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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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§. 40.

Die Stimmenmehrheit entscheidet in dem Stiftungsvereine und
wird bei Stimmengleichheit auf der Seite des den Vorsitz füh-
renden Vorstehers des Waisenamtes oder dessen Stellvertreters ange-
nommen, und dabei keine Vertretung nicht erschienener Mitglieder
durch Bevollmächtigte zugelassen.

Nur den zum Stiftungsvereine gehörenden Corporationen und
moralischen Personen steht es frei, sich durch ihre Vorsteher oder ge-
wählte Deputirte vertreten zu lassen. Sie müssen solche Stellvertreter
aber schriftlich unter dem von ihnen geführten Siegel bevollmächtigen,
wenn ihre Stimme entscheiden soll, und mehreren Stellvertretern
einer Corporation oder moralischen Person steht zusammen nur eine
Stimme zu.

§. 41.

Die, jener Bekanntmachung ungeachtet, an dem darin bestimmten
Tage und Orte nicht erschienenen Mitglieder des Stiftungsvereins
werden der Stimmenmehrheit der Erschienenen für beitretend geachtet,
und ein nachkommender Widerspruch gegen den Beschluß bleibt un-
beachtet.

§. 42.

Sind von dem Stiftungsvereine nur noch 10 Personen am Leben,
wobei die wirklichen Mitglieder des Waisenamtes nicht mitgezählt
werden, so bildet sich derselbe durch die Stellvertreter des Waisen-
amtes und durch zehn von der die Oberaufsicht über die Anstalt füh-
renden Staatsbehörde aus der Klasse der Bürger und Gewerbtreibenden,
der Grundbesitzer, der Schullehrer und der Staats- und Communal-
beamten, verhältnißmäßig gewählte, unbescholtene Männer, dergestalt,
daß diese Wahl der erwähnten Behörde jedenfalls auf vier aus dem
Stande der Grundbesitzer und Gewerbtreibenden, zwei aus dem Lehrer-,
zwei aus dem Stande der Staats- und Communalbeamten der Provinz
zu richten ist, und das Waisenamt dazu für jede Stelle drei Personen
von der vorbestimmten Eigenschaft vorschlägt.

§. 43.

Zur Legitimation der Mitglieder des Stiftungsvereins bedarf es
nichts weiter, als daß sich das Waisenamt überzeugt, daß der sich
Meldende mit einer Zuwendung, wie sie die §§. 14. und 39. erfordern,
im Rechnungsetat der Anstalt aufgeführt ist, und im Falle des

§. 40.

Die Stimmenmehrheit entſcheidet in dem Stiftungsvereine und
wird bei Stimmengleichheit auf der Seite des den Vorſitz füh-
renden Vorſtehers des Waiſenamtes oder deſſen Stellvertreters ange-
nommen, und dabei keine Vertretung nicht erſchienener Mitglieder
durch Bevollmächtigte zugelaſſen.

Nur den zum Stiftungsvereine gehörenden Corporationen und
moraliſchen Perſonen ſteht es frei, ſich durch ihre Vorſteher oder ge-
wählte Deputirte vertreten zu laſſen. Sie müſſen ſolche Stellvertreter
aber ſchriftlich unter dem von ihnen geführten Siegel bevollmächtigen,
wenn ihre Stimme entſcheiden ſoll, und mehreren Stellvertretern
einer Corporation oder moraliſchen Perſon ſteht zuſammen nur eine
Stimme zu.

§. 41.

Die, jener Bekanntmachung ungeachtet, an dem darin beſtimmten
Tage und Orte nicht erſchienenen Mitglieder des Stiftungsvereins
werden der Stimmenmehrheit der Erſchienenen für beitretend geachtet,
und ein nachkommender Widerſpruch gegen den Beſchluß bleibt un-
beachtet.

§. 42.

