oder Brauer vermiethen. Das Schankgewerbe auf dem Land- ist ihnen ganz untersagt.
e. Die Annahme christlicher Lehrlinge, Gesellen und Dienstboten ist ihnen nicht gestattet.
f. Darlehnsgeschäfte dürfen diese Juden nur gegen gerichtlich auf- genommene Schuldurkunden, bei Strafe der Ungültigkeit, ab- schließen.
g. Schuldansprüche derselben für verkaufte berauschende Getränke haben keine rechtliche Gültigkeit.
§. 26. Zu ihrer Verheirathung bedürfen diese Juden eines Trau- scheins, der ihnen von Seiten des Landraths stempel- und kostenfrei ertheilt werden soll, sobald sie sich wegen Erreichung des Alters von 24 Jahren oder wegen der vom Oberpräsidenten erhaltenen Dispen- sation legitimiren; wenn die Braut eine Ausländerin ist, das derselben eigenthümliche Vermögen von 500 Rthlrn. bescheinigen und die Fähigkeit und Mittel nachweisen, durch den Betrieb eines gesetzlich erlaubten Gewerbes, oder durch hinreichendes eigenthümliches Ver- mögen den Unterhalt einer Familie zu sichern. Die Vorsteher der Corporationen sind verpflichtet, darauf zu halten, daß diesen Vor- schriften genügt werde.
§. 27. In Beziehung auf alle im Obigen nicht berührte Ge- schäfte und Verhältnisse werden auch die nicht naturalisirten Juden nach denselben Grundsätzen wie die christlichen Einwohner behandelt, und alle wegen dieses Gegenstandes ergangenen frühern Verordnungen hiermit aufgehoben.
§. 28. Die geduldeten Juden können Naturalisations-Patente erhalten, sobald sie die §§. 17 und 18. vorgeschriebene Qualification nachweisen.
Instruction.
§. 29. Nähere Anweisungen zu dem Verfahren der Regierungen und Polizeibehörden bei Ausführung der vorstehenden Anordnungen bleiben einer besondern Instruction vorbehalten.
Fremde Juden.
§. 30. Ausländischen Juden ist der Eintritt in das Land zur Durchreise oder zum Betriebe erlaubter Handelsgeschäfte gestattet. Das Verfahren gegen dieselben bestimmen die ertheilten, oder noch zu er- theilenden polizeilichen Vorschriften.
oder Brauer vermiethen. Das Schankgewerbe auf dem Land- iſt ihnen ganz unterſagt.
e. Die Annahme chriſtlicher Lehrlinge, Geſellen und Dienſtboten iſt ihnen nicht geſtattet.
f. Darlehnsgeſchäfte dürfen dieſe Juden nur gegen gerichtlich auf- genommene Schuldurkunden, bei Strafe der Ungültigkeit, ab- ſchließen.
g. Schuldanſprüche derſelben für verkaufte berauſchende Getränke haben keine rechtliche Gültigkeit.
§. 26. Zu ihrer Verheirathung bedürfen dieſe Juden eines Trau- ſcheins, der ihnen von Seiten des Landraths ſtempel- und koſtenfrei ertheilt werden ſoll, ſobald ſie ſich wegen Erreichung des Alters von 24 Jahren oder wegen der vom Oberpräſidenten erhaltenen Dispen- ſation legitimiren; wenn die Braut eine Ausländerin iſt, das derſelben eigenthümliche Vermögen von 500 Rthlrn. beſcheinigen und die Fähigkeit und Mittel nachweiſen, durch den Betrieb eines geſetzlich erlaubten Gewerbes, oder durch hinreichendes eigenthümliches Ver- mögen den Unterhalt einer Familie zu ſichern. Die Vorſteher der Corporationen ſind verpflichtet, darauf zu halten, daß dieſen Vor- ſchriften genügt werde.
§. 27. In Beziehung auf alle im Obigen nicht berührte Ge- ſchäfte und Verhältniſſe werden auch die nicht naturaliſirten Juden nach denſelben Grundſätzen wie die chriſtlichen Einwohner behandelt, und alle wegen dieſes Gegenſtandes ergangenen frühern Verordnungen hiermit aufgehoben.
§. 28. Die geduldeten Juden können Naturaliſations-Patente erhalten, ſobald ſie die §§. 17 und 18. vorgeſchriebene Qualification nachweiſen.
Inſtruction.
§. 29. Nähere Anweiſungen zu dem Verfahren der Regierungen und Polizeibehörden bei Ausführung der vorſtehenden Anordnungen bleiben einer beſondern Inſtruction vorbehalten.
Fremde Juden.
§. 30. Ausländiſchen Juden iſt der Eintritt in das Land zur Durchreiſe oder zum Betriebe erlaubter Handelsgeſchäfte geſtattet. Das Verfahren gegen dieſelben beſtimmen die ertheilten, oder noch zu er- theilenden polizeilichen Vorſchriften.
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oder Brauer vermiethen. Das Schankgewerbe auf dem Land-
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e. Die Annahme chriſtlicher Lehrlinge, Geſellen und Dienſtboten iſt
ihnen nicht geſtattet.
f. Darlehnsgeſchäfte dürfen dieſe Juden nur gegen gerichtlich auf-
genommene Schuldurkunden, bei Strafe der Ungültigkeit, ab-
ſchließen.
g. Schuldanſprüche derſelben für verkaufte berauſchende Getränke
haben keine rechtliche Gültigkeit.
§. 26. Zu ihrer Verheirathung bedürfen dieſe Juden eines Trau-
ſcheins, der ihnen von Seiten des Landraths ſtempel- und koſtenfrei
ertheilt werden ſoll, ſobald ſie ſich wegen Erreichung des Alters von
24 Jahren oder wegen der vom Oberpräſidenten erhaltenen Dispen-
ſation legitimiren; wenn die Braut eine Ausländerin iſt, das derſelben
eigenthümliche Vermögen von 500 Rthlrn. beſcheinigen und die
Fähigkeit und Mittel nachweiſen, durch den Betrieb eines geſetzlich
erlaubten Gewerbes, oder durch hinreichendes eigenthümliches Ver-
mögen den Unterhalt einer Familie zu ſichern. Die Vorſteher der
Corporationen ſind verpflichtet, darauf zu halten, daß dieſen Vor-
ſchriften genügt werde.
§. 27. In Beziehung auf alle im Obigen nicht berührte Ge-
ſchäfte und Verhältniſſe werden auch die nicht naturaliſirten Juden
nach denſelben Grundſätzen wie die chriſtlichen Einwohner behandelt,
und alle wegen dieſes Gegenſtandes ergangenen frühern Verordnungen
hiermit aufgehoben.
§. 28. Die geduldeten Juden können Naturaliſations-Patente
erhalten, ſobald ſie die §§. 17 und 18. vorgeſchriebene Qualification
nachweiſen.
Inſtruction.
§. 29. Nähere Anweiſungen zu dem Verfahren der Regierungen
und Polizeibehörden bei Ausführung der vorſtehenden Anordnungen
bleiben einer beſondern Inſtruction vorbehalten.
Fremde Juden.
§. 30. Ausländiſchen Juden iſt der Eintritt in das Land zur
Durchreiſe oder zum Betriebe erlaubter Handelsgeſchäfte geſtattet. Das
Verfahren gegen dieſelben beſtimmen die ertheilten, oder noch zu er-
theilenden polizeilichen Vorſchriften.
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 216. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/230>, abgerufen am 21.11.2024.
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