Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.ich den von Ihr vorgelegten Entwurf einer zu erlassenden polizeilichen Berlin, den 12. März 1841. a. Der sittenverderbliche Unfug, daß Kinder im schulpflichtigen Alter 1) Es ist jedem Gast- und Schänkwirth überhaupt untersagt, Kindern im schulpflichtigen Alter geistige Getränke anders zu verabfolgen, als wenn die anwesenden Eltern oder deren Angehörige solches ausdrücklich verlangen. 2) Jeder Gast- und Schänkwirth, welcher Tanzbelustigungen hält, ist verpflichtet, schulpflichtige Kinder, welche den Tanzboden be- suchen wollen, aus seinem Hause zu weisen, und wenn dieselben dieser Aufforderung keine Folge leisten, dieselben der Orts-Polizei- Behörde anzuzeigen, damit durch den betreffenden Schullehrer deren Belehrung und Disciplinar-Bestrafung bewirkt werde. 3) Wer dem vorstehend zu 1. und 2. erlassenen Verbote wissentlich zuwider handelt, hat zu gewärtigen, daß ihm die Verlängerung der polizeilichen Concession zum Fortbetriebe seines Schenkgewerbes versagt, und im Wiederholungsfalle die Befugniß zur Ausübung seines Gewerbes sofort entzogen wird. 4) Sämmtlichen Schulbehörden machen wir es zur Pflicht, in den Schulen den Besuch von Wirthshäusern und namentlich von öffentlichen Tanzböden wiederholt und aufs Strengste zu unter- sagen, und auf erfolgte Mittheilung der Ortsbehörde, daß dessen ungeachtet gegen dieses Verbot gehandelt worden, gegen den Schuldigen eine angemessene Discinarbestrafung eintreten zu lassen, -- so wie wir auch an die Eltern und Erzieher die Aufforderung richten, auch ihrerseits darauf zu achten, daß ihre schulpflichtigen Kinder weder öffentliche Tanzböden noch Wirths- häuser besuchen. Trier, den 23. März 1841. 19. Circ.-Rescr. v. 9. März 1843. nebst Anlage (M.-Bl. ich den von Ihr vorgelegten Entwurf einer zu erlaſſenden polizeilichen Berlin, den 12. März 1841. a. Der ſittenverderbliche Unfug, daß Kinder im ſchulpflichtigen Alter 1) Es iſt jedem Gaſt- und Schänkwirth überhaupt unterſagt, Kindern im ſchulpflichtigen Alter geiſtige Getränke anders zu verabfolgen, als wenn die anweſenden Eltern oder deren Angehörige ſolches ausdrücklich verlangen. 2) Jeder Gaſt- und Schänkwirth, welcher Tanzbeluſtigungen hält, iſt verpflichtet, ſchulpflichtige Kinder, welche den Tanzboden be- ſuchen wollen, aus ſeinem Hauſe zu weiſen, und wenn dieſelben dieſer Aufforderung keine Folge leiſten, dieſelben der Orts-Polizei- Behörde anzuzeigen, damit durch den betreffenden Schullehrer deren Belehrung und Disciplinar-Beſtrafung bewirkt werde. 3) Wer dem vorſtehend zu 1. und 2. erlaſſenen Verbote wiſſentlich zuwider handelt, hat zu gewärtigen, daß ihm die Verlängerung der polizeilichen Conceſſion zum Fortbetriebe ſeines Schenkgewerbes verſagt, und im Wiederholungsfalle die Befugniß zur Ausübung ſeines Gewerbes ſofort entzogen wird. 4) Sämmtlichen Schulbehörden machen wir es zur Pflicht, in den Schulen den Beſuch von Wirthshäuſern und namentlich von öffentlichen Tanzböden wiederholt und aufs Strengſte zu unter- ſagen, und auf erfolgte Mittheilung der Ortsbehörde, daß deſſen ungeachtet gegen dieſes Verbot gehandelt worden, gegen den Schuldigen eine angemeſſene Discinarbeſtrafung eintreten zu laſſen, — ſo wie wir auch an die Eltern und Erzieher die Aufforderung richten, auch ihrerſeits darauf zu achten, daß ihre ſchulpflichtigen Kinder weder öffentliche Tanzböden noch Wirths- häuſer beſuchen. Trier, den 23. März 1841. 19. Circ.-Reſcr. v. 9. März 1843. nebſt Anlage (M.-Bl. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0298" n="284"/> ich den von Ihr vorgelegten Entwurf einer zu erlaſſenden polizeilichen<lb/> Verordnung gegen den Beſuch von Tanzböden Seitens ſchulpflichtiger<lb/> Kinder, und überlaſſe hiernach die diesfällige Verfügung. (Anl. <hi rendition="#aq">a.</hi>)</p><lb/> <p>Berlin, den 12. 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ich den von Ihr vorgelegten Entwurf einer zu erlaſſenden polizeilichen
Verordnung gegen den Beſuch von Tanzböden Seitens ſchulpflichtiger
Kinder, und überlaſſe hiernach die diesfällige Verfügung. (Anl. a.)
Berlin, den 12. März 1841.
a.
Der ſittenverderbliche Unfug, daß Kinder im ſchulpflichtigen Alter
öffentliche Tanzbeluſtigungen beſuchen und in Wirthshäuſern geiſtige
Getränke genießen, hat uns veranlaßt, unter beſonderer Genehmigung
Sr. Excellenz des Herrn Miniſters des Innern und der Polizei, nach-
ſtehende Verordnung zu erlaſſen.
1) Es iſt jedem Gaſt- und Schänkwirth überhaupt unterſagt, Kindern
im ſchulpflichtigen Alter geiſtige Getränke anders zu verabfolgen,
als wenn die anweſenden Eltern oder deren Angehörige ſolches
ausdrücklich verlangen.
2) Jeder Gaſt- und Schänkwirth, welcher Tanzbeluſtigungen hält,
iſt verpflichtet, ſchulpflichtige Kinder, welche den Tanzboden be-
ſuchen wollen, aus ſeinem Hauſe zu weiſen, und wenn dieſelben
dieſer Aufforderung keine Folge leiſten, dieſelben der Orts-Polizei-
Behörde anzuzeigen, damit durch den betreffenden Schullehrer
deren Belehrung und Disciplinar-Beſtrafung bewirkt werde.
3) Wer dem vorſtehend zu 1. und 2. erlaſſenen Verbote wiſſentlich
zuwider handelt, hat zu gewärtigen, daß ihm die Verlängerung
der polizeilichen Conceſſion zum Fortbetriebe ſeines Schenkgewerbes
verſagt, und im Wiederholungsfalle die Befugniß zur Ausübung
ſeines Gewerbes ſofort entzogen wird.
4) Sämmtlichen Schulbehörden machen wir es zur Pflicht, in den
Schulen den Beſuch von Wirthshäuſern und namentlich von
öffentlichen Tanzböden wiederholt und aufs Strengſte zu unter-
ſagen, und auf erfolgte Mittheilung der Ortsbehörde, daß deſſen
ungeachtet gegen dieſes Verbot gehandelt worden, gegen den
Schuldigen eine angemeſſene Discinarbeſtrafung eintreten zu
laſſen, — ſo wie wir auch an die Eltern und Erzieher die
Aufforderung richten, auch ihrerſeits darauf zu achten, daß ihre
ſchulpflichtigen Kinder weder öffentliche Tanzböden noch Wirths-
häuſer beſuchen.
Trier, den 23. März 1841.
19. Circ.-Reſcr. v. 9. März 1843. nebſt Anlage (M.-Bl.
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