Mitglieder derselben, der Oeconomie-Commissarien und der Justiz- bedienten gehörigen Commissarien, insbesondere auch der Domainen- Rentmeister, die im §. 55. der Verordnung vom 20. Juni 1817. näher bezeichnete Wirkung beizulegen, und ob namentlich auf Grund solcher Verhandlungen Entscheidungen abgefaßt werden können?
Ich habe mich ad 1. für die Negative erklärt, da die im §. 43. der Verordnung vom 30. Juni 1834. angeordnete Modification der Vorschrift des §. 166. der Verordnung vom 20. Juni 1817. keine extensive Inter- pretation gestattet; ad 2. dagegen für die Affirmative ausgesprochen, da der §. 65. der Verordnung vom 20. Juni 1817. den Regierungen die Wahl der Commissarien überläßt, nur im Allgemeinen bestimmt, daß letztere qualificirt sein müssen, über diese Qualification selbst aber nichts Näheres festsetzt, und hiernach und nach allgemeinen Principien die Beurtheilung der Qualification der committirenden Behörde zugestanden werden muß.
Es versteht sich jedoch von selbst, daß auf Grund solcher Ver- handlungen Entscheidungen nur dann abgefaßt werden können, wenn solche materiell vollständig sind, und daß, wenn dieser Fall nicht ein- tritt, die Auseinandersetzungs-Behörden so befugt als verpflichtet sind, die Ergänzung der etwanigen Mängel durch einen von ihnen zu er- nennenden Commissarius anzuordnen, ohne daß es deswegen einer vorgängigen Rücksprache mit der betreffenden Regierung etc. bedarf. Nach diesen Grundsätzen, mit denen besage der (sub lit. a.) ab- schriftlich anliegenden Circular-Verfügung vom 29. Octbr. d. J. auch der Herr Geheime Staatsminister v. Ladenberg einverstanden ist, hat die Königl. General-Commission Sich, vorbehaltlich der Ihr als Spruch-Collegium zustehenden Befugnisse, zu achten.
a.
Es sind Zweifel darüber entstanden: ob die Recesse, welche die Königl. Regierungen auf Grund eigener Verhandlungen mit Hinter- sassen des Fiscus abschließen und hiernächst selbst bestätigen, oder in dem im §. 39. der Verordnung vom 30. Juni 1834. erwähnten Falle an die Auseinandersetzungs-Behörden zur Bestätigung gelangen lassen, auch vor solchen Commissarien der Königl. Regierungen, welche weder Mitglieder der letztern noch Oeconomie-Commissarien oder Justizbediente
Mitglieder derſelben, der Oeconomie-Commiſſarien und der Juſtiz- bedienten gehörigen Commiſſarien, insbeſondere auch der Domainen- Rentmeiſter, die im §. 55. der Verordnung vom 20. Juni 1817. näher bezeichnete Wirkung beizulegen, und ob namentlich auf Grund ſolcher Verhandlungen Entſcheidungen abgefaßt werden können?
Ich habe mich ad 1. für die Negative erklärt, da die im §. 43. der Verordnung vom 30. Juni 1834. angeordnete Modification der Vorſchrift des §. 166. der Verordnung vom 20. Juni 1817. keine extenſive Inter- pretation geſtattet; ad 2. dagegen für die Affirmative ausgeſprochen, da der §. 65. der Verordnung vom 20. Juni 1817. den Regierungen die Wahl der Commiſſarien überläßt, nur im Allgemeinen beſtimmt, daß letztere qualificirt ſein müſſen, über dieſe Qualification ſelbſt aber nichts Näheres feſtſetzt, und hiernach und nach allgemeinen Principien die Beurtheilung der Qualification der committirenden Behörde zugeſtanden werden muß.
