Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.8. Da aber der Beklagter allhie unbegütert / und kein gnughafftig Erbzinß hat / auch keine gnugsame Bürgen / oder Pfande / für die Schuld stellen kan / der Schuld aber geständig ist / oder mit seiner außgegebenen Handschrifft und Schuld-Verschreibung überwunden und überzeuget werden kan: So mag der Gerichtsverwalter / auff Begehren des Klägers / und von ihm geleistete Caution, das Gerichte schadloß zuhalten / den Beklagten in gefängliche Hafft nehmen / und so lange enthalten lassen / biß die Sache im Gerichte außgeübet ist. 9. Wer Bürge wird eines Mannes / ihn für Gericht vorzubringen / und kompt dann der Mann selbst für / ohn seinen Bürgen / und beut sich für Gerichte zu Recht / ohn seinen Bürgen / zum ersten / zum andern / und zum dritten Gerichtstage / und mag der Bürge solches hernach bezeugen und beweisen: So ist er von der Bürgeschafft entledigt. 10. Wer gelobet hat / einen andern vor Gericht zustellen / was Sache es belangen thut / der sol denselben zum negsten Rechtstage für Gericht stellen / thut 8. Da aber der Beklagter allhie unbegütert / und kein gnughafftig Erbzinß hat / auch keine gnugsame Bürgen / oder Pfande / für die Schuld stellen kan / der Schuld aber geständig ist / oder mit seiner außgegebenen Handschrifft und Schuld-Verschreibung überwunden und überzeuget werden kan: So mag der Gerichtsverwalter / auff Begehren des Klägers / und von ihm geleistete Caution, das Gerichte schadloß zuhalten / den Beklagten in gefängliche Hafft nehmen / und so lange enthalten lassen / biß die Sache im Gerichte außgeübet ist. 9. Wer Bürge wird eines Mannes / ihn für Gericht vorzubringen / und kompt dann der Mann selbst für / ohn seinen Bürgen / und beut sich für Gerichte zu Recht / ohn seinen Bürgen / zum ersten / zum andern / und zum dritten Gerichtstage / und mag der Bürge solches hernach bezeugen und beweisen: So ist er von der Bürgeschafft entledigt. 10. Wer gelobet hat / einen andern vor Gericht zustellen / was Sache es belangen thut / der sol denselben zum negsten Rechtstage für Gericht stellen / thut <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0085"/> <div n="3"> <head>8.</head><lb/><lb/> <p>Da aber der Beklagter allhie unbegütert / und kein gnughafftig Erbzinß hat / auch keine gnugsame Bürgen / oder Pfande / für die Schuld stellen kan / der Schuld aber geständig ist / oder mit seiner außgegebenen Handschrifft und Schuld-Verschreibung überwunden und überzeuget werden kan: So mag der Gerichtsverwalter / auff Begehren des Klägers / und von ihm geleistete <hi rendition="#aq">Caution</hi>, das Gerichte schadloß zuhalten / den Beklagten in gefängliche Hafft nehmen / und so lange enthalten lassen / biß die Sache im Gerichte außgeübet ist.</p> </div> <div n="3"> <head>9.</head><lb/><lb/> <p>Wer Bürge wird eines Mannes / ihn für Gericht vorzubringen / und kompt dann der Mann selbst für / ohn seinen Bürgen / und beut sich für Gerichte zu Recht / ohn seinen Bürgen / zum ersten / zum andern / und zum dritten Gerichtstage / und mag der Bürge solches hernach bezeugen und beweisen: So ist er von der Bürgeschafft entledigt.</p> </div> <div n="3"> <head>10.</head><lb/><lb/> <p>Wer gelobet hat / einen andern vor Gericht zustellen / was Sache es belangen thut / der sol denselben zum negsten Rechtstage für Gericht stellen / thut </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0085]
8.
Da aber der Beklagter allhie unbegütert / und kein gnughafftig Erbzinß hat / auch keine gnugsame Bürgen / oder Pfande / für die Schuld stellen kan / der Schuld aber geständig ist / oder mit seiner außgegebenen Handschrifft und Schuld-Verschreibung überwunden und überzeuget werden kan: So mag der Gerichtsverwalter / auff Begehren des Klägers / und von ihm geleistete Caution, das Gerichte schadloß zuhalten / den Beklagten in gefängliche Hafft nehmen / und so lange enthalten lassen / biß die Sache im Gerichte außgeübet ist.
9.
Wer Bürge wird eines Mannes / ihn für Gericht vorzubringen / und kompt dann der Mann selbst für / ohn seinen Bürgen / und beut sich für Gerichte zu Recht / ohn seinen Bürgen / zum ersten / zum andern / und zum dritten Gerichtstage / und mag der Bürge solches hernach bezeugen und beweisen: So ist er von der Bürgeschafft entledigt.
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Wer gelobet hat / einen andern vor Gericht zustellen / was Sache es belangen thut / der sol denselben zum negsten Rechtstage für Gericht stellen / thut
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/85>, abgerufen am 22.02.2025. |