Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.TITULUS. XXIV. Von der Exception non numeratae pecuniae. Als dann auch in Zweiffel gezogen / ob wieder unläugbahre Verschreibung / Exceptio non numeratae pecuniae, das ist / wann einer / in Hoffnung der Zahlung / seine Obligation und Schuld Verschreibung außgibt / die Bezahlung aber nicht erfolget / statt habe. / Damit nu alle Außzüge aber Weitläufftigkeit in Schuld-Sachen / zu Befürderung der Handthierung und Kauffmanschafft / mügen abgeschaffet / und einem jeden desto schleuniger zu dem Seinen verholffen werden: So wollen Wir / das solcher Einrede ungeachtet / der Debitor seiner außgegebenen und recognoscirten Obligation ein Gnügen thun sol / und hernacher den Creditorn wiederümb besprechen müge / welcher / da er alsdann innerhalb zween Jahren / von dato der außgegebenen Verschreibung anzurechnen / nicht beweisen kan / daß er die Gelder dem Schüldener / ober einem andern / seinent wegen / außgezahlet: So sol er dieselbe TITULUS. XXIV. Von der Exception non numeratæ pecuniæ. Als dann auch in Zweiffel gezogen / ob wieder unläugbahre Verschreibung / Exceptio non numeratæ pecuniæ, das ist / wann einer / in Hoffnung der Zahlung / seine Obligation und Schuld Verschreibung außgibt / die Bezahlung aber nicht erfolget / statt habe. / Damit nu alle Außzüge aber Weitläufftigkeit in Schuld-Sachen / zu Befürderung der Handthierung und Kauffmanschafft / mügen abgeschaffet / und einem jeden desto schleuniger zu dem Seinen verholffen werden: So wollen Wir / das solcher Einrede ungeachtet / der Debitor seiner außgegebenen und recognoscirten Obligation ein Gnügen thun sol / und hernacher den Creditorn wiederümb besprechen müge / welcher / da er alsdann innerhalb zween Jahren / von dato der außgegebenen Verschreibung anzurechnen / nicht beweisen kan / daß er die Gelder dem Schüldener / ober einem andern / seinent wegen / außgezahlet: So sol er dieselbe <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0081"/> <div n="2"> <head>TITULUS. XXIV.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Von der <hi rendition="#aq">Exception non numeratæ pecuniæ.</hi></p> </argument><lb/> <p>Als dann auch in Zweiffel gezogen / ob wieder unläugbahre Verschreibung / <hi rendition="#aq">Exceptio non numeratæ pecuniæ</hi>, das ist / wann einer / in Hoffnung der Zahlung / seine <hi rendition="#aq">Obligation</hi> und Schuld Verschreibung außgibt / die Bezahlung aber nicht erfolget / statt habe. / Damit nu alle Außzüge aber Weitläufftigkeit in Schuld-Sachen / zu Befürderung der Handthierung und Kauffmanschafft / mügen abgeschaffet / und einem jeden desto schleuniger zu dem Seinen verholffen werden: So wollen Wir / das solcher Einrede ungeachtet / der <hi rendition="#aq">Debitor</hi> seiner außgegebenen und <hi rendition="#aq">recognoscirten Obligation</hi> ein Gnügen thun sol / und hernacher den <hi rendition="#aq">Creditorn</hi> wiederümb besprechen müge / welcher / da er alsdann innerhalb zween Jahren / von <hi rendition="#aq">dato</hi> der außgegebenen Verschreibung anzurechnen / nicht beweisen kan / daß er die Gelder dem Schüldener / ober einem andern / seinent wegen / außgezahlet: So sol er dieselbe </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0081]
TITULUS. XXIV.
Von der Exception non numeratæ pecuniæ.
Als dann auch in Zweiffel gezogen / ob wieder unläugbahre Verschreibung / Exceptio non numeratæ pecuniæ, das ist / wann einer / in Hoffnung der Zahlung / seine Obligation und Schuld Verschreibung außgibt / die Bezahlung aber nicht erfolget / statt habe. / Damit nu alle Außzüge aber Weitläufftigkeit in Schuld-Sachen / zu Befürderung der Handthierung und Kauffmanschafft / mügen abgeschaffet / und einem jeden desto schleuniger zu dem Seinen verholffen werden: So wollen Wir / das solcher Einrede ungeachtet / der Debitor seiner außgegebenen und recognoscirten Obligation ein Gnügen thun sol / und hernacher den Creditorn wiederümb besprechen müge / welcher / da er alsdann innerhalb zween Jahren / von dato der außgegebenen Verschreibung anzurechnen / nicht beweisen kan / daß er die Gelder dem Schüldener / ober einem andern / seinent wegen / außgezahlet: So sol er dieselbe
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