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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Bei der ersten Wahlperiode bestimmt das Loos über die
beiden zuerst ausscheidenden Mitglieder.
Da vor der Eröffnung der Anstalt keine Wahl der Cura-
toren und ihrer Stellvertreter stattfinden kann, so haben sich,
auf Ansuchen des Stifters derselben, die Herren

1. Geheime Justiz-Rath und Oberbürgermeister Krausnick,
2. Kammerdirector von Raabe,
3. Stadtrath Gaertner,
4. Stadtverordneter Holfelder und
5. Stadtverordneter Wegner
zur Uebernahme des Curatorii, bis eine bestimmte Wahl der
Mitglieder desselben und ihrer Stellvertreter durch die Mitglieder
der Gesellschaft veranlaßt werden kann, bereit erklärt;
i. die Wahlfähigkeit beschränkt sich auf großjährige Mitglieder der
Anstalt, welche ihren Wohnsitz in Berlin haben; ausnahmsweise
können auch andere, das Vertrauen des Publicums besitzende
Personen von dem Curatorio in Vorschlag gebracht und von
den wahlberechtigten Mitgliedern erwählt werden, wenn sie auch
nicht Mitglieder der Anstalt sind.
k. Die Wahl der Stellvertreter erfolgt ebenso wie die der Cura-
toren; sie treten nach der bei der Wahl erfolgten Stimmen-
mehrheit unter sich in das Curatorium ein. Ihr Eintritt in
dasselbe findet jedoch nur dann Statt, wenn ein Mitglied dessel-
ben während seiner Amtsdauer mit Tode abgeht, seinen Wohn-
sitz von Berlin verlegt oder aus andern Gründen sein Amt
niederlegt.
b. Geschäfte, Verpflichtungen und Befugnisse des Curatoriums.

Die Geschäfte dieses Curatoriums, welches seine Beschlüsse nach
Stimmenmehrheit abfaßt, wozu wenigstens 3 Mitglieder anwesend sein
müssen, bestehen in Folgendem:

1. darauf zu sehen, daß das Beste der Anstalt, die Sicherheit der
Casse und die sichere und vortheilhafte Unterbringung der zur
Zeit entbehrlichen Geldbestände, stets vom Director bewirkt werde,
wobei als leitender Grundsatz festgestellt wird, daß diese Geld-
bestände nur mit Zustimmung des Curatorii und nur im Ankaufe
preußischer Staatsschuldscheine oder Pfandbriefe, ferner auf
Grundstücke gegen pupillarische Sicherheit, untergebracht werden
Bei der erſten Wahlperiode beſtimmt das Loos über die
beiden zuerſt ausſcheidenden Mitglieder.
Da vor der Eröffnung der Anſtalt keine Wahl der Cura-
toren und ihrer Stellvertreter ſtattfinden kann, ſo haben ſich,
auf Anſuchen des Stifters derſelben, die Herren

1. Geheime Juſtiz-Rath und Oberbürgermeiſter Krausnick,
2. Kammerdirector von Raabe,
3. Stadtrath Gaertner,
4. Stadtverordneter Holfelder und
5. Stadtverordneter Wegner
zur Uebernahme des Curatorii, bis eine beſtimmte Wahl der
Mitglieder deſſelben und ihrer Stellvertreter durch die Mitglieder
der Geſellſchaft veranlaßt werden kann, bereit erklärt;
i. die Wahlfähigkeit beſchränkt ſich auf großjährige Mitglieder der
Anſtalt, welche ihren Wohnſitz in Berlin haben; ausnahmsweiſe
können auch andere, das Vertrauen des Publicums beſitzende
Perſonen von dem Curatorio in Vorſchlag gebracht und von
den wahlberechtigten Mitgliedern erwählt werden, wenn ſie auch
nicht Mitglieder der Anſtalt ſind.
k. Die Wahl der Stellvertreter erfolgt ebenſo wie die der Cura-
toren; ſie treten nach der bei der Wahl erfolgten Stimmen-
mehrheit unter ſich in das Curatorium ein. Ihr Eintritt in
daſſelbe findet jedoch nur dann Statt, wenn ein Mitglied deſſel-
ben während ſeiner Amtsdauer mit Tode abgeht, ſeinen Wohn-
ſitz von Berlin verlegt oder aus andern Gründen ſein Amt
niederlegt.
b. Geſchäfte, Verpflichtungen und Befugniſſe des Curatoriums.

