Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite

und in der Hülfstabelle steht neben dem Alter von 40 und
30 Jahren die Zahl 25'85.
Beides mit einander multiplicirt giebt 129, 25.
das sind 129 Thlr. 7 Sgr. 6 Pf.

und dies ist also die Abfindung, welche von der Anstalt gezahlt wird.

Diese Auseinandersetzung, bei welcher zur Vermeidung kleiner
Brüche weniger als 6 Pf. nicht beachtet, volle sechs Pfennige und
mehr aber zu einem Silbergroschen gerechnet werden, kann übrigens
nur in einem der halbjährigen Termine, 1. Januar oder 1. Juli ge-
schehen, wo dann die Zahlung gegen Zurücklieferung des Receptions-
scheins und gegen eine, von einer mit einem öffentlichen Siegel ver-
sehenen Person, beglaubigte Quittung des Mannes erfolgen, auch
wenn die Pensionsversicherung nur theilweise aufgehoben ist, und ein
neuer Receptionsschein ausgefertigt werden soll.

Ein geschiedener Mann kann seiner Ehefrau, im Fall seiner Wiederverheirathung,
eine Pension versichern.

§. 12. Einem Mann, welcher von seiner in die Anstalt aufge-
nommenen Ehefrau gerichtlich geschieden ist, ist es im Falle seiner
Wiederverheirathung auch bei fortdauernder Pensionsversicherung für
die geschiedene Frau gestattet, seiner derzeitigen Frau eine Wittwen-
pension zu versichern. Nur dürfen die versicherten Pensionen der Art
zusammen das Maximum von 600 Thlrn. nicht überschreiten und
werden die neuen Versicherungen, ganz unabhängig von der erstern,
nach den allgemeinen Vorschriften des Reglements behandelt.

Eben so kann auch ein Mann gleichzeitig seiner Ehefrau und
einer unverheiratheten Tochter, Schwester, Nichte oder Mündel jeder
eine besondere Pension, unter Beobachtung des Maximums von 600 Thlrn.
für alle zusammen, versichern.

Desgleichen kann einer aufs neue in den Ehestand getretenen
Wittwe, welche schon Pension aus der Anstalt bezieht, von ihrem
derzeitigen Manne noch eine besondere Pension, die mit der laufenden
zusammen nicht 600 Thlr. übersteigt, versichert werden.

Bedingungen, unter welchen die versicherte Pension und das Begräbnißgeld
gezahlt wird.

§. 13. Das Recht der Frau, Tochter, Schwester, Nichte oder
Mündel auf die ihr versicherte Pension, so wie auf das damit ver-
bundene Begräbnißgeld, ist den Bedingungen unterworfen:

und in der Hülfstabelle ſteht neben dem Alter von 40 und
30 Jahren die Zahl 25′85.
Beides mit einander multiplicirt giebt 129, 25.
das ſind 129 Thlr. 7 Sgr. 6 Pf.

und dies iſt alſo die Abfindung, welche von der Anſtalt gezahlt wird.

Dieſe Auseinanderſetzung, bei welcher zur Vermeidung kleiner
Brüche weniger als 6 Pf. nicht beachtet, volle ſechs Pfennige und
mehr aber zu einem Silbergroſchen gerechnet werden, kann übrigens
nur in einem der halbjährigen Termine, 1. Januar oder 1. Juli ge-
ſchehen, wo dann die Zahlung gegen Zurücklieferung des Receptions-
ſcheins und gegen eine, von einer mit einem öffentlichen Siegel ver-
ſehenen Perſon, beglaubigte Quittung des Mannes erfolgen, auch
wenn die Penſionsverſicherung nur theilweiſe aufgehoben iſt, und ein
neuer Receptionsſchein ausgefertigt werden ſoll.

Ein geſchiedener Mann kann ſeiner Ehefrau, im Fall ſeiner Wiederverheirathung,
eine Penſion verſichern.

§. 12. Einem Mann, welcher von ſeiner in die Anſtalt aufge-
nommenen Ehefrau gerichtlich geſchieden iſt, iſt es im Falle ſeiner
Wiederverheirathung auch bei fortdauernder Penſionsverſicherung für
die geſchiedene Frau geſtattet, ſeiner derzeitigen Frau eine Wittwen-
penſion zu verſichern. Nur dürfen die verſicherten Penſionen der Art
zuſammen das Maximum von 600 Thlrn. nicht überſchreiten und
werden die neuen Verſicherungen, ganz unabhängig von der erſtern,
nach den allgemeinen Vorſchriften des Reglements behandelt.