Sind von dem Stiftungsvereine nur noch 10 Perſonen am Leben,
wobei die wirklichen Mitglieder des Waiſenamtes nicht mitgezählt
werden, ſo bildet ſich derſelbe durch die Stellvertreter des Waiſen-
amtes und durch zehn von der die Oberaufſicht über die Anſtalt füh-
renden Staatsbehörde aus der Klaſſe der Bürger und Gewerbtreibenden,
der Grundbeſitzer, der Schullehrer und der Staats- und Communal-
beamten, verhältnißmäßig gewählte, unbeſcholtene Männer, dergeſtalt,
daß dieſe Wahl der erwähnten Behörde jedenfalls auf vier aus dem
Stande der Grundbeſitzer und Gewerbtreibenden, zwei aus dem Lehrer-,
zwei aus dem Stande der Staats- und Communalbeamten der Provinz
zu richten iſt, und das Waiſenamt dazu für jede Stelle drei Perſonen
von der vorbeſtimmten Eigenſchaft vorſchlägt.

§. 43.

Zur Legitimation der Mitglieder des Stiftungsvereins bedarf es
nichts weiter, als daß ſich das Waiſenamt überzeugt, daß der ſich
Meldende mit einer Zuwendung, wie ſie die §§. 14. und 39. erfordern,
im Rechnungsetat der Anſtalt aufgeführt iſt, und im Falle des

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[329/0343] §. 40. Die Stimmenmehrheit entſcheidet in dem Stiftungsvereine und wird bei Stimmengleichheit auf der Seite des den Vorſitz füh- renden Vorſtehers des Waiſenamtes oder deſſen Stellvertreters ange- nommen, und dabei keine Vertretung nicht erſchienener Mitglieder durch Bevollmächtigte zugelaſſen. Nur den zum Stiftungsvereine gehörenden Corporationen und moraliſchen Perſonen ſteht es frei, ſich durch ihre Vorſteher oder ge- wählte Deputirte vertreten zu laſſen. Sie müſſen ſolche Stellvertreter aber ſchriftlich unter dem von ihnen geführten Siegel bevollmächtigen, wenn ihre Stimme entſcheiden ſoll, und mehreren Stellvertretern einer Corporation oder moraliſchen Perſon ſteht zuſammen nur eine Stimme zu. §. 41. Die, jener Bekanntmachung ungeachtet, an dem darin beſtimmten Tage und Orte nicht erſchienenen Mitglieder des Stiftungsvereins werden der Stimmenmehrheit der Erſchienenen für beitretend geachtet, und ein nachkommender Widerſpruch gegen den Beſchluß bleibt un- beachtet. §. 42. Sind von dem Stiftungsvereine nur noch 10 Perſonen am Leben, wobei die wirklichen Mitglieder des Waiſenamtes nicht mitgezählt werden, ſo bildet ſich derſelbe durch die Stellvertreter des Waiſen- amtes und durch zehn von der die Oberaufſicht über die Anſtalt füh- renden Staatsbehörde aus der Klaſſe der Bürger und Gewerbtreibenden, der Grundbeſitzer, der Schullehrer und der Staats- und Communal- beamten, verhältnißmäßig gewählte, unbeſcholtene Männer, dergeſtalt, daß dieſe Wahl der erwähnten Behörde jedenfalls auf vier aus dem Stande der Grundbeſitzer und Gewerbtreibenden, zwei aus dem Lehrer-, zwei aus dem Stande der Staats- und Communalbeamten der Provinz zu richten iſt, und das Waiſenamt dazu für jede Stelle drei Perſonen von der vorbeſtimmten Eigenſchaft vorſchlägt. §. 43. Zur Legitimation der Mitglieder des Stiftungsvereins bedarf es nichts weiter, als daß ſich das Waiſenamt überzeugt, daß der ſich Meldende mit einer Zuwendung, wie ſie die §§. 14. und 39. erfordern, im Rechnungsetat der Anſtalt aufgeführt iſt, und im Falle des

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 329. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/343>, abgerufen am 21.11.2024.