Die Geſchäfte dieſes Curatoriums, welches ſeine Beſchlüſſe nach
Stimmenmehrheit abfaßt, wozu wenigſtens 3 Mitglieder anweſend ſein
müſſen, beſtehen in Folgendem:

1. darauf zu ſehen, daß das Beſte der Anſtalt, die Sicherheit der
Caſſe und die ſichere und vortheilhafte Unterbringung der zur
Zeit entbehrlichen Geldbeſtände, ſtets vom Director bewirkt werde,
wobei als leitender Grundſatz feſtgeſtellt wird, daß dieſe Geld-
beſtände nur mit Zuſtimmung des Curatorii und nur im Ankaufe
preußiſcher Staatsſchuldſcheine oder Pfandbriefe, ferner auf
Grundſtücke gegen pupillariſche Sicherheit, untergebracht werden
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[404/0418] Bei der erſten Wahlperiode beſtimmt das Loos über die beiden zuerſt ausſcheidenden Mitglieder. Da vor der Eröffnung der Anſtalt keine Wahl der Cura- toren und ihrer Stellvertreter ſtattfinden kann, ſo haben ſich, auf Anſuchen des Stifters derſelben, die Herren 1. Geheime Juſtiz-Rath und Oberbürgermeiſter Krausnick, 2. Kammerdirector von Raabe, 3. Stadtrath Gaertner, 4. Stadtverordneter Holfelder und 5. Stadtverordneter Wegner zur Uebernahme des Curatorii, bis eine beſtimmte Wahl der Mitglieder deſſelben und ihrer Stellvertreter durch die Mitglieder der Geſellſchaft veranlaßt werden kann, bereit erklärt; i. die Wahlfähigkeit beſchränkt ſich auf großjährige Mitglieder der Anſtalt, welche ihren Wohnſitz in Berlin haben; ausnahmsweiſe können auch andere, das Vertrauen des Publicums beſitzende Perſonen von dem Curatorio in Vorſchlag gebracht und von den wahlberechtigten Mitgliedern erwählt werden, wenn ſie auch nicht Mitglieder der Anſtalt ſind. k. Die Wahl der Stellvertreter erfolgt ebenſo wie die der Cura- toren; ſie treten nach der bei der Wahl erfolgten Stimmen- mehrheit unter ſich in das Curatorium ein. Ihr Eintritt in daſſelbe findet jedoch nur dann Statt, wenn ein Mitglied deſſel- ben während ſeiner Amtsdauer mit Tode abgeht, ſeinen Wohn- ſitz von Berlin verlegt oder aus andern Gründen ſein Amt niederlegt. b. Geſchäfte, Verpflichtungen und Befugniſſe des Curatoriums. Die Geſchäfte dieſes Curatoriums, welches ſeine Beſchlüſſe nach Stimmenmehrheit abfaßt, wozu wenigſtens 3 Mitglieder anweſend ſein müſſen, beſtehen in Folgendem: 1. darauf zu ſehen, daß das Beſte der Anſtalt, die Sicherheit der Caſſe und die ſichere und vortheilhafte Unterbringung der zur Zeit entbehrlichen Geldbeſtände, ſtets vom Director bewirkt werde, wobei als leitender Grundſatz feſtgeſtellt wird, daß dieſe Geld- beſtände nur mit Zuſtimmung des Curatorii und nur im Ankaufe preußiſcher Staatsſchuldſcheine oder Pfandbriefe, ferner auf Grundſtücke gegen pupillariſche Sicherheit, untergebracht werden

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 404. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/418>, abgerufen am 21.12.2024.