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Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681.

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gebrauchen / wol besehen und reinigen / auch so lange Feuer darunter / oder die Darre noch warm / eine Tonne voll Wasser dabey stehen haben.

8. Nicht minder sol ein jeder Haußwirth / insonderheit Gastgeber / Krüger / und wer sonst Gäste setzet / oder andere Leute neben sich im Hause hat / herberget / und verpfleget / acht haben / daß seine Frau / Kinder / Gesinde / Gäste / Häußlinge und Verpflegte / nicht gefährlich mit Feuer / Licht / Fackeln / Lampen / oder Thoback-schmeuchen auff Boden / in Kammern / bey Betten / in Scheuren und Ställen / noch auff dem Hoffe / da Stroh und dergleichen leicht anzündende Dinge verhanden / umbgehen / noch er solches bey Trunckenheit oder anderer Gestalt für sich selbst thue / sondern das Thoback-schmeuchen entweder gäntzlich abgewendet / oder aber an solchen Ort verrichtet werde / da deßwegen keine Gefahr zubesorgen: über dem die Feurstette alle Abend wol verwahret / die annoch brennende Köhle oder gluende Aschen an keine gefährliche Oerter / Stender / höltzerne Grunde / oder Bretterwerck / noch in Fässer oder auff die Boden geschüttet werde.

9. Allermassen denn / wofern den Benachbarten durch dergleichen verwahrlosung / und dahero veruhrsachte Feuersbrunst einiger Schade entstunde / der Haußwirth / durch dessen Fahrlässigkeit es erwachsen / den Schaden gelten / daß sorglose Gesinde aber / nach Befindung an Leib und Leben gestraffet werden sollen.

gebrauchen / wol besehen und reinigen / auch so lange Feuer darunter / oder die Darre noch warm / eine Tonne voll Wasser dabey stehen haben.

8. Nicht minder sol ein jeder Haußwirth / insonderheit Gastgeber / Krüger / und wer sonst Gäste setzet / oder andere Leute neben sich im Hause hat / herberget / und verpfleget / acht haben / daß seine Frau / Kinder / Gesinde / Gäste / Häußlinge und Verpflegte / nicht gefährlich mit Feuer / Licht / Fackeln / Lampen / oder Thoback-schmeuchen auff Boden / in Kammern / bey Betten / in Scheuren und Ställen / noch auff dem Hoffe / da Stroh und dergleichen leicht anzündende Dinge verhanden / umbgehen / noch er solches bey Trunckenheit oder anderer Gestalt für sich selbst thue / sondern das Thoback-schmeuchen entweder gäntzlich abgewendet / oder aber an solchen Ort verrichtet werde / da deßwegen keine Gefahr zubesorgen: über dem die Feurstette alle Abend wol verwahret / die annoch brennende Köhle oder gluende Aschen an keine gefährliche Oerter / Stender / höltzerne Grunde / oder Bretterwerck / noch in Fässer oder auff die Boden geschüttet werde.

9. Allermassen denn / wofern den Benachbarten durch dergleichen verwahrlosung / und dahero veruhrsachte Feuersbrunst einiger Schade entstunde / der Haußwirth / durch dessen Fahrlässigkeit es erwachsen / den Schaden gelten / daß sorglose Gesinde aber / nach Befindung an Leib und Leben gestraffet werden sollen.

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[7/0007] gebrauchen / wol besehen und reinigen / auch so lange Feuer darunter / oder die Darre noch warm / eine Tonne voll Wasser dabey stehen haben. 8. Nicht minder sol ein jeder Haußwirth / insonderheit Gastgeber / Krüger / und wer sonst Gäste setzet / oder andere Leute neben sich im Hause hat / herberget / und verpfleget / acht haben / daß seine Frau / Kinder / Gesinde / Gäste / Häußlinge und Verpflegte / nicht gefährlich mit Feuer / Licht / Fackeln / Lampen / oder Thoback-schmeuchen auff Boden / in Kammern / bey Betten / in Scheuren und Ställen / noch auff dem Hoffe / da Stroh und dergleichen leicht anzündende Dinge verhanden / umbgehen / noch er solches bey Trunckenheit oder anderer Gestalt für sich selbst thue / sondern das Thoback-schmeuchen entweder gäntzlich abgewendet / oder aber an solchen Ort verrichtet werde / da deßwegen keine Gefahr zubesorgen: über dem die Feurstette alle Abend wol verwahret / die annoch brennende Köhle oder gluende Aschen an keine gefährliche Oerter / Stender / höltzerne Grunde / oder Bretterwerck / noch in Fässer oder auff die Boden geschüttet werde. 9. Allermassen denn / wofern den Benachbarten durch dergleichen verwahrlosung / und dahero veruhrsachte Feuersbrunst einiger Schade entstunde / der Haußwirth / durch dessen Fahrlässigkeit es erwachsen / den Schaden gelten / daß sorglose Gesinde aber / nach Befindung an Leib und Leben gestraffet werden sollen.

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Zitationshilfe: Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681, S. 7. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hannover_feurordnung_1681/7>, abgerufen am 26.04.2024.