Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite
oder Brauer vermiethen. Das Schankgewerbe auf dem Land-
ist ihnen ganz untersagt.
e. Die Annahme christlicher Lehrlinge, Gesellen und Dienstboten ist
ihnen nicht gestattet.
f. Darlehnsgeschäfte dürfen diese Juden nur gegen gerichtlich auf-
genommene Schuldurkunden, bei Strafe der Ungültigkeit, ab-
schließen.
g. Schuldansprüche derselben für verkaufte berauschende Getränke
haben keine rechtliche Gültigkeit.

§. 26. Zu ihrer Verheirathung bedürfen diese Juden eines Trau-
scheins, der ihnen von Seiten des Landraths stempel- und kostenfrei
ertheilt werden soll, sobald sie sich wegen Erreichung des Alters von
24 Jahren oder wegen der vom Oberpräsidenten erhaltenen Dispen-
sation legitimiren; wenn die Braut eine Ausländerin ist, das derselben
eigenthümliche Vermögen von 500 Rthlrn. bescheinigen und die
Fähigkeit und Mittel nachweisen, durch den Betrieb eines gesetzlich
erlaubten Gewerbes, oder durch hinreichendes eigenthümliches Ver-
mögen den Unterhalt einer Familie zu sichern. Die Vorsteher der
Corporationen sind verpflichtet, darauf zu halten, daß diesen Vor-
schriften genügt werde.

§. 27. In Beziehung auf alle im Obigen nicht berührte Ge-
schäfte und Verhältnisse werden auch die nicht naturalisirten Juden
nach denselben Grundsätzen wie die christlichen Einwohner behandelt,
und alle wegen dieses Gegenstandes ergangenen frühern Verordnungen
hiermit aufgehoben.

§. 28. Die geduldeten Juden können Naturalisations-Patente
erhalten, sobald sie die §§. 17 und 18. vorgeschriebene Qualification
nachweisen.

Instruction.

§. 29. Nähere Anweisungen zu dem Verfahren der Regierungen
und Polizeibehörden bei Ausführung der vorstehenden Anordnungen
bleiben einer besondern Instruction vorbehalten.

Fremde Juden.

§. 30. Ausländischen Juden ist der Eintritt in das Land zur
Durchreise oder zum Betriebe erlaubter Handelsgeschäfte gestattet. Das
Verfahren gegen dieselben bestimmen die ertheilten, oder noch zu er-
theilenden polizeilichen Vorschriften.

oder Brauer vermiethen. Das Schankgewerbe auf dem Land-
iſt ihnen ganz unterſagt.
e. Die Annahme chriſtlicher Lehrlinge, Geſellen und Dienſtboten iſt
ihnen nicht geſtattet.
f. Darlehnsgeſchäfte dürfen dieſe Juden nur gegen gerichtlich auf-
genommene Schuldurkunden, bei Strafe der Ungültigkeit, ab-
ſchließen.
g. Schuldanſprüche derſelben für verkaufte berauſchende Getränke
haben keine rechtliche Gültigkeit.

§. 26. Zu ihrer Verheirathung bedürfen dieſe Juden eines Trau-
ſcheins, der ihnen von Seiten des Landraths ſtempel- und koſtenfrei
ertheilt werden ſoll, ſobald ſie ſich wegen Erreichung des Alters von
24 Jahren oder wegen der vom Oberpräſidenten erhaltenen Dispen-
ſation legitimiren; wenn die Braut eine Ausländerin iſt, das derſelben
eigenthümliche Vermögen von 500 Rthlrn. beſcheinigen und die
Fähigkeit und Mittel nachweiſen, durch den Betrieb eines geſetzlich
erlaubten Gewerbes, oder durch hinreichendes eigenthümliches Ver-
mögen den Unterhalt einer Familie zu ſichern. Die Vorſteher der
Corporationen ſind verpflichtet, darauf zu halten, daß dieſen Vor-
ſchriften genügt werde.

