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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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FORMULA JURAMENTI APPELLATORII.

Ich lobe und schwere zu GOtt dem Allmächtigen / daß ich von eines Ehrbahrn Raths gesprochener Urtheil oder Decret, nicht Gefährlich / oder meiner Wiederparthey Gerechtigkeit auffzuhalten / oder zu verhindern / Appellirt, Supplicirt, oder Reducirt, sondern daß ich nicht anders wisse noch verstehe / dann daß ich eine gerechte Sache habe / und mir / zu erhaltung meiner Gerechtigkeit / solche Appellation, Supplication oder Reduction zu gebrauchen / und weiter Recht zu suchen Noth sey / daß ich auch derselben Appellation, Supplication oder Reduction, wo ich mit meinem Gegentheil nicht würde vertragen / in gesatzter Rechtlicher Zeit / fürderlich nachfolgen und prosequiren wil.

FORMULA JURAMENTI APPELLATORII.

Ich lobe und schwere zu GOtt dem Allmächtigen / daß ich von eines Ehrbahrn Raths gesprochener Urtheil oder Decret, nicht Gefährlich / oder meiner Wiederparthey Gerechtigkeit auffzuhalten / oder zu verhindern / Appellirt, Supplicirt, oder Reducirt, sondern daß ich nicht anders wisse noch verstehe / dann daß ich eine gerechte Sache habe / und mir / zu erhaltung meiner Gerechtigkeit / solche Appellation, Supplication oder Reduction zu gebrauchen / und weiter Recht zu suchen Noth sey / daß ich auch derselben Appellation, Supplication oder Reduction, wo ich mit meinem Gegentheil nicht würde vertragen / in gesatzter Rechtlicher Zeit / fürderlich nachfolgen und prosequiren wil.

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[0415] FORMULA JURAMENTI APPELLATORII. Ich lobe und schwere zu GOtt dem Allmächtigen / daß ich von eines Ehrbahrn Raths gesprochener Urtheil oder Decret, nicht Gefährlich / oder meiner Wiederparthey Gerechtigkeit auffzuhalten / oder zu verhindern / Appellirt, Supplicirt, oder Reducirt, sondern daß ich nicht anders wisse noch verstehe / dann daß ich eine gerechte Sache habe / und mir / zu erhaltung meiner Gerechtigkeit / solche Appellation, Supplication oder Reduction zu gebrauchen / und weiter Recht zu suchen Noth sey / daß ich auch derselben Appellation, Supplication oder Reduction, wo ich mit meinem Gegentheil nicht würde vertragen / in gesatzter Rechtlicher Zeit / fürderlich nachfolgen und prosequiren wil.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/415>, abgerufen am 21.12.2024.