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Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681.

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5. Solten aber besagte Wacht-Leute / bevorab auff gedachten Thurm / so unachtsam seyn / daß sie des Feurs nicht gewahr würden / alsdann sollen sie jhres Dienstes entsetzet / oder sonsten nach Befindung unnachlässig gestraffet werden.

Caput IV.

Wie sich Bürgermeister und Raht / auch die Burgerschafft sampt den jhrigen bey entstandenen Feurs-Brunsten zuverhalten haben.

1. So bald nun ein Feuer durch die Glocken / Trummel / oder andere Gestalt ist kund geworden / sollen und wollen Bürgermeister / Raht und Geschworne / ausser denen / so bey den Feur würcklich zuschaffen haben und hernach benennet werden / sich stündlich zu Rathause anfinden / damit sie desto besser von dem Zustande des Feurs Nachricht einziehen / sich berahtschlagen / und desto bessere Ordre stellen / auch durch einige jhres Mittels dem Feuer näher treten lassen können.

2. Unsere Bürgerschafft aber sol sich alsofort mit jhren Unter- und Ober-Gewehr / welches sie derobehueff allezeit fertig zu halten / ein jeder für seines

5. Solten aber besagte Wacht-Leute / bevorab auff gedachten Thurm / so unachtsam seyn / daß sie des Feurs nicht gewahr würden / alsdann sollen sie jhres Dienstes entsetzet / oder sonsten nach Befindung unnachlässig gestraffet werden.

Caput IV.

Wie sich Bürgermeister und Raht / auch die Bůrgerschafft sampt den jhrigen bey entstandenen Feurs-Brunsten zuverhalten haben.

1. So bald nun ein Feuer durch die Glocken / Trummel / oder andere Gestalt ist kund geworden / sollen und wollen Bürgermeister / Raht und Geschworne / ausser denen / so bey den Feur würcklich zuschaffen haben und hernach benennet werden / sich stündlich zu Rathause anfinden / damit sie desto besser von dem Zustande des Feurs Nachricht einziehen / sich berahtschlagen / und desto bessere Ordre stellen / auch durch einige jhres Mittels dem Feuer näher treten lassen können.

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[16/0016] 5. Solten aber besagte Wacht-Leute / bevorab auff gedachten Thurm / so unachtsam seyn / daß sie des Feurs nicht gewahr würden / alsdann sollen sie jhres Dienstes entsetzet / oder sonsten nach Befindung unnachlässig gestraffet werden. Caput IV. Wie sich Bürgermeister und Raht / auch die Bůrgerschafft sampt den jhrigen bey entstandenen Feurs-Brunsten zuverhalten haben. 1. So bald nun ein Feuer durch die Glocken / Trummel / oder andere Gestalt ist kund geworden / sollen und wollen Bürgermeister / Raht und Geschworne / ausser denen / so bey den Feur würcklich zuschaffen haben und hernach benennet werden / sich stündlich zu Rathause anfinden / damit sie desto besser von dem Zustande des Feurs Nachricht einziehen / sich berahtschlagen / und desto bessere Ordre stellen / auch durch einige jhres Mittels dem Feuer näher treten lassen können. 2. Unsere Bürgerschafft aber sol sich alsofort mit jhren Unter- und Ober-Gewehr / welches sie derobehueff allezeit fertig zu halten / ein jeder für seines

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Zitationshilfe: Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681, S. 16. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hannover_feurordnung_1681/16>, abgerufen am 23.11.2024.