Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

Bild:
<< vorherige Seite

Schmähunge / vor dem Rath offenes Hauses / oder im Niedern-Gerichte / zu revociren und zu wiederrufen / oder auch / da solche enormissimae injuriae einer ansehnlichen Personen / oder ehrbahrn Bürgern / Bürgerinnen / in seiner oder ihrer Unschuldt / von einem Friedhässigen würden wiederfahren: So sol solcher Wiederruff / auff dem ehrlosen Blocke geschehