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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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Artic. 62.

Straffe der jenigen / die den Friede / welchen Bürgere ausserhalb der Stadt / in wehrendem Unwillen ankündigen/ verächtlich nicht halten wollen.

Wurde sich auch ausserhalb dieser Stadt / zwischen Bürgern Unwille zutragen / und einer oder mehr dieser Stadt Bürger / die darzu kommen möchten / denselben bey einer namhafften Peen / sich aller eigenthätlicher Handlung und Beleidung / biß sie allhie in diese Stadt wieder gelangten / alsdann ihre Irrung vor dem Rathe zu klagen / bequemlich erinnern würden / Auff den Fall sollen dieselbe solchen angekündigten Frieden / bey der dabey benandten Straffe / zu halten schüldig und verbunden seyn.

Artic. 63.

Die Verbrecher müssen die Atzungen und Unkosten der Gefängnüß selbst abtragen.

Der seiner beweißlichen Verbrechung haben in Bürgerliche Hafft / oder auch in die gemeine

Artic. 62.

Straffe der jenigen / die den Friede / welchen Bürgere ausserhalb der Stadt / in wehrendem Unwillen ankündigen/ verächtlich nicht halten wollen.

Wurde sich auch ausserhalb dieser Stadt / zwischen Bürgern Unwille zutragen / und einer oder mehr dieser Stadt Bürger / die darzu kommen möchten / denselben bey einer namhafften Peen / sich aller eigenthätlicher Handlung und Beleidung / biß sie allhie in diese Stadt wieder gelangten / alsdann ihre Irrung vor dem Rathe zu klagen / bequemlich erinnern würden / Auff den Fall sollen dieselbe solchen angekündigten Frieden / bey der dabey benandten Straffe / zu halten schüldig und verbunden seyn.

Artic. 63.

Die Verbrecher müssen die Atzungen und Unkosten der Gefängnüß selbst abtragen.

Der seiner beweißlichen Verbrechung haben in Bürgerliche Hafft / oder auch in die gemeine

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[0401] Artic. 62. Straffe der jenigen / die den Friede / welchen Bürgere ausserhalb der Stadt / in wehrendem Unwillen ankündigen/ verächtlich nicht halten wollen. Wurde sich auch ausserhalb dieser Stadt / zwischen Bürgern Unwille zutragen / und einer oder mehr dieser Stadt Bürger / die darzu kommen möchten / denselben bey einer namhafften Peen / sich aller eigenthätlicher Handlung und Beleidung / biß sie allhie in diese Stadt wieder gelangten / alsdann ihre Irrung vor dem Rathe zu klagen / bequemlich erinnern würden / Auff den Fall sollen dieselbe solchen angekündigten Frieden / bey der dabey benandten Straffe / zu halten schüldig und verbunden seyn. Artic. 63. Die Verbrecher müssen die Atzungen und Unkosten der Gefängnüß selbst abtragen. Der seiner beweißlichen Verbrechung haben in Bürgerliche Hafft / oder auch in die gemeine

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/401>, abgerufen am 21.12.2024.