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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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2.

Und dieweil die Arreste zu Zeiten mißbrauchet werden / sollen die Worthaltende Bürgermeistere / und Gerichts-Verwaltere zuforderst erwegen / ob der Arrest aus erheblichen Uhrsachen gebeten wird / und nach befindung der Sachen ümbständlichen Beschaffenheit / denselben erlauben oder verweigeren.

3.

In massen dann bey verstattung des Arrests / in gute Auffacht genommen werden sol / das die jenigen / oder derselben Güter / nicht Arrestiret werden / welche / vermüge alter Concordaten, und dero zwischen den Benachbahrten und Uns auffgerichter Verträge / davon entfreyet seyn / und an denen Orten dieser Stadt Bürgere mit Arresten auch nicht beschweret werden.

4.

Da ein Fremmder Wegfertig / und sein Gut alsbald mit sich weg zuführen Fürhabens ist / solch Gut mag unser Bürger / so Anspruch darzu hat / für zween glaubwürdigen Bürgern in dieser Stadt / auch für Bömen und Thoren / ohne Erlaubnüß des Rechten / bekummern / jedoch sol er alsbald und ungesäummt den angelegten

2.

Und dieweil die Arreste zu Zeiten mißbrauchet werden / sollen die Worthaltende Bürgermeistere / und Gerichts-Verwaltere zuforderst erwegen / ob der Arrest aus erheblichen Uhrsachen gebeten wird / und nach befindung der Sachen ümbständlichen Beschaffenheit / denselben erlauben oder verweigeren.

3.

In massen dann bey verstattung des Arrests / in gute Auffacht genommen werden sol / das die jenigen / oder derselben Güter / nicht Arrestiret werden / welche / vermüge alter Concordaten, und dero zwischen den Benachbahrten und Uns auffgerichter Verträge / davon entfreyet seyn / und an denen Orten dieser Stadt Bürgere mit Arresten auch nicht beschweret werden.

4.

Da ein Fremmder Wegfertig / und sein Gut alsbald mit sich weg zuführen Fürhabens ist / solch Gut mag unser Bürger / so Anspruch darzu hat / für zween glaubwürdigen Bürgern in dieser Stadt / auch für Bömen und Thoren / ohne Erlaubnüß des Rechten / bekummern / jedoch sol er alsbald und ungesäummt den angelegten

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[0060] 2. Und dieweil die Arreste zu Zeiten mißbrauchet werden / sollen die Worthaltende Bürgermeistere / und Gerichts-Verwaltere zuforderst erwegen / ob der Arrest aus erheblichen Uhrsachen gebeten wird / und nach befindung der Sachen ümbständlichen Beschaffenheit / denselben erlauben oder verweigeren. 3. In massen dann bey verstattung des Arrests / in gute Auffacht genommen werden sol / das die jenigen / oder derselben Güter / nicht Arrestiret werden / welche / vermüge alter Concordaten, und dero zwischen den Benachbahrten und Uns auffgerichter Verträge / davon entfreyet seyn / und an denen Orten dieser Stadt Bürgere mit Arresten auch nicht beschweret werden. 4. Da ein Fremmder Wegfertig / und sein Gut alsbald mit sich weg zuführen Fürhabens ist / solch Gut mag unser Bürger / so Anspruch darzu hat / für zween glaubwürdigen Bürgern in dieser Stadt / auch für Bömen und Thoren / ohne Erlaubnüß des Rechten / bekummern / jedoch sol er alsbald und ungesäummt den angelegten

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/60>, abgerufen am 03.12.2024.