Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.auch Civil-Sachen / belangende die Rente / Haure / Erb und Eigen / derselben Verfolgung / Dabelspiel / Kummer und Arrest / so auff Güter in der Stadt / oder derselbigen Gebiete / erlangt / Irrungen die sich wegen der Gebäue in und vor der Stadt zutragen / und ins gemein alle Sachen / davon die Hauptklage sich nicht über hundert Marck Lübisch erstrecket / sollen vors erste im Niedern-Gerichte angefangen / und daselbst außgeübet werden / und so offt jemand hiegegen handelen wird / sol er in eine Marck Lübisch Straffe / dem Fisco unnachlässig zuerlegen / verfallen seyn. 2. Es sollen auch alle und jede dieser Stadt Bürgere / Bürgerinne / Unterthanen und Einwohnere / ihre Sachen / Zuspruch und Fürderung / die sie gegen den Rath / oder singular Raths-Personen / oder auch dieser Stadt Bürgere / Bürgerinnen / Unterthanen und Einwohnere zuhaben vermeinen / vor dem Niedern- oder Obern-Gerichte / oder an dem Orte / dahin eine jede Sache / ihrer Art nach / gehöret / Rechtlich anstellen / und keiner den andern in frembde Gerichte ausserhalb dieser Stadt / ziehen / laden / oder beklagen / in kost / schaden und mühe führen / imgleichen seine Action und Förderungen keinen frembden Außländischen Mächtigern / oder sonst besorglichen Personen / cediren, verkauffen und aufftragen auch Civil-Sachen / belangende die Rente / Haure / Erb und Eigen / derselben Verfolgung / Dabelspiel / Kummer und Arrest / so auff Güter in der Stadt / oder derselbigen Gebiete / erlangt / Irrungen die sich wegen der Gebäue in und vor der Stadt zutragen / und ins gemein alle Sachen / davon die Hauptklage sich nicht über hundert Marck Lübisch erstrecket / sollen vors erste im Niedern-Gerichte angefangen / und daselbst außgeübet werden / und so offt jemand hiegegen handelen wird / sol er in eine Marck Lübisch Straffe / dem Fisco unnachlässig zuerlegen / verfallen seyn. 2. Es sollen auch alle und jede dieser Stadt Bürgere / Bürgerinne / Unterthanen und Einwohnere / ihre Sachen / Zuspruch und Fürderung / die sie gegen den Rath / oder singular Raths-Personen / oder auch dieser Stadt Bürgere / Bürgerinnen / Unterthanen und Einwohnere zuhaben vermeinen / vor dem Niedern- oder Obern-Gerichte / oder an dem Orte / dahin eine jede Sache / ihrer Art nach / gehöret / Rechtlich anstellen / und keiner den andern in frembde Gerichte ausserhalb dieser Stadt / ziehen / laden / oder beklagen / in kost / schaden und mühe führen / imgleichen seine Action und Förderungen keinen frembden Außländischen Mächtigern / oder sonst besorglichen Personen / cediren, verkauffen und aufftragen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0044"/> <p>auch Civil-Sachen / belangende die Rente / Haure / Erb und Eigen / derselben Verfolgung / Dabelspiel / Kummer und Arrest / so auff Güter in der Stadt / oder derselbigen Gebiete / erlangt / Irrungen die sich wegen der Gebäue in und vor der Stadt zutragen / und ins gemein alle Sachen / davon die Hauptklage sich nicht über hundert Marck Lübisch erstrecket / sollen vors erste im Niedern-Gerichte angefangen / und daselbst außgeübet werden / und so offt jemand hiegegen handelen wird / sol er in eine Marck Lübisch Straffe / dem Fisco unnachlässig zuerlegen / verfallen seyn.</p> </div> <div n="3"> <head>2.</head><lb/><lb/> <p>Es sollen auch alle und jede dieser Stadt Bürgere / Bürgerinne / Unterthanen und Einwohnere / ihre Sachen / Zuspruch und Fürderung / die sie gegen den Rath / oder <hi rendition="#aq">singular</hi> Raths-Personen / oder auch dieser Stadt Bürgere / Bürgerinnen / Unterthanen und Einwohnere zuhaben vermeinen / vor dem Niedern- oder Obern-Gerichte / oder an dem Orte / dahin eine jede Sache / ihrer Art nach / gehöret / Rechtlich anstellen / und keiner den andern in frembde Gerichte ausserhalb dieser Stadt / ziehen / laden / oder beklagen / in kost / schaden und mühe führen / imgleichen seine <hi rendition="#aq">Action</hi> und Förderungen keinen frembden Außländischen Mächtigern / oder sonst besorglichen Personen / <hi rendition="#aq">cediren</hi>, verkauffen und aufftragen </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0044]
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Es sollen auch alle und jede dieser Stadt Bürgere / Bürgerinne / Unterthanen und Einwohnere / ihre Sachen / Zuspruch und Fürderung / die sie gegen den Rath / oder singular Raths-Personen / oder auch dieser Stadt Bürgere / Bürgerinnen / Unterthanen und Einwohnere zuhaben vermeinen / vor dem Niedern- oder Obern-Gerichte / oder an dem Orte / dahin eine jede Sache / ihrer Art nach / gehöret / Rechtlich anstellen / und keiner den andern in frembde Gerichte ausserhalb dieser Stadt / ziehen / laden / oder beklagen / in kost / schaden und mühe führen / imgleichen seine Action und Förderungen keinen frembden Außländischen Mächtigern / oder sonst besorglichen Personen / cediren, verkauffen und aufftragen
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/44>, abgerufen am 22.02.2025. |