen Etats, sowie die Abnahme und Decharge der Kirchen-, Schul- und Instituts-Rechnungen zu. -- Sie hat fer- ner: h) Die Dispensation in den, in der Consistorial-Instruction ihr nachgelassenen Fällen und i) die polizeiliche Oberaufsicht über alle übrige literarische Institute, Gesellschaften und Unternehmungen, in-
9. Inſtruction für die Regierungen v. 23. Octbr. 1817. (G.-S. S. 259.)
Extractweiſe. Verhältniß der Kirchen- und Schul-Commiſſion.
§. 18. Die Kirchen- und Schul-Commiſſion (§. 2. Nr. 7.) iſt, als ſolche, keine beſondere Behörde, ſondern ein integrirender Theil der erſten Abtheilung der Regierung. Alles, was für letztere und die Re- gierungen überhaupt in der gegenwärtigen Inſtruction vorgeſchrieben worden, findet daher auf ſie ebenfalls Anwendung. Ihr gebührt die Verwaltung aller geiſtlichen und Schul-Angelegenheiten, welche nicht dem Conſiſtorium in der demſelben heute ertheilten Inſtruttion aus- drücklich übertragen worden. Unter dieſer Einſchränkung gebührt ihr daher: a) Die Beſetzung ſämmtlicher, dem landesherrlichen Patronat- rechte unterworfenen geiſtlichen und Schullehrer-Stellen, ſo wie die Beſtätigung der von Privatpatronen und Gemeinen dazu erwählten Subjecte, ſofern ſie nicht außerhalb Landes vocirt werden; imgleichen die Prüfung und Einführung derſelben, im Fall ſolche nicht dem Con- ſiſtorium übertragen iſt. b) Die Aufſicht über deren Amts- und mo- raliſche Führung; die Urlaubsertheilung für ſelbige. c) Die Aufrecht- haltung der äußern Kirchenzucht und Ordnung. d) Die Direction und Aufſicht über ſämmtliche Kirchen, öffentliche und Privat-Schulen und Erziehungsanſtalten, milde und fromme Stiftungen und Inſtitute. e) Die Aufſicht und Verwaltung des geſammten Elementar-Schul- weſens. f) Die Aufſicht und Verwaltung ſämmtlicher äußern Kirchen- und Schul-Angelegenheiten, mithin die Regulirung des Stolweſens und Schulgeldes. g) Die geſammte Verwaltung des Kirchen-, Schul- und Stiftungsvermögens, im Fall ſelbige nicht verfaſſungsmäßig andern Be- hörden oder Gemeinden, Corporationen und Privaten gebührt, und, im letztern Fall, die landesherrliche Oberaufſicht über die Vermögensver- waltung. Ihr ſteht hiernach auch die Entwerfung, Prüfung und Be- ſtätigung der hieher gehörigen Etats, ſowie die Abnahme und Decharge der Kirchen-, Schul- und Inſtituts-Rechnungen zu. — Sie hat fer- ner: h) Die Dispenſation in den, in der Conſiſtorial-Inſtruction ihr nachgelaſſenen Fällen und i) die polizeiliche Oberaufſicht über alle übrige literariſche Inſtitute, Geſellſchaften und Unternehmungen, in-
<TEI><text><body><divn="1"><pbfacs="#f0448"n="434"/><divn="2"><head><hirendition="#b">9.</hi><lb/><hirendition="#g">Inſtruction für die Regierungen</hi> v. 23. Octbr. 1817. (G.-S.<lb/>
S. 259.)</head><lb/><divn="3"><head><hirendition="#g">Extractweiſe</hi>.<lb/>
Verhältniß der Kirchen- und Schul-Commiſſion.</head><lb/><p>§. 18. Die Kirchen- und Schul-Commiſſion (§. 2. Nr. 7.) iſt,<lb/>
als ſolche, keine beſondere Behörde, ſondern ein integrirender Theil der<lb/>
erſten Abtheilung der Regierung. Alles, was für letztere und die Re-<lb/>
gierungen überhaupt in der gegenwärtigen Inſtruction vorgeſchrieben<lb/>
worden, findet daher auf ſie ebenfalls Anwendung. Ihr gebührt die<lb/>
Verwaltung aller geiſtlichen und Schul-Angelegenheiten, welche nicht<lb/>
dem Conſiſtorium in der demſelben heute ertheilten Inſtruttion aus-<lb/>
drücklich übertragen worden. Unter dieſer Einſchränkung gebührt ihr<lb/>
daher: <hirendition="#aq">a</hi>) Die Beſetzung ſämmtlicher, dem landesherrlichen Patronat-<lb/>
rechte unterworfenen geiſtlichen und Schullehrer-Stellen, ſo wie die<lb/>
Beſtätigung der von Privatpatronen und Gemeinen dazu erwählten<lb/>
Subjecte, ſofern ſie nicht außerhalb Landes vocirt werden; imgleichen<lb/>
die Prüfung und Einführung derſelben, im Fall ſolche nicht dem Con-<lb/>ſiſtorium übertragen iſt. <hirendition="#aq">b</hi>) Die Aufſicht über deren Amts- und mo-<lb/>