Eben ſo kann auch ein Mann gleichzeitig ſeiner Ehefrau und
einer unverheiratheten Tochter, Schweſter, Nichte oder Mündel jeder
eine beſondere Penſion, unter Beobachtung des Maximums von 600 Thlrn.
für alle zuſammen, verſichern.

Desgleichen kann einer aufs neue in den Eheſtand getretenen
Wittwe, welche ſchon Penſion aus der Anſtalt bezieht, von ihrem
derzeitigen Manne noch eine beſondere Penſion, die mit der laufenden
zuſammen nicht 600 Thlr. überſteigt, verſichert werden.

Bedingungen, unter welchen die verſicherte Penſion und das Begräbnißgeld
gezahlt wird.

§. 13. Das Recht der Frau, Tochter, Schweſter, Nichte oder
Mündel auf die ihr verſicherte Penſion, ſo wie auf das damit ver-
bundene Begräbnißgeld, iſt den Bedingungen unterworfen:

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0410" n="396"/>
und in der Hülfstabelle &#x017F;teht neben dem Alter von 40 und<lb/>
30 Jahren die Zahl <hi rendition="#et"><hi rendition="#u">25&#x2032;85.</hi></hi><lb/>
Beides mit einander multiplicirt giebt <hi rendition="#et">129, 25.<lb/>
das &#x017F;ind 129 Thlr. 7 Sgr. 6 Pf.</hi><lb/>
und dies i&#x017F;t al&#x017F;o die Abfindung, welche von der An&#x017F;talt gezahlt wird.</p><lb/>
            <p>Die&#x017F;e Auseinander&#x017F;etzung, bei welcher zur Vermeidung kleiner<lb/>
Brüche weniger als 6 Pf. nicht beachtet, volle &#x017F;echs Pfennige und<lb/>
mehr aber zu einem Silbergro&#x017F;chen gerechnet werden, kann übrigens<lb/>
nur in einem der halbjährigen Termine, 1. Januar oder 1. Juli ge-<lb/>
&#x017F;chehen, wo dann die Zahlung gegen Zurücklieferung des Receptions-<lb/>
&#x017F;cheins und gegen eine, von einer mit einem öffentlichen Siegel ver-<lb/>
&#x017F;ehenen Per&#x017F;on, beglaubigte Quittung des Mannes erfolgen, auch<lb/>
wenn die Pen&#x017F;ionsver&#x017F;icherung nur theilwei&#x017F;e aufgehoben i&#x017F;t, und ein<lb/>
neuer Receptions&#x017F;chein ausgefertigt werden &#x017F;oll.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>Ein ge&#x017F;chiedener Mann kann &#x017F;einer Ehefrau, im Fall &#x017F;einer Wiederverheirathung,<lb/>
eine Pen&#x017F;ion ver&#x017F;ichern.</head><lb/>
            <p>§. 12. Einem Mann, welcher von &#x017F;einer in die An&#x017F;talt aufge-<lb/>
nommenen Ehefrau gerichtlich ge&#x017F;chieden i&#x017F;t, i&#x017F;t es im Falle &#x017F;einer<lb/>
Wiederverheirathung auch bei fortdauernder Pen&#x017F;ionsver&#x017F;icherung für<lb/>
die ge&#x017F;chiedene Frau ge&#x017F;tattet, &#x017F;einer derzeitigen Frau eine Wittwen-<lb/>
pen&#x017F;ion zu ver&#x017F;ichern. Nur dürfen die ver&#x017F;icherten Pen&#x017F;ionen der Art<lb/>
zu&#x017F;ammen das Maximum von 600 Thlrn. nicht über&#x017F;chreiten und<lb/>
werden die neuen Ver&#x017F;icherungen, ganz unabhängig von der er&#x017F;tern,<lb/>
nach den allgemeinen Vor&#x017F;chriften des Reglements behandelt.</p><lb/>
            <p>Eben &#x017F;o kann auch ein Mann gleichzeitig &#x017F;einer Ehefrau und<lb/>
einer unverheiratheten Tochter, Schwe&#x017F;ter, Nichte oder Mündel jeder<lb/>
eine be&#x017F;ondere Pen&#x017F;ion, unter Beobachtung des Maximums von 600 Thlrn.<lb/>
für alle zu&#x017F;ammen, ver&#x017F;ichern.</p><lb/>