§. 27. In Beziehung auf alle im Obigen nicht berührte Ge-
ſchäfte und Verhältniſſe werden auch die nicht naturaliſirten Juden
nach denſelben Grundſätzen wie die chriſtlichen Einwohner behandelt,
und alle wegen dieſes Gegenſtandes ergangenen frühern Verordnungen
hiermit aufgehoben.

§. 28. Die geduldeten Juden können Naturaliſations-Patente
erhalten, ſobald ſie die §§. 17 und 18. vorgeſchriebene Qualification
nachweiſen.

Inſtruction.

§. 29. Nähere Anweiſungen zu dem Verfahren der Regierungen
und Polizeibehörden bei Ausführung der vorſtehenden Anordnungen
bleiben einer beſondern Inſtruction vorbehalten.

Fremde Juden.

§. 30. Ausländiſchen Juden iſt der Eintritt in das Land zur
Durchreiſe oder zum Betriebe erlaubter Handelsgeſchäfte geſtattet. Das
Verfahren gegen dieſelben beſtimmen die ertheilten, oder noch zu er-
theilenden polizeilichen Vorſchriften.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <list>
              <item><pb facs="#f0230" n="216"/>
oder Brauer vermiethen. Das Schankgewerbe auf dem Land-<lb/>
i&#x017F;t ihnen ganz unter&#x017F;agt.</item><lb/>
              <item><hi rendition="#aq">e.</hi> Die Annahme chri&#x017F;tlicher Lehrlinge, Ge&#x017F;ellen und Dien&#x017F;tboten i&#x017F;t<lb/>
ihnen nicht ge&#x017F;tattet.</item><lb/>
              <item><hi rendition="#aq">f.</hi> Darlehnsge&#x017F;chäfte dürfen die&#x017F;e Juden nur gegen gerichtlich auf-<lb/>
genommene Schuldurkunden, bei Strafe der Ungültigkeit, ab-<lb/>
&#x017F;chließen.</item><lb/>
              <item><hi rendition="#aq">g.</hi> Schuldan&#x017F;prüche der&#x017F;elben für verkaufte berau&#x017F;chende Getränke<lb/>
haben keine rechtliche Gültigkeit.</item>
            </list><lb/>
            <p>§. 26. Zu ihrer Verheirathung bedürfen die&#x017F;e Juden eines Trau-<lb/>
&#x017F;cheins, der ihnen von Seiten des Landraths &#x017F;tempel- und ko&#x017F;tenfrei<lb/>
ertheilt werden &#x017F;oll, &#x017F;obald &#x017F;ie &#x017F;ich wegen Erreichung des Alters von<lb/>
24 Jahren oder wegen der vom Oberprä&#x017F;identen erhaltenen Dispen-<lb/>
&#x017F;ation legitimiren; wenn die Braut eine Ausländerin i&#x017F;t, das der&#x017F;elben<lb/>
eigenthümliche Vermögen von 500 Rthlrn. be&#x017F;cheinigen und die<lb/>
Fähigkeit und Mittel nachwei&#x017F;en, durch den Betrieb eines ge&#x017F;etzlich<lb/>
erlaubten Gewerbes, oder durch hinreichendes eigenthümliches Ver-<lb/>
mögen den Unterhalt einer Familie zu &#x017F;ichern. Die Vor&#x017F;teher der<lb/>
Corporationen &#x017F;ind verpflichtet, darauf zu halten, daß die&#x017F;en Vor-<lb/>
&#x017F;chriften genügt werde.</p><lb/>
            <p>§. 27. In Beziehung auf alle im Obigen nicht berührte Ge-<lb/>
&#x017F;chäfte und Verhältni&#x017F;&#x017F;e werden auch die nicht naturali&#x017F;irten Juden<lb/>
nach den&#x017F;elben Grund&#x017F;ätzen wie die chri&#x017F;tlichen Einwohner behandelt,<lb/>
und alle wegen die&#x017F;es Gegen&#x017F;tandes ergangenen frühern Verordnungen<lb/>
hiermit aufgehoben.</p><lb/>
            <p>§. 28. Die geduldeten Juden können Naturali&#x017F;ations-Patente<lb/>
