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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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bewegliche Güter / von denen Personen / die sie mit gutem Glauben und richtiger Ankunfft erlangt / wiederümb abzufordern nicht befugt seyn sol. In unbeweglichen Gütern aber sol dem Gläubiger / sich an die ihm verpfändete Güter / unangesehen das sie in andere Hände transferirt (wo fern die rechtliche Gewehr der praescription darüber nicht verflossen) zuhalten unbenommen seyn.

3.

Ob wol auch derselbige / welcher Güter nießlich zugebrauchen hat / solche Gerechtigkeit des Niessens nicht versetzten oder verpfänden kan: So ist ihm doch solches von den Nutzbahrkeiten und nießlichen Hebungen und Fruchten zu thun erlaubet.

4.

Wann ein Mann bey schlaffender Zeit aus der Stadt fähret / der mag seine fahrende Haab oder Kistenpfandt nicht versetzen / dann für zween ehrlichen Leuten / aber unbewegliche Erbe und Zinse sollen für sitzendem Rath in offener Audientz verlassen und auffgetragen werden / und was also für dem Rath verlassen / und in dem Stadt-Buch geschrieben wird / dar gehet kein Zeuge über / wann aber der Schuldener solches bezahlet / so sol er sich für dem Rathe loß schelten / und im Stadt-Buch tilgen lassen.

bewegliche Güter / von denen Personen / die sie mit gutem Glauben und richtiger Ankunfft erlangt / wiederümb abzufordern nicht befugt seyn sol. In unbeweglichen Gütern aber sol dem Gläubiger / sich an die ihm verpfändete Güter / unangesehen das sie in andere Hände transferirt (wo fern die rechtliche Gewehr der præscription darüber nicht verflossen) zuhalten unbenommen seyn.

3.

Ob wol auch derselbige / welcher Güter nießlich zugebrauchen hat / solche Gerechtigkeit des Niessens nicht versetzten oder verpfänden kan: So ist ihm doch solches von den Nutzbahrkeiten und nießlichen Hebungen und Fruchten zu thun erlaubet.

4.

Wann ein Mann bey schlaffender Zeit aus der Stadt fähret / der mag seine fahrende Haab oder Kistenpfandt nicht versetzen / dann für zween ehrlichen Leuten / aber unbewegliche Erbe und Zinse sollen für sitzendem Rath in offener Audientz verlassen und auffgetragen werden / und was also für dem Rath verlassen / und in dem Stadt-Buch geschrieben wird / dar gehet kein Zeuge über / wann aber der Schuldener solches bezahlet / so sol er sich für dem Rathe loß schelten / und im Stadt-Buch tilgen lassen.

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[0184] bewegliche Güter / von denen Personen / die sie mit gutem Glauben und richtiger Ankunfft erlangt / wiederümb abzufordern nicht befugt seyn sol. In unbeweglichen Gütern aber sol dem Gläubiger / sich an die ihm verpfändete Güter / unangesehen das sie in andere Hände transferirt (wo fern die rechtliche Gewehr der præscription darüber nicht verflossen) zuhalten unbenommen seyn. 3. Ob wol auch derselbige / welcher Güter nießlich zugebrauchen hat / solche Gerechtigkeit des Niessens nicht versetzten oder verpfänden kan: So ist ihm doch solches von den Nutzbahrkeiten und nießlichen Hebungen und Fruchten zu thun erlaubet. 4. Wann ein Mann bey schlaffender Zeit aus der Stadt fähret / der mag seine fahrende Haab oder Kistenpfandt nicht versetzen / dann für zween ehrlichen Leuten / aber unbewegliche Erbe und Zinse sollen für sitzendem Rath in offener Audientz verlassen und auffgetragen werden / und was also für dem Rath verlassen / und in dem Stadt-Buch geschrieben wird / dar gehet kein Zeuge über / wann aber der Schuldener solches bezahlet / so sol er sich für dem Rathe loß schelten / und im Stadt-Buch tilgen lassen.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/184>, abgerufen am 26.04.2024.