Es verſteht ſich jedoch von ſelbſt, daß auf Grund ſolcher Ver- handlungen Entſcheidungen nur dann abgefaßt werden können, wenn ſolche materiell vollſtändig ſind, und daß, wenn dieſer Fall nicht ein- tritt, die Auseinanderſetzungs-Behörden ſo befugt als verpflichtet ſind, die Ergänzung der etwanigen Mängel durch einen von ihnen zu er- nennenden Commiſſarius anzuordnen, ohne daß es deswegen einer vorgängigen Rückſprache mit der betreffenden Regierung ꝛc. bedarf. Nach dieſen Grundſätzen, mit denen beſage der (sub lit. a.) ab- ſchriftlich anliegenden Circular-Verfügung vom 29. Octbr. d. J. auch der Herr Geheime Staatsminiſter v. Ladenberg einverſtanden iſt, hat die Königl. General-Commiſſion Sich, vorbehaltlich der Ihr als Spruch-Collegium zuſtehenden Befugniſſe, zu achten.
a.
Es ſind Zweifel darüber entſtanden: ob die Receſſe, welche die Königl. Regierungen auf Grund eigener Verhandlungen mit Hinter- ſaſſen des Fiscus abſchließen und hiernächſt ſelbſt beſtätigen, oder in dem im §. 39. der Verordnung vom 30. Juni 1834. erwähnten Falle an die Auseinanderſetzungs-Behörden zur Beſtätigung gelangen laſſen, auch vor ſolchen Commiſſarien der Königl. Regierungen, welche weder Mitglieder der letztern noch Oeconomie-Commiſſarien oder Juſtizbediente
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Mitglieder derſelben, der Oeconomie-Commiſſarien und der Juſtiz-
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Rentmeiſter, die im §. 55. der Verordnung vom 20. Juni 1817.
näher bezeichnete Wirkung beizulegen, und ob namentlich auf Grund
ſolcher Verhandlungen Entſcheidungen abgefaßt werden können?
Ich habe mich
ad 1. für die Negative erklärt, da die im §. 43. der Verordnung
vom 30. Juni 1834. angeordnete Modification der Vorſchrift des
§. 166. der Verordnung vom 20. Juni 1817. keine extenſive Inter-
pretation geſtattet;
ad 2. dagegen für die Affirmative ausgeſprochen, da der §. 65.
der Verordnung vom 20. Juni 1817. den Regierungen die Wahl der
Commiſſarien überläßt, nur im Allgemeinen beſtimmt, daß letztere
qualificirt ſein müſſen, über dieſe Qualification ſelbſt aber nichts
Näheres feſtſetzt, und hiernach und nach allgemeinen Principien die
Beurtheilung der Qualification der committirenden Behörde zugeſtanden
werden muß.
Es verſteht ſich jedoch von ſelbſt, daß auf Grund ſolcher Ver-
handlungen Entſcheidungen nur dann abgefaßt werden können, wenn
ſolche materiell vollſtändig ſind, und daß, wenn dieſer Fall nicht ein-
tritt, die Auseinanderſetzungs-Behörden ſo befugt als verpflichtet ſind,
die Ergänzung der etwanigen Mängel durch einen von ihnen zu er-
nennenden Commiſſarius anzuordnen, ohne daß es deswegen einer
vorgängigen Rückſprache mit der betreffenden Regierung ꝛc. bedarf.
Nach dieſen Grundſätzen, mit denen beſage der (sub lit. a.) ab-
ſchriftlich anliegenden Circular-Verfügung vom 29. Octbr. d. J. auch
der Herr Geheime Staatsminiſter v. Ladenberg einverſtanden iſt,
hat die Königl. General-Commiſſion Sich, vorbehaltlich der Ihr als
Spruch-Collegium zuſtehenden Befugniſſe, zu achten.
a.
Es ſind Zweifel darüber entſtanden: ob die Receſſe, welche die
Königl. Regierungen auf Grund eigener Verhandlungen mit Hinter-
ſaſſen des Fiscus abſchließen und hiernächſt ſelbſt beſtätigen, oder in
dem im §. 39. der Verordnung vom 30. Juni 1834. erwähnten Falle
an die Auseinanderſetzungs-Behörden zur Beſtätigung gelangen laſſen,
auch vor ſolchen Commiſſarien der Königl. Regierungen, welche weder
Mitglieder der letztern noch Oeconomie-Commiſſarien oder Juſtizbediente
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 251. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/265>, abgerufen am 03.12.2024.
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