Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.IV. Abschnitt. Verwaltung der Anstalt und Beamte. §. 37. Dem Staate gebührt die allgemeine Aufsicht über die äußern §. 38. Die Leitung der Anstalt und die Verwaltung ihres Vermögens §. 39. Die Verwaltungsaufsicht in diesen Beziehungen gebührt zunächst 1) ein Capital von mindestens dreißig Thalern Courant Werth zu- gewandt, oder: 2) auf Lebenszeit einen jährlichen Beitrag von drei Thalern Courant zugesagt und geleistet hat, als wodurch ein solches Mitglied des Stiftungsvereins auf Lebenszeit für seine Person das Recht erhält: a. im Fall es unbemittelt mit Tode abgehen sollte, einem seiner Söhne vorzugsweise die Aufnahme in die Anstalt zu sichern, b. bei der jährlich stattfindenden, vier Wochen vorher durch die Zeitungen Berlins und die Regierungs-Amtsblätter der Provinz Brandenburg bekannt zu machenden Zusammenkunft des Stif- tungsvereins zu erscheinen, c. in derselben Sitz und Stimme über allgemeine Anordnungen für die Anstalt und über Verbesserungen der innern Einrichtung zu führen, d. Erinnerungen gegen die geführte Verwaltung zu erheben und darüber Rechenschaft zu fordern, auch e. Zöglinge in Vorschlag zu bringen. IV. Abſchnitt. Verwaltung der Anſtalt und Beamte. §. 37. Dem Staate gebührt die allgemeine Aufſicht über die äußern §. 38. Die Leitung der Anſtalt und die Verwaltung ihres Vermögens §. 39. Die Verwaltungsaufſicht in dieſen Beziehungen gebührt zunächſt 1) ein Capital von mindeſtens dreißig Thalern Courant Werth zu- gewandt, oder: 2) auf Lebenszeit einen jährlichen Beitrag von drei Thalern Courant zugeſagt und geleiſtet hat, als wodurch ein ſolches Mitglied des Stiftungsvereins auf Lebenszeit für ſeine Perſon das Recht erhält: a. im Fall es unbemittelt mit Tode abgehen ſollte, einem ſeiner Söhne vorzugsweiſe die Aufnahme in die Anſtalt zu ſichern, b. bei der jährlich ſtattfindenden, vier Wochen vorher durch die Zeitungen Berlins und die Regierungs-Amtsblätter der Provinz Brandenburg bekannt zu machenden Zuſammenkunft des Stif- tungsvereins zu erſcheinen, c. in derſelben Sitz und Stimme über allgemeine Anordnungen für die Anſtalt und über Verbeſſerungen der innern Einrichtung zu führen, d. Erinnerungen gegen die geführte Verwaltung zu erheben und darüber Rechenſchaft zu fordern, auch e. Zöglinge in Vorſchlag zu bringen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0342" n="328"/> <div n="4"> <head><hi rendition="#aq">IV</hi>. <hi rendition="#g">Abſchnitt</hi>.<lb/> Verwaltung der Anſtalt und Beamte.</head><lb/> <div n="5"> <head>§. 37.</head><lb/> <p>Dem Staate gebührt die allgemeine Aufſicht über die äußern<lb/> Verhältniſſe der Anſtalt zu demſelben, jedoch ohne Einwirkung auf<lb/> die innere Verwaltung, und in jener Beziehung ſteht das Waiſenhaus<lb/> nur in ſofern, daß dieſe Verwaltung geſetzmäßig geſchehe, unter der<lb/> Aufſicht der obern Behörde über die Erziehungs- und Unterrichts-<lb/> Anſtalten und des derſelben vorgeſetzten Miniſteriums.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 38.</head><lb/> <p>Die Leitung der Anſtalt und die Verwaltung ihres Vermögens<lb/> bleibt dem Stiftungsvereine und dem durch denſelben erwähnten<lb/> Waiſenamte vorbehalten, ſowie auch die Wahl der Zöglinge, deren<lb/> Erziehung, Ausbildung und Beſtimmung des zu erwählenden Berufes.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 39.