§. 40.) gehört, und den zu dieser Berechtigung erforderlichen Beitrag fortgeleistet haben, auch ferner anspruchsfähig bleiben.
§. 9. Das Alter der Kinder bestimmt keine Vorzüglichkeit des Anspruchs auf Aufnahme und Unterstützung, und schließt eben so wenig, bis zum vierzehnten Jahre, davon aus, mit dessen Zurück- legung aber jede Bewerbung aufhört, so wie diese auch für die wirk- liche Aufnahme eines Knaben in das Waisenhaus vor zurückgelegtem achten Jahre des Kindes, und auch dann unzulässig ist, wenn solche Umstände obwalten, welche nach der unten folgenden Vorschrift die Entlassung eines Kindes (vergl. §. 11.) aus der Anstalt nothwendig machen würden.
§. 10. Ist ein Kind einmal in das Waisenhaus aufgenommen, so dauern die Wohlthaten desselben so lange fort, als es das Bedürfniß des Kindes, in Ansehung des Vermögens und der Ausbildung bis zu der demselben gegebenen künftigen Bestimmung, erfordert. Ein gleiches gilt auch für die Pfleglinge.
§. 11. Außerdem hören die Wohlthaten des Waisenhauses auf, wenn, wider Erwarten, der Zögling oder Pflegling: 1) durch Erwer- bung eines ausreichenden Vermögens von seiner Seite, oder von Seiten der gesetzlich zu seiner Unterhaltung verpflichteten Blutsver- wandten, der Hülfe nicht weiter bedürftig, auch 2) durch Krankheiten zur Bestimmung für ein bürgerliches Gewerbe oder für den Staats- dienst unfähig, oder 3) bei Krankheitsübeln ein Heilverfahren erfor- derlich wird, wozu die Einrichtungen eines gewöhnlichen Hausstandes keine Mittel gewähren, so wie 4) wenn der Zögling oder Pflegling durch grobe Sittenverderbniß oder gar Verbrechen sich dazu unwürdig macht; -- in welchen Fällen, nach den desfalls bestehenden gesetzlichen Vorschriften, die Sorge für Unterhalt und Aufsicht wiederum auf die Angehörigen oder Ortschaften oder Behörden übergeht, welche dazu, vor dem Zutritt des Waisenhauses, verpflichtet gewesen sind.
Zweiter Abschnitt. Bildung und Erhaltung des Vermögens der Anstalt.
§. 12. Das Vermögen der Anstalt hat sich 1) durch freiwillige Geschenke ihrer Gründer, 2) durch freiwillige jährliche Beiträge, und 3) durch Vermächtnisse mildthätiger Menschenfreunde, -- gebildet, und diese sowohl, als auch alle künftigen Erwerbungen gleicher Art und durch etwanige Erbeseinsetzungen bleiben ihr, gleich jeder andern vom
§. 40.) gehört, und den zu dieſer Berechtigung erforderlichen Beitrag fortgeleiſtet haben, auch ferner anſpruchsfähig bleiben.
§. 9. Das Alter der Kinder beſtimmt keine Vorzüglichkeit des Anſpruchs auf Aufnahme und Unterſtützung, und ſchließt eben ſo wenig, bis zum vierzehnten Jahre, davon aus, mit deſſen Zurück- legung aber jede Bewerbung aufhört, ſo wie dieſe auch für die wirk- liche Aufnahme eines Knaben in das Waiſenhaus vor zurückgelegtem achten Jahre des Kindes, und auch dann unzuläſſig iſt, wenn ſolche Umſtände obwalten, welche nach der unten folgenden Vorſchrift die Entlaſſung eines Kindes (vergl. §. 11.) aus der Anſtalt nothwendig machen würden.
§. 10. Iſt ein Kind einmal in das Waiſenhaus aufgenommen, ſo dauern die Wohlthaten deſſelben ſo lange fort, als es das Bedürfniß des Kindes, in Anſehung des Vermögens und der Ausbildung bis zu der demſelben gegebenen künftigen Beſtimmung, erfordert. Ein gleiches gilt auch für die Pfleglinge.