raliſche Führung; die Urlaubsertheilung für ſelbige. <hirendition="#aq">c</hi>) Die Aufrecht-<lb/>
haltung der äußern Kirchenzucht und Ordnung. <hirendition="#aq">d</hi>) Die Direction und<lb/>
Aufſicht über ſämmtliche Kirchen, öffentliche und Privat-Schulen und<lb/>
Erziehungsanſtalten, milde und fromme Stiftungen und Inſtitute.<lb/><hirendition="#aq">e</hi>) Die Aufſicht und Verwaltung des geſammten Elementar-Schul-<lb/>
weſens. <hirendition="#aq">f</hi>) Die Aufſicht und Verwaltung ſämmtlicher äußern Kirchen-<lb/>
und Schul-Angelegenheiten, mithin die Regulirung des Stolweſens und<lb/>
Schulgeldes. <hirendition="#aq">g</hi>) Die geſammte Verwaltung des Kirchen-, Schul- und<lb/>
Stiftungsvermögens, im Fall ſelbige nicht verfaſſungsmäßig andern Be-<lb/>
hörden oder Gemeinden, Corporationen und Privaten gebührt, und, im<lb/>
letztern Fall, die landesherrliche Oberaufſicht über die Vermögensver-<lb/>
waltung. Ihr ſteht hiernach auch die Entwerfung, Prüfung und Be-<lb/>ſtätigung der hieher gehörigen Etats, ſowie die Abnahme und Decharge<lb/>
der Kirchen-, Schul- und Inſtituts-Rechnungen zu. — Sie hat fer-<lb/>
ner: <hirendition="#aq">h</hi>) Die Dispenſation in den, in der Conſiſtorial-Inſtruction ihr<lb/>
nachgelaſſenen Fällen und <hirendition="#aq">i</hi>) die polizeiliche Oberaufſicht über alle<lb/>
übrige literariſche Inſtitute, Geſellſchaften und Unternehmungen, in-<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[434/0448]
9.
Inſtruction für die Regierungen v. 23. Octbr. 1817. (G.-S.
S. 259.)
Extractweiſe.
Verhältniß der Kirchen- und Schul-Commiſſion.
§. 18. Die Kirchen- und Schul-Commiſſion (§. 2. Nr. 7.) iſt,
als ſolche, keine beſondere Behörde, ſondern ein integrirender Theil der
erſten Abtheilung der Regierung. Alles, was für letztere und die Re-
gierungen überhaupt in der gegenwärtigen Inſtruction vorgeſchrieben
worden, findet daher auf ſie ebenfalls Anwendung. Ihr gebührt die
Verwaltung aller geiſtlichen und Schul-Angelegenheiten, welche nicht
dem Conſiſtorium in der demſelben heute ertheilten Inſtruttion aus-
drücklich übertragen worden. Unter dieſer Einſchränkung gebührt ihr
daher: a) Die Beſetzung ſämmtlicher, dem landesherrlichen Patronat-
rechte unterworfenen geiſtlichen und Schullehrer-Stellen, ſo wie die
Beſtätigung der von Privatpatronen und Gemeinen dazu erwählten
Subjecte, ſofern ſie nicht außerhalb Landes vocirt werden; imgleichen
die Prüfung und Einführung derſelben, im Fall ſolche nicht dem Con-
ſiſtorium übertragen iſt. b) Die Aufſicht über deren Amts- und mo-
raliſche Führung; die Urlaubsertheilung für ſelbige. c) Die Aufrecht-
haltung der äußern Kirchenzucht und Ordnung. d) Die Direction und
Aufſicht über ſämmtliche Kirchen, öffentliche und Privat-Schulen und
Erziehungsanſtalten, milde und fromme Stiftungen und Inſtitute.
e) Die Aufſicht und Verwaltung des geſammten Elementar-Schul-
weſens. f) Die Aufſicht und Verwaltung ſämmtlicher äußern Kirchen-
und Schul-Angelegenheiten, mithin die Regulirung des Stolweſens und
Schulgeldes. g) Die geſammte Verwaltung des Kirchen-, Schul- und
Stiftungsvermögens, im Fall ſelbige nicht verfaſſungsmäßig andern Be-
hörden oder Gemeinden, Corporationen und Privaten gebührt, und, im
letztern Fall, die landesherrliche Oberaufſicht über die Vermögensver-
waltung. Ihr ſteht hiernach auch die Entwerfung, Prüfung und Be-
ſtätigung der hieher gehörigen Etats, ſowie die Abnahme und Decharge
der Kirchen-, Schul- und Inſtituts-Rechnungen zu. — Sie hat fer-
ner: h) Die Dispenſation in den, in der Conſiſtorial-Inſtruction ihr
nachgelaſſenen Fällen und i) die polizeiliche Oberaufſicht über alle
übrige literariſche Inſtitute, Geſellſchaften und Unternehmungen, in-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 434. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/448>, abgerufen am 21.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.