Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.12. Die Worthaltende Bürgermeistere / oder Gerichts-Verwaltere / sollen alsbald nach angelegtem Arrest / Klägern und Beklagten auff eine benandte Stunde vor sich bescheiden lassen / und müglichen Fleiß anwenden / die Partheyen ohne Weitläufftigkeit zu entscheiden. Erscheinet der Kläger nicht / so haben sie Macht / nach befindung der Sachen Beschaffenheit / den erläubten Arrest loß zugeben. 13. In Entstehung der Güte / sol der Arrestandt zum nechsten Gerichts-Tage den Beklagten ins Nieder-Gerichte citiren lassen / zum ersten mahl / und kürtzlich fürtragen / daß er den Arrest erlanget / und darauff bitten / das derselbe durch den Voigt möge eingezeichent werden: also auch folgenden Gerichts-Tag / und dann zum dritten mahl auff vorgehende citation, den Arrest nicht allein / wie gebräuchlich / belegen / sondern auch seine Klage fürtragen / und dieselbe zu gleich beweisen / und wann des Beklagten Nothdurfft und defension dagegen angehöret / sol darauff / was billig und recht ist / erkandt werden. 14. Im fall der Arrestandt die Verfolgung / in massen wie vor gedacht / nicht thun würde / so sol der 12. Die Worthaltende Bürgermeistere / oder Gerichts-Verwaltere / sollen alsbald nach angelegtem Arrest / Klägern und Beklagten auff eine benandte Stunde vor sich bescheiden lassen / und müglichen Fleiß anwenden / die Partheyen ohne Weitläufftigkeit zu entscheiden. Erscheinet der Kläger nicht / so haben sie Macht / nach befindung der Sachen Beschaffenheit / den erläubten Arrest loß zugeben. 13. In Entstehung der Güte / sol der Arrestandt zum nechsten Gerichts-Tage den Beklagten ins Nieder-Gerichte citiren lassen / zum ersten mahl / und kürtzlich fürtragen / daß er den Arrest erlanget / und darauff bitten / das derselbe durch den Voigt möge eingezeichent werden: also auch folgenden Gerichts-Tag / und dann zum dritten mahl auff vorgehende citation, den Arrest nicht allein / wie gebräuchlich / belegen / sondern auch seine Klage fürtragen / und dieselbe zu gleich beweisen / und wann des Beklagten Nothdurfft und defension dagegen angehöret / sol darauff / was billig und recht ist / erkandt werden. 14. Im fall der Arrestandt die Verfolgung / in massen wie vor gedacht / nicht thun würde / so sol der <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0064"/> <div n="3"> <head>12.</head><lb/><lb/> <p>Die Worthaltende Bürgermeistere / oder Gerichts-Verwaltere / sollen alsbald nach angelegtem Arrest / Klägern und Beklagten auff eine benandte Stunde vor sich bescheiden lassen / und müglichen Fleiß anwenden / die Partheyen ohne Weitläufftigkeit zu entscheiden. Erscheinet der Kläger nicht / so haben sie Macht / nach befindung der Sachen Beschaffenheit / den erläubten Arrest loß zugeben.</p> </div> <div n="3"> <head>13.</head><lb/><lb/> <p>In Entstehung der Güte / sol der Arrestandt zum nechsten Gerichts-Tage den Beklagten ins Nieder-Gerichte <hi rendition="#aq">citiren</hi> lassen / zum ersten mahl / und kürtzlich fürtragen / daß er den Arrest erlanget / und darauff bitten / das derselbe durch den Voigt möge eingezeichent werden: also auch folgenden Gerichts-Tag / und dann zum dritten mahl auff vorgehende <hi rendition="#aq">citation</hi>, den Arrest nicht allein / wie gebräuchlich / belegen / sondern auch seine Klage fürtragen / und dieselbe zu gleich beweisen / und wann des Beklagten Nothdurfft und <hi rendition="#aq">defension</hi> dagegen angehöret / sol darauff / was billig und recht ist / erkandt werden.</p> </div> <div n="3"> <head>14.</head><lb/><lb/> <p>Im fall der Arrestandt die Verfolgung / in massen wie vor gedacht / nicht thun würde / so sol der </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0064]
12.
Die Worthaltende Bürgermeistere / oder Gerichts-Verwaltere / sollen alsbald nach angelegtem Arrest / Klägern und Beklagten auff eine benandte Stunde vor sich bescheiden lassen / und müglichen Fleiß anwenden / die Partheyen ohne Weitläufftigkeit zu entscheiden. Erscheinet der Kläger nicht / so haben sie Macht / nach befindung der Sachen Beschaffenheit / den erläubten Arrest loß zugeben.
13.
In Entstehung der Güte / sol der Arrestandt zum nechsten Gerichts-Tage den Beklagten ins Nieder-Gerichte citiren lassen / zum ersten mahl / und kürtzlich fürtragen / daß er den Arrest erlanget / und darauff bitten / das derselbe durch den Voigt möge eingezeichent werden: also auch folgenden Gerichts-Tag / und dann zum dritten mahl auff vorgehende citation, den Arrest nicht allein / wie gebräuchlich / belegen / sondern auch seine Klage fürtragen / und dieselbe zu gleich beweisen / und wann des Beklagten Nothdurfft und defension dagegen angehöret / sol darauff / was billig und recht ist / erkandt werden.
14.
Im fall der Arrestandt die Verfolgung / in massen wie vor gedacht / nicht thun würde / so sol der
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/64>, abgerufen am 22.02.2025. |