§. 11. Außerdem hören die Wohlthaten des Waiſenhauſes auf, wenn, wider Erwarten, der Zögling oder Pflegling: 1) durch Erwer- bung eines ausreichenden Vermögens von ſeiner Seite, oder von Seiten der geſetzlich zu ſeiner Unterhaltung verpflichteten Blutsver- wandten, der Hülfe nicht weiter bedürftig, auch 2) durch Krankheiten zur Beſtimmung für ein bürgerliches Gewerbe oder für den Staats- dienſt unfähig, oder 3) bei Krankheitsübeln ein Heilverfahren erfor- derlich wird, wozu die Einrichtungen eines gewöhnlichen Hausſtandes keine Mittel gewähren, ſo wie 4) wenn der Zögling oder Pflegling durch grobe Sittenverderbniß oder gar Verbrechen ſich dazu unwürdig macht; — in welchen Fällen, nach den desfalls beſtehenden geſetzlichen Vorſchriften, die Sorge für Unterhalt und Aufſicht wiederum auf die Angehörigen oder Ortſchaften oder Behörden übergeht, welche dazu, vor dem Zutritt des Waiſenhauſes, verpflichtet geweſen ſind.
Zweiter Abſchnitt. Bildung und Erhaltung des Vermögens der Anſtalt.
§. 12. Das Vermögen der Anſtalt hat ſich 1) durch freiwillige Geſchenke ihrer Gründer, 2) durch freiwillige jährliche Beiträge, und 3) durch Vermächtniſſe mildthätiger Menſchenfreunde, — gebildet, und dieſe ſowohl, als auch alle künftigen Erwerbungen gleicher Art und durch etwanige Erbeseinſetzungen bleiben ihr, gleich jeder andern vom
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fortgeleiſtet haben, auch ferner anſpruchsfähig bleiben.
§. 9. Das Alter der Kinder beſtimmt keine Vorzüglichkeit des
Anſpruchs auf Aufnahme und Unterſtützung, und ſchließt eben ſo
wenig, bis zum vierzehnten Jahre, davon aus, mit deſſen Zurück-
legung aber jede Bewerbung aufhört, ſo wie dieſe auch für die wirk-
liche Aufnahme eines Knaben in das Waiſenhaus vor zurückgelegtem
achten Jahre des Kindes, und auch dann unzuläſſig iſt, wenn ſolche
Umſtände obwalten, welche nach der unten folgenden Vorſchrift die
Entlaſſung eines Kindes (vergl. §. 11.) aus der Anſtalt nothwendig
machen würden.
§. 10. Iſt ein Kind einmal in das Waiſenhaus aufgenommen,
ſo dauern die Wohlthaten deſſelben ſo lange fort, als es das Bedürfniß
des Kindes, in Anſehung des Vermögens und der Ausbildung bis zu
der demſelben gegebenen künftigen Beſtimmung, erfordert. Ein gleiches
gilt auch für die Pfleglinge.
§. 11. Außerdem hören die Wohlthaten des Waiſenhauſes auf,
wenn, wider Erwarten, der Zögling oder Pflegling: 1) durch Erwer-
bung eines ausreichenden Vermögens von ſeiner Seite, oder von
Seiten der geſetzlich zu ſeiner Unterhaltung verpflichteten Blutsver-
wandten, der Hülfe nicht weiter bedürftig, auch 2) durch Krankheiten
zur Beſtimmung für ein bürgerliches Gewerbe oder für den Staats-
dienſt unfähig, oder 3) bei Krankheitsübeln ein Heilverfahren erfor-
derlich wird, wozu die Einrichtungen eines gewöhnlichen Hausſtandes
keine Mittel gewähren, ſo wie 4) wenn der Zögling oder Pflegling
durch grobe Sittenverderbniß oder gar Verbrechen ſich dazu unwürdig
macht; — in welchen Fällen, nach den desfalls beſtehenden geſetzlichen
Vorſchriften, die Sorge für Unterhalt und Aufſicht wiederum auf die
Angehörigen oder Ortſchaften oder Behörden übergeht, welche dazu,
vor dem Zutritt des Waiſenhauſes, verpflichtet geweſen ſind.
Zweiter Abſchnitt. Bildung und Erhaltung des Vermögens der Anſtalt.
§. 12. Das Vermögen der Anſtalt hat ſich 1) durch freiwillige
Geſchenke ihrer Gründer, 2) durch freiwillige jährliche Beiträge, und
3) durch Vermächtniſſe mildthätiger Menſchenfreunde, — gebildet, und
dieſe ſowohl, als auch alle künftigen Erwerbungen gleicher Art und
durch etwanige Erbeseinſetzungen bleiben ihr, gleich jeder andern vom
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 306. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/320>, abgerufen am 21.12.2024.
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