dieses Grundgesetz in allen seinen Bestimmungen in Rechtsgültigkeit und Kraft.
Entworfen nach dem Beschlusse der Stiftungs-Versammlung in deren Sitzung zu Potsdam am 12. Juni 1822.
3. Circ.-Rescr. des Generalpostmeisters v. 25. April 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 388.), betr. verschiedene Postverord- nungen und Vorschriften.
Extractweise.
8) Es ist im Einverständniß mit dem Grafen Lottum die Anordnung getroffen, daß die auf Post-Freipässe nach Potsdam reisenden Waisenkinder nur in dem Falle zur Post angenommen werden können, wenn der Postanstalt, von welcher es die Reise beginnt, zuvor nachgewiesen worden, daß die Verpflegung des Kindes während der Reise vollständig gesichert ist.
Die Postanstalten werden angewiesen, sich in vorkommenden Fällen die erforderliche Ueberzeugung hiervon zu verschaffen.
4. Cab.-O. v. 15. April 1832. nebst Grundgesetz (v. K. Ann. B. 17. S. 406.), betr. die Errichtung einer Waisenversorgungsanstalt in der Provinz Brandenburg zu Klein-Glienicke.
Nach Ihrem Antrage vom 8. d. M. ertheile Ich der Stiftung einer Versorgungs-Anstalt für die verwaiseten Söhne der Bürger, Grundbesitzer und Gewerbtreibenden, der Elementarlehrer in den Städten und auf dem Lande, so wie der niedern Staats- und Com- munalbeamten in den Bezirken der Regierungen zu Potsdam und Frankfurt, Meine Genehmigung und der Anstalt hierdurch die Rechte moralischer Personen, indem Ich Ihnen die vorschriftsmäßige Prüfung und Bestätigung der zurückerfolgenden Statuten überlasse. (Anl. a.)
a. Grundgesetz
der Versorgungs-Anstalt für die verwaiseten Söhne der Bürger, Grundbesitzer und Gewerbtreibenden, der Elementarlehrer in den Städten und auf dem Lande, so wie der niedern Staats- und Communalbeamten etc. in der Provinz Brandenburg.
I.Abschnitt.
Ueber die Bestimmung der Anstalt und deren Begründung.
§. 1.
Diese Versorgungs-Anstalt ist dazu bestimmt, den verwaiseten,
dieſes Grundgeſetz in allen ſeinen Beſtimmungen in Rechtsgültigkeit und Kraft.
Entworfen nach dem Beſchluſſe der Stiftungs-Verſammlung in deren Sitzung zu Potsdam am 12. Juni 1822.
3. Circ.-Reſcr. des Generalpoſtmeiſters v. 25. April 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 388.), betr. verſchiedene Poſtverord- nungen und Vorſchriften.
Extractweiſe.
8) Es iſt im Einverſtändniß mit dem Grafen Lottum die Anordnung getroffen, daß die auf Poſt-Freipäſſe nach Potsdam reiſenden Waiſenkinder nur in dem Falle zur Poſt angenommen werden können, wenn der Poſtanſtalt, von welcher es die Reiſe beginnt, zuvor nachgewieſen worden, daß die Verpflegung des Kindes während der Reiſe vollſtändig geſichert iſt.
Die Poſtanſtalten werden angewieſen, ſich in vorkommenden Fällen die erforderliche Ueberzeugung hiervon zu verſchaffen.
4. Cab.-O. v. 15. April 1832. nebſt Grundgeſetz (v. K. Ann. B. 17. S. 406.), betr. die Errichtung einer Waiſenverſorgungsanſtalt in der Provinz Brandenburg zu Klein-Glienicke.
Nach Ihrem Antrage vom 8. d. M. ertheile Ich der Stiftung einer Verſorgungs-Anſtalt für die verwaiſeten Söhne der Bürger, Grundbeſitzer und Gewerbtreibenden, der Elementarlehrer in den Städten und auf dem Lande, ſo wie der niedern Staats- und Com- munalbeamten in den Bezirken der Regierungen zu Potsdam und Frankfurt, Meine Genehmigung und der Anſtalt hierdurch die Rechte moraliſcher Perſonen, indem Ich Ihnen die vorſchriftsmäßige Prüfung und Beſtätigung der zurückerfolgenden Statuten überlaſſe. (Anl. a.)
a. Grundgeſetz
der Verſorgungs-Anſtalt für die verwaiſeten Söhne der Bürger, Grundbeſitzer und Gewerbtreibenden, der Elementarlehrer in den Städten und auf dem Lande, ſo wie der niedern Staats- und Communalbeamten ꝛc. in der Provinz Brandenburg.
I.Abſchnitt.
Ueber die Beſtimmung der Anſtalt und deren Begründung.
§. 1.
Dieſe Verſorgungs-Anſtalt iſt dazu beſtimmt, den verwaiſeten,
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dieſes Grundgeſetz in allen ſeinen Beſtimmungen in Rechtsgültigkeit
und Kraft.
Entworfen nach dem Beſchluſſe der Stiftungs-Verſammlung in
deren Sitzung zu Potsdam am 12. Juni 1822.
3. Circ.-Reſcr. des Generalpoſtmeiſters v. 25. April
1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 388.), betr. verſchiedene Poſtverord-
nungen und Vorſchriften.
Extractweiſe.
8) Es iſt im Einverſtändniß mit dem Grafen Lottum die Anordnung
getroffen, daß die auf Poſt-Freipäſſe nach Potsdam reiſenden
Waiſenkinder nur in dem Falle zur Poſt angenommen werden
können, wenn der Poſtanſtalt, von welcher es die Reiſe beginnt,
zuvor nachgewieſen worden, daß die Verpflegung des Kindes
während der Reiſe vollſtändig geſichert iſt.
Die Poſtanſtalten werden angewieſen, ſich in vorkommenden
Fällen die erforderliche Ueberzeugung hiervon zu verſchaffen.
4. Cab.-O. v. 15. April 1832. nebſt Grundgeſetz (v. K. Ann.
B. 17. S. 406.), betr. die Errichtung einer Waiſenverſorgungsanſtalt
in der Provinz Brandenburg zu Klein-Glienicke.
Nach Ihrem Antrage vom 8. d. M. ertheile Ich der Stiftung
einer Verſorgungs-Anſtalt für die verwaiſeten Söhne der Bürger,
Grundbeſitzer und Gewerbtreibenden, der Elementarlehrer in den
Städten und auf dem Lande, ſo wie der niedern Staats- und Com-
munalbeamten in den Bezirken der Regierungen zu Potsdam und
Frankfurt, Meine Genehmigung und der Anſtalt hierdurch die Rechte
moraliſcher Perſonen, indem Ich Ihnen die vorſchriftsmäßige Prüfung
und Beſtätigung der zurückerfolgenden Statuten überlaſſe. (Anl. a.)
a.
Grundgeſetz
der Verſorgungs-Anſtalt für die verwaiſeten Söhne der Bürger,
Grundbeſitzer und Gewerbtreibenden, der Elementarlehrer in den
Städten und auf dem Lande, ſo wie der niedern Staats- und
Communalbeamten ꝛc. in der Provinz Brandenburg.
I. Abſchnitt.
Ueber die Beſtimmung der Anſtalt und deren Begründung.
§. 1.
Dieſe Verſorgungs-Anſtalt iſt dazu beſtimmt, den verwaiſeten,
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 318. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/332>, abgerufen am 23.11.2024.
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