Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.8. Keines Bürgers Gut / der gnüghafftig Erb oder Zinß hat / sol man Arrestiren / würde jemand dagegen handelen / der sol es mit drey Pfund besseren. 9. Wann zwey oder mehr fremmde Leute / oder unsere Bürgere neben den Frembden / wegen dero allhie angebrachten Wahren und Güter / in Rechtfertigung gerathen / und deren keiner die rechtmässige Possession noch nicht erlanget hätte / sollen die Güter sequestriret, oder im Falle sie verderblich / verkaufft / und die daraus gelösete Gelde / einem jeden zu seinem Rechten / verwahrlich deponirt, oder da die Sache für dem Obern-Gerichte zum schrifftlichen Proces< würde veranlasset / mit der Partheyen gutem Willen / auff gebührliche Zins belegt / und vor endlicher erörterung der Sachen / niemand auff angebothene Caution gefolget werden. 10. Wann einer / in Schulden vertiefft / verstorben / und nach desselben tödtlichen Abgange die Creditorn ümb Arrest anhalten werden / sol derselbe vergönnet / und die Güter / oder das daraus gelösete Geld / Jahr 8. Keines Bürgers Gut / der gnüghafftig Erb oder Zinß hat / sol man Arrestiren / würde jemand dagegen handelen / der sol es mit drey Pfund besseren. 9. Wann zwey oder mehr fremmde Leute / oder unsere Bürgere neben den Frembden / wegen dero allhie angebrachten Wahren und Güter / in Rechtfertigung gerathen / und deren keiner die rechtmässige Possession noch nicht erlanget hätte / sollen die Güter sequestriret, oder im Falle sie verderblich / verkaufft / und die daraus gelösete Gelde / einem jeden zu seinem Rechten / verwahrlich deponirt, oder da die Sache für dem Obern-Gerichte zum schrifftlichen Proces< würde veranlasset / mit der Partheyen gutem Willen / auff gebührliche Zins belegt / und vor endlicher erörterung der Sachen / niemand auff angebothene Caution gefolget werden. 10. Wann einer / in Schulden vertiefft / verstorben / und nach desselben tödtlichen Abgange die Creditorn ümb Arrest anhalten werden / sol derselbe vergönnet / und die Güter / oder das daraus gelösete Geld / Jahr <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0062"/> <div n="3"> <head>8.</head><lb/><lb/> <p>Keines Bürgers Gut / der gnüghafftig Erb oder Zinß hat / sol man Arrestiren / würde jemand dagegen handelen / der sol es mit drey Pfund besseren.</p> </div> <div n="3"> <head>9.</head><lb/><lb/> <p>Wann zwey oder mehr fremmde Leute / oder unsere Bürgere neben den Frembden / wegen dero allhie angebrachten Wahren und Güter / in Rechtfertigung gerathen / und deren keiner die rechtmässige <hi rendition="#aq">Possession</hi> noch nicht erlanget hätte / sollen die Güter <hi rendition="#aq">sequestriret</hi>, oder im Falle sie verderblich / verkaufft / und die daraus gelösete Gelde / einem jeden zu seinem Rechten / verwahrlich <hi rendition="#aq">deponirt</hi>, oder da die Sache für dem Obern-Gerichte zum schrifftlichen <hi rendition="#aq">Proces<</hi> würde veranlasset / mit der Partheyen gutem Willen / auff gebührliche Zins belegt / und vor endlicher erörterung der Sachen / niemand auff angebothene <hi rendition="#aq">Caution</hi> gefolget werden.</p> </div> <div n="3"> <head>10.</head><lb/><lb/> <p>Wann einer / in Schulden vertiefft / verstorben / und nach desselben tödtlichen Abgange die <hi rendition="#aq">Creditorn</hi> ümb Arrest anhalten werden / sol derselbe vergönnet / und die Güter / oder das daraus gelösete Geld / Jahr </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0062]
8.
Keines Bürgers Gut / der gnüghafftig Erb oder Zinß hat / sol man Arrestiren / würde jemand dagegen handelen / der sol es mit drey Pfund besseren.
9.
Wann zwey oder mehr fremmde Leute / oder unsere Bürgere neben den Frembden / wegen dero allhie angebrachten Wahren und Güter / in Rechtfertigung gerathen / und deren keiner die rechtmässige Possession noch nicht erlanget hätte / sollen die Güter sequestriret, oder im Falle sie verderblich / verkaufft / und die daraus gelösete Gelde / einem jeden zu seinem Rechten / verwahrlich deponirt, oder da die Sache für dem Obern-Gerichte zum schrifftlichen Proces< würde veranlasset / mit der Partheyen gutem Willen / auff gebührliche Zins belegt / und vor endlicher erörterung der Sachen / niemand auff angebothene Caution gefolget werden.
10.
Wann einer / in Schulden vertiefft / verstorben / und nach desselben tödtlichen Abgange die Creditorn ümb Arrest anhalten werden / sol derselbe vergönnet / und die Güter / oder das daraus gelösete Geld / Jahr
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/62>, abgerufen am 22.02.2025. |