            <p>Desgleichen kann einer aufs neue in den Ehe&#x017F;tand getretenen<lb/>
Wittwe, welche &#x017F;chon Pen&#x017F;ion aus der An&#x017F;talt bezieht, von ihrem<lb/>
derzeitigen Manne noch eine be&#x017F;ondere Pen&#x017F;ion, die mit der laufenden<lb/>
zu&#x017F;ammen nicht 600 Thlr. über&#x017F;teigt, ver&#x017F;ichert werden.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>Bedingungen, unter welchen die ver&#x017F;icherte Pen&#x017F;ion und das Begräbnißgeld<lb/>
gezahlt wird.</head><lb/>
            <p>§. 13. Das Recht der Frau, Tochter, Schwe&#x017F;ter, Nichte oder<lb/>
Mündel auf die ihr ver&#x017F;icherte Pen&#x017F;ion, &#x017F;o wie auf das damit ver-<lb/>
bundene Begräbnißgeld, i&#x017F;t den Bedingungen unterworfen:</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[396/0410] und in der Hülfstabelle ſteht neben dem Alter von 40 und 30 Jahren die Zahl 25′85. Beides mit einander multiplicirt giebt 129, 25. das ſind 129 Thlr. 7 Sgr. 6 Pf. und dies iſt alſo die Abfindung, welche von der Anſtalt gezahlt wird. Dieſe Auseinanderſetzung, bei welcher zur Vermeidung kleiner Brüche weniger als 6 Pf. nicht beachtet, volle ſechs Pfennige und mehr aber zu einem Silbergroſchen gerechnet werden, kann übrigens nur in einem der halbjährigen Termine, 1. Januar oder 1. Juli ge- ſchehen, wo dann die Zahlung gegen Zurücklieferung des Receptions- ſcheins und gegen eine, von einer mit einem öffentlichen Siegel ver- ſehenen Perſon, beglaubigte Quittung des Mannes erfolgen, auch wenn die Penſionsverſicherung nur theilweiſe aufgehoben iſt, und ein neuer Receptionsſchein ausgefertigt werden ſoll. Ein geſchiedener Mann kann ſeiner Ehefrau, im Fall ſeiner Wiederverheirathung, eine Penſion verſichern. §. 12. Einem Mann, welcher von ſeiner in die Anſtalt aufge- nommenen Ehefrau gerichtlich geſchieden iſt, iſt es im Falle ſeiner Wiederverheirathung auch bei fortdauernder Penſionsverſicherung für die geſchiedene Frau geſtattet, ſeiner derzeitigen Frau eine Wittwen- penſion zu verſichern. Nur dürfen die verſicherten Penſionen der Art zuſammen das Maximum von 600 Thlrn. nicht überſchreiten und werden die neuen Verſicherungen, ganz unabhängig von der erſtern, nach den allgemeinen Vorſchriften des Reglements behandelt. Eben ſo kann auch ein Mann gleichzeitig ſeiner Ehefrau und einer unverheiratheten Tochter, Schweſter, Nichte oder Mündel jeder eine beſondere Penſion, unter Beobachtung des Maximums von 600 Thlrn. für alle zuſammen, verſichern. Desgleichen kann einer aufs neue in den Eheſtand getretenen Wittwe, welche ſchon Penſion aus der Anſtalt bezieht, von ihrem derzeitigen Manne noch eine beſondere Penſion, die mit der laufenden zuſammen nicht 600 Thlr. überſteigt, verſichert werden. Bedingungen, unter welchen die verſicherte Penſion und das Begräbnißgeld gezahlt wird. §. 13. Das Recht der Frau, Tochter, Schweſter, Nichte oder Mündel auf die ihr verſicherte Penſion, ſo wie auf das damit ver- bundene Begräbnißgeld, iſt den Bedingungen unterworfen:

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/410
Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 396. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/410>, abgerufen am 21.11.2024.