Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.5. Wurde ümb verfallene Rente oder Erbzinß geklagt / so sol der Kläger den Beklagten / so ferne er einheimisch ist / zu dreyen Rechts-Tagen durch den Diener mündlich vorbescheiden / oder da er außheimisch ist / durch eine schrifftliche Citation, auff eine darinne benandte Zeit peremptorie citiren lassen / und einen Extract auß dem Stadt-Buch / unter eines Secretarii Hand und Subscription, oder auch Siegel und Brieffe / oder andere glaubwürdige Uhrkunde in Originali, zu verificirung seiner Fürderung / im Gericht produciren, und damit des Beklagten Erbe oder Hauß affterfolgen / und im Fall der Beklagter in den dreyen Rechts-Tagen / oder peremptorie angesetzter Zeit / nicht erscheinet / und sein Erbe oder Hauß entsetzet: Sol im Gerichte dem Kläger unter des Voigts und Gericht-Schreibers Hand / ein verfolgungs Zettel mit getheilet werden / damit der Kläger vor den Rath treten / und vermüge desselben ihm das Hauß oder Erbe im Stadt-Buche zugeschrieben werden / und folgends der Voigt / auff erforderung des Klägers / auff die Mahlstete / da das Hauß belegen / sich verfügen / den Rinck des Hauses mit seiner Hand angreiffen / und in Gegenwärtigkeit zweyer glaubwürdiger Erbgesessener Bürger / dem Kläger den Rinck des Erbes lieffern sol / und dasselbige Hauß sol nimand ander oder mehren zugeschrieben werden / es sey dann derselbige / dem es also mit dem Gerichts-Zettel 5. Wurde ümb verfallene Rente oder Erbzinß geklagt / so sol der Kläger den Beklagten / so ferne er einheimisch ist / zu dreyen Rechts-Tagen durch den Diener mündlich vorbescheiden / oder da er außheimisch ist / durch eine schrifftliche Citation, auff eine darinne benandte Zeit peremptoriè citiren lassen / und einen Extract auß dem Stadt-Buch / unter eines Secretarii Hand und Subscription, oder auch Siegel und Brieffe / oder andere glaubwürdige Uhrkunde in Originali, zu verificirung seiner Fürderung / im Gericht produciren, und damit des Beklagten Erbe oder Hauß affterfolgen / und im Fall der Beklagter in den dreyen Rechts-Tagen / oder peremptoriè angesetzter Zeit / nicht erscheinet / und sein Erbe oder Hauß entsetzet: Sol im Gerichte dem Kläger unter des Voigts und Gericht-Schreibers Hand / ein verfolgungs Zettel mit getheilet werden / damit der Kläger vor den Rath treten / und vermüge desselben ihm das Hauß oder Erbe im Stadt-Buche zugeschrieben werden / und folgends der Voigt / auff erforderung des Klägers / auff die Mahlstete / da das Hauß belegen / sich verfügen / den Rinck des Hauses mit seiner Hand angreiffen / und in Gegenwärtigkeit zweyer glaubwürdiger Erbgesessener Bürger / dem Kläger den Rinck des Erbes lieffern sol / und dasselbige Hauß sol nimand ander oder mehren zugeschrieben werden / es sey dann derselbige / dem es also mit dem Gerichts-Zettel <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0058"/> <div n="3"> <head>5.</head><lb/><lb/> <p>Wurde ümb verfallene Rente oder Erbzinß geklagt / so sol der Kläger den Beklagten / so ferne er einheimisch ist / zu dreyen Rechts-Tagen durch den Diener mündlich vorbescheiden / oder da er außheimisch ist / durch eine schrifftliche <hi rendition="#aq">Citation</hi>, auff eine darinne benandte Zeit <hi rendition="#aq">peremptoriè citiren</hi> lassen / und einen <hi rendition="#aq">Extract</hi> auß dem Stadt-Buch / unter eines <hi rendition="#aq">Secretarii</hi> Hand und <hi rendition="#aq">Subscription</hi>, oder auch Siegel und Brieffe / oder andere glaubwürdige Uhrkunde <hi rendition="#aq">in Originali</hi>, zu <hi rendition="#aq">verificirung</hi> seiner Fürderung / im Gericht <hi rendition="#aq">produciren</hi>, und damit des Beklagten Erbe oder Hauß affterfolgen / und im Fall der Beklagter in den dreyen Rechts-Tagen / oder <hi rendition="#aq">peremptoriè</hi> angesetzter Zeit / nicht erscheinet / und sein Erbe oder Hauß entsetzet: Sol im Gerichte dem Kläger unter des Voigts und Gericht-Schreibers Hand / ein verfolgungs Zettel mit getheilet werden / damit der Kläger vor den Rath treten / und vermüge desselben ihm das Hauß oder Erbe im Stadt-Buche zugeschrieben werden / und folgends der Voigt / auff erforderung des Klägers / auff die Mahlstete / da das Hauß belegen / sich verfügen / den Rinck des Hauses mit seiner Hand angreiffen / und in Gegenwärtigkeit zweyer glaubwürdiger Erbgesessener Bürger / dem Kläger den Rinck des Erbes lieffern sol / und dasselbige Hauß sol nimand ander oder mehren zugeschrieben werden / es sey dann derselbige / dem es also mit dem Gerichts-Zettel </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0058]
5.
Wurde ümb verfallene Rente oder Erbzinß geklagt / so sol der Kläger den Beklagten / so ferne er einheimisch ist / zu dreyen Rechts-Tagen durch den Diener mündlich vorbescheiden / oder da er außheimisch ist / durch eine schrifftliche Citation, auff eine darinne benandte Zeit peremptoriè citiren lassen / und einen Extract auß dem Stadt-Buch / unter eines Secretarii Hand und Subscription, oder auch Siegel und Brieffe / oder andere glaubwürdige Uhrkunde in Originali, zu verificirung seiner Fürderung / im Gericht produciren, und damit des Beklagten Erbe oder Hauß affterfolgen / und im Fall der Beklagter in den dreyen Rechts-Tagen / oder peremptoriè angesetzter Zeit / nicht erscheinet / und sein Erbe oder Hauß entsetzet: Sol im Gerichte dem Kläger unter des Voigts und Gericht-Schreibers Hand / ein verfolgungs Zettel mit getheilet werden / damit der Kläger vor den Rath treten / und vermüge desselben ihm das Hauß oder Erbe im Stadt-Buche zugeschrieben werden / und folgends der Voigt / auff erforderung des Klägers / auff die Mahlstete / da das Hauß belegen / sich verfügen / den Rinck des Hauses mit seiner Hand angreiffen / und in Gegenwärtigkeit zweyer glaubwürdiger Erbgesessener Bürger / dem Kläger den Rinck des Erbes lieffern sol / und dasselbige Hauß sol nimand ander oder mehren zugeschrieben werden / es sey dann derselbige / dem es also mit dem Gerichts-Zettel
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