</head><lb/> <p>Die Verwaltungsaufſicht in dieſen Beziehungen gebührt zunächſt<lb/> dem an der Gründung der Anſtalt theilnehmenden Publikum, mittelſt<lb/> des Stiftungsvereins. Zu demſelben gehört als Mitglied ein Jeder,<lb/> welcher der Anſtalt:</p><lb/> <list> <item>1) ein Capital von mindeſtens dreißig Thalern Courant Werth zu-<lb/> gewandt, oder:</item><lb/> <item>2) auf Lebenszeit einen jährlichen Beitrag von drei Thalern Courant<lb/> zugeſagt und geleiſtet hat, als wodurch ein ſolches Mitglied<lb/> des Stiftungsvereins auf Lebenszeit für ſeine Perſon das Recht<lb/> erhält:<lb/><list><item><hi rendition="#aq">a</hi>. im Fall es unbemittelt mit Tode abgehen ſollte, einem ſeiner<lb/> Söhne vorzugsweiſe die Aufnahme in die Anſtalt zu ſichern,</item><lb/><item><hi rendition="#aq">b</hi>. bei der jährlich ſtattfindenden, vier Wochen vorher durch die<lb/> Zeitungen Berlins und die Regierungs-Amtsblätter der Provinz<lb/> Brandenburg bekannt zu machenden Zuſammenkunft des Stif-<lb/> tungsvereins zu erſcheinen,</item><lb/><item><hi rendition="#aq">c</hi>. in derſelben Sitz und Stimme über allgemeine Anordnungen<lb/> für die Anſtalt und über Verbeſſerungen der innern Einrichtung<lb/> zu führen,</item><lb/><item><hi rendition="#aq">d</hi>. Erinnerungen gegen die geführte Verwaltung zu erheben und<lb/> darüber Rechenſchaft zu fordern, auch</item><lb/><item><hi rendition="#aq">e</hi>. Zöglinge in Vorſchlag zu bringen.</item></list></item> </list> </div><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [328/0342]
IV. Abſchnitt.
Verwaltung der Anſtalt und Beamte.
§. 37.
Dem Staate gebührt die allgemeine Aufſicht über die äußern
Verhältniſſe der Anſtalt zu demſelben, jedoch ohne Einwirkung auf
die innere Verwaltung, und in jener Beziehung ſteht das Waiſenhaus
nur in ſofern, daß dieſe Verwaltung geſetzmäßig geſchehe, unter der
Aufſicht der obern Behörde über die Erziehungs- und Unterrichts-
Anſtalten und des derſelben vorgeſetzten Miniſteriums.
§. 38.
Die Leitung der Anſtalt und die Verwaltung ihres Vermögens
bleibt dem Stiftungsvereine und dem durch denſelben erwähnten
Waiſenamte vorbehalten, ſowie auch die Wahl der Zöglinge, deren
Erziehung, Ausbildung und Beſtimmung des zu erwählenden Berufes.
§. 39.
Die Verwaltungsaufſicht in dieſen Beziehungen gebührt zunächſt
dem an der Gründung der Anſtalt theilnehmenden Publikum, mittelſt
des Stiftungsvereins. Zu demſelben gehört als Mitglied ein Jeder,
welcher der Anſtalt:
1) ein Capital von mindeſtens dreißig Thalern Courant Werth zu-
gewandt, oder:
2) auf Lebenszeit einen jährlichen Beitrag von drei Thalern Courant
zugeſagt und geleiſtet hat, als wodurch ein ſolches Mitglied
des Stiftungsvereins auf Lebenszeit für ſeine Perſon das Recht
erhält:
a. im Fall es unbemittelt mit Tode abgehen ſollte, einem ſeiner
Söhne vorzugsweiſe die Aufnahme in die Anſtalt zu ſichern,
b. bei der jährlich ſtattfindenden, vier Wochen vorher durch die
Zeitungen Berlins und die Regierungs-Amtsblätter der Provinz
Brandenburg bekannt zu machenden Zuſammenkunft des Stif-
tungsvereins zu erſcheinen,
c. in derſelben Sitz und Stimme über allgemeine Anordnungen
für die Anſtalt und über Verbeſſerungen der innern Einrichtung
zu führen,
d. Erinnerungen gegen die geführte Verwaltung zu erheben und
darüber Rechenſchaft zu fordern, auch
e. Zöglinge in Vorſchlag zu bringen.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |