Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.3. Ebener massen sol es auch mit verjährung der servitut oder Dienstbahrkeit / und sonsten allen andern Frey / Recht / und Gerechtigkeiten / wie die Namen haben mügen / auch ohne einigen Unterscheid / ob die causam continuam, vel discontinuam, einen stets wehrenden / oder zu zeiten ruhenden Gebrauch haben / gehalten werden / das wann nemblich jemand dieselbe bey einem andern / oder in eines andern Erb und Eigenthumm / mit dessen Vorbewust und Zulassung / die Zeit über / so nechst hievor von unbeweglichen Gütern gesetzt / nach einer jeden servitut, libertet, oder Juris Art und Gelegenheit ohn verhindert hergebracht / alsdann dabey ruhiglich gelassen / und nicht alleine von deßwegen angestalter Klage sol loß erkandt werden / besondern auch solche praescribirte servitut, Frey oder Gerechtigkeit klagend zu fürderen und zu vindiciren macht haben / wo fern anders kein mala fides und böß Gewissen des praescribenten von dem Gegentheil gebührlich beygebracht und erwiesen würde: Und hingegen / do jemand in obgesetzter Zeit / sich deroselben servitut, Frey oder Gerechtigkeiten / zu begebener Gelegenheit nicht gebrauchet hätte / sol er alsdann / nach Verfliessung solcher Zeit / deroselben servitut, Frey- oder Gerechtigkeit verlustig seyn / es were dann das die Partheyen sich eines andern vergleichen / und solches mit briefflichen Uhrkunden / oder sonsten glaubwürdig zubescheinigen. 3. Ebener massen sol es auch mit verjährung der servitut oder Dienstbahrkeit / und sonsten allen andern Frey / Recht / und Gerechtigkeiten / wie die Namen haben mügen / auch ohne einigen Unterscheid / ob die causam continuam, vel discontinuam, einen stets wehrenden / oder zu zeiten ruhenden Gebrauch haben / gehalten werden / das wann nemblich jemand dieselbe bey einem andern / oder in eines andern Erb und Eigenthumm / mit dessen Vorbewust und Zulassung / die Zeit über / so nechst hievor von unbeweglichen Gütern gesetzt / nach einer jeden servitut, libertet, oder Juris Art und Gelegenheit ohn verhindert hergebracht / alsdann dabey ruhiglich gelassen / und nicht alleine von deßwegen angestalter Klage sol loß erkandt werden / besondern auch solche præscribirte servitut, Frey oder Gerechtigkeit klagend zu fürderen und zu vindiciren macht haben / wo fern anders kein mala fides und böß Gewissen des præscribenten von dem Gegentheil gebührlich beygebracht und erwiesen würde: Und hingegen / do jemand in obgesetzter Zeit / sich deroselben servitut, Frey oder Gerechtigkeiten / zu begebener Gelegenheit nicht gebrauchet hätte / sol er alsdann / nach Verfliessung solcher Zeit / deroselben servitut, Frey- oder Gerechtigkeit verlustig seyn / es were dann das die Partheyen sich eines andern vergleichen / und solches mit briefflichen Uhrkunden / oder sonsten glaubwürdig zubescheinigen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0077"/> <div n="3"> <head>3.</head><lb/><lb/> <p>Ebener massen sol es auch mit verjährung der <hi rendition="#aq">servitut</hi> oder Dienstbahrkeit / und sonsten allen andern Frey / Recht / und Gerechtigkeiten / wie die Namen haben mügen / auch ohne einigen Unterscheid / ob die <hi rendition="#aq">causam continuam, vel discontinuam</hi>, einen stets wehrenden / oder zu zeiten ruhenden Gebrauch haben / gehalten werden / das wann nemblich jemand dieselbe bey einem andern / oder in eines andern Erb und Eigenthumm / mit dessen Vorbewust und Zulassung / die Zeit über / so nechst hievor von unbeweglichen Gütern gesetzt / nach einer jeden <hi rendition="#aq">servitut, libertet</hi>, oder <hi rendition="#aq">Juris</hi> Art und Gelegenheit ohn verhindert hergebracht / alsdann dabey ruhiglich gelassen / und nicht alleine von deßwegen angestalter Klage sol loß erkandt werden / besondern auch solche <hi rendition="#aq">præscribirte servitut</hi>, Frey oder Gerechtigkeit klagend zu fürderen und zu <hi rendition="#aq">vindiciren</hi> macht haben / wo fern anders kein <hi rendition="#aq">mala fides</hi> und böß Gewissen des <hi rendition="#aq">præscribenten</hi> von dem Gegentheil gebührlich beygebracht und erwiesen würde: Und hingegen / do jemand in obgesetzter Zeit / sich deroselben <hi rendition="#aq">servitut</hi>, Frey oder Gerechtigkeiten / zu begebener Gelegenheit nicht gebrauchet hätte / sol er alsdann / nach Verfliessung solcher Zeit / deroselben <hi rendition="#aq">servitut</hi>, Frey- oder Gerechtigkeit verlustig seyn / es were dann das die Partheyen sich eines andern vergleichen / und solches mit briefflichen Uhrkunden / oder sonsten glaubwürdig zubescheinigen.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0077]
3.
Ebener massen sol es auch mit verjährung der servitut oder Dienstbahrkeit / und sonsten allen andern Frey / Recht / und Gerechtigkeiten / wie die Namen haben mügen / auch ohne einigen Unterscheid / ob die causam continuam, vel discontinuam, einen stets wehrenden / oder zu zeiten ruhenden Gebrauch haben / gehalten werden / das wann nemblich jemand dieselbe bey einem andern / oder in eines andern Erb und Eigenthumm / mit dessen Vorbewust und Zulassung / die Zeit über / so nechst hievor von unbeweglichen Gütern gesetzt / nach einer jeden servitut, libertet, oder Juris Art und Gelegenheit ohn verhindert hergebracht / alsdann dabey ruhiglich gelassen / und nicht alleine von deßwegen angestalter Klage sol loß erkandt werden / besondern auch solche præscribirte servitut, Frey oder Gerechtigkeit klagend zu fürderen und zu vindiciren macht haben / wo fern anders kein mala fides und böß Gewissen des præscribenten von dem Gegentheil gebührlich beygebracht und erwiesen würde: Und hingegen / do jemand in obgesetzter Zeit / sich deroselben servitut, Frey oder Gerechtigkeiten / zu begebener Gelegenheit nicht gebrauchet hätte / sol er alsdann / nach Verfliessung solcher Zeit / deroselben servitut, Frey- oder Gerechtigkeit verlustig seyn / es were dann das die Partheyen sich eines andern vergleichen / und solches mit briefflichen Uhrkunden / oder sonsten glaubwürdig zubescheinigen.
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