Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.FORMULA JURAMENTI APPELLATORII. Ich lobe und schwere zu GOtt dem Allmächtigen / daß ich von eines Ehrbahrn Raths gesprochener Urtheil oder Decret, nicht Gefährlich / oder meiner Wiederparthey Gerechtigkeit auffzuhalten / oder zu verhindern / Appellirt, Supplicirt, oder Reducirt, sondern daß ich nicht anders wisse noch verstehe / dann daß ich eine gerechte Sache habe / und mir / zu erhaltung meiner Gerechtigkeit / solche Appellation, Supplication oder Reduction zu gebrauchen / und weiter Recht zu suchen Noth sey / daß ich auch derselben Appellation, Supplication oder Reduction, wo ich mit meinem Gegentheil nicht würde vertragen / in gesatzter Rechtlicher Zeit / fürderlich nachfolgen und prosequiren wil. FORMULA JURAMENTI APPELLATORII. Ich lobe und schwere zu GOtt dem Allmächtigen / daß ich von eines Ehrbahrn Raths gesprochener Urtheil oder Decret, nicht Gefährlich / oder meiner Wiederparthey Gerechtigkeit auffzuhalten / oder zu verhindern / Appellirt, Supplicirt, oder Reducirt, sondern daß ich nicht anders wisse noch verstehe / dann daß ich eine gerechte Sache habe / und mir / zu erhaltung meiner Gerechtigkeit / solche Appellation, Supplication oder Reduction zu gebrauchen / und weiter Recht zu suchen Noth sey / daß ich auch derselben Appellation, Supplication oder Reduction, wo ich mit meinem Gegentheil nicht würde vertragen / in gesatzter Rechtlicher Zeit / fürderlich nachfolgen und prosequiren wil. <TEI> <text> <body> <pb facs="#f0415"/> <div n="1"> <head><hi rendition="#aq">FORMULA JURAMENTI APPELLATORII</hi>.</head><lb/><lb/> <p>Ich lobe und schwere zu GOtt dem Allmächtigen / daß ich von eines Ehrbahrn Raths gesprochener Urtheil oder <hi rendition="#aq">Decret,</hi> nicht Gefährlich / oder meiner Wiederparthey Gerechtigkeit auffzuhalten / oder zu verhindern / <hi rendition="#aq">Appellirt, Supplicirt</hi>, oder <hi rendition="#aq">Reducirt,</hi> sondern daß ich nicht anders wisse noch verstehe / dann daß ich eine gerechte Sache habe / und mir / zu erhaltung meiner Gerechtigkeit / solche <hi rendition="#aq">Appellation, Supplication</hi> oder <hi rendition="#aq">Reduction</hi> zu gebrauchen / und weiter Recht zu suchen Noth sey / daß ich auch derselben <hi rendition="#aq">Appellation, Supplication</hi> oder <hi rendition="#aq">Reduction,</hi> wo ich mit meinem Gegentheil nicht würde vertragen / in gesatzter Rechtlicher Zeit / fürderlich nachfolgen und <hi rendition="#aq">prosequiren</hi> wil.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0415]
FORMULA JURAMENTI APPELLATORII.
Ich lobe und schwere zu GOtt dem Allmächtigen / daß ich von eines Ehrbahrn Raths gesprochener Urtheil oder Decret, nicht Gefährlich / oder meiner Wiederparthey Gerechtigkeit auffzuhalten / oder zu verhindern / Appellirt, Supplicirt, oder Reducirt, sondern daß ich nicht anders wisse noch verstehe / dann daß ich eine gerechte Sache habe / und mir / zu erhaltung meiner Gerechtigkeit / solche Appellation, Supplication oder Reduction zu gebrauchen / und weiter Recht zu suchen Noth sey / daß ich auch derselben Appellation, Supplication oder Reduction, wo ich mit meinem Gegentheil nicht würde vertragen / in gesatzter Rechtlicher Zeit / fürderlich nachfolgen und prosequiren wil.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/415>, abgerufen am 22.02.2025. |