erhalten, &#x017F;obald &#x017F;ie die §§. 17 und 18. vorge&#x017F;chriebene Qualification<lb/>
nachwei&#x017F;en.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head><hi rendition="#g">In&#x017F;truction</hi>.</head><lb/>
            <p>§. 29. Nähere Anwei&#x017F;ungen zu dem Verfahren der Regierungen<lb/>
und Polizeibehörden bei Ausführung der vor&#x017F;tehenden Anordnungen<lb/>
bleiben einer be&#x017F;ondern In&#x017F;truction vorbehalten.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head><hi rendition="#g">Fremde Juden</hi>.</head><lb/>
            <p>§. 30. Ausländi&#x017F;chen Juden i&#x017F;t der Eintritt in das Land zur<lb/>
Durchrei&#x017F;e oder zum Betriebe erlaubter Handelsge&#x017F;chäfte ge&#x017F;tattet. Das<lb/>
Verfahren gegen die&#x017F;elben be&#x017F;timmen die ertheilten, oder noch zu er-<lb/>
theilenden polizeilichen Vor&#x017F;chriften.</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[216/0230] oder Brauer vermiethen. Das Schankgewerbe auf dem Land- iſt ihnen ganz unterſagt. e. Die Annahme chriſtlicher Lehrlinge, Geſellen und Dienſtboten iſt ihnen nicht geſtattet. f. Darlehnsgeſchäfte dürfen dieſe Juden nur gegen gerichtlich auf- genommene Schuldurkunden, bei Strafe der Ungültigkeit, ab- ſchließen. g. Schuldanſprüche derſelben für verkaufte berauſchende Getränke haben keine rechtliche Gültigkeit. §. 26. Zu ihrer Verheirathung bedürfen dieſe Juden eines Trau- ſcheins, der ihnen von Seiten des Landraths ſtempel- und koſtenfrei ertheilt werden ſoll, ſobald ſie ſich wegen Erreichung des Alters von 24 Jahren oder wegen der vom Oberpräſidenten erhaltenen Dispen- ſation legitimiren; wenn die Braut eine Ausländerin iſt, das derſelben eigenthümliche Vermögen von 500 Rthlrn. beſcheinigen und die Fähigkeit und Mittel nachweiſen, durch den Betrieb eines geſetzlich erlaubten Gewerbes, oder durch hinreichendes eigenthümliches Ver- mögen den Unterhalt einer Familie zu ſichern. Die Vorſteher der Corporationen ſind verpflichtet, darauf zu halten, daß dieſen Vor- ſchriften genügt werde. §. 27. In Beziehung auf alle im Obigen nicht berührte Ge- ſchäfte und Verhältniſſe werden auch die nicht naturaliſirten Juden nach denſelben Grundſätzen wie die chriſtlichen Einwohner behandelt, und alle wegen dieſes Gegenſtandes ergangenen frühern Verordnungen hiermit aufgehoben. §. 28. Die geduldeten Juden können Naturaliſations-Patente erhalten, ſobald ſie die §§. 17 und 18. vorgeſchriebene Qualification nachweiſen. Inſtruction. §. 29. Nähere Anweiſungen zu dem Verfahren der Regierungen und Polizeibehörden bei Ausführung der vorſtehenden Anordnungen bleiben einer beſondern Inſtruction vorbehalten. Fremde Juden. §. 30. Ausländiſchen Juden iſt der Eintritt in das Land zur Durchreiſe oder zum Betriebe erlaubter Handelsgeſchäfte geſtattet. Das Verfahren gegen dieſelben beſtimmen die ertheilten, oder noch zu er- theilenden polizeilichen Vorſchriften.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/230
Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 216. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/230>, abgerufen am 21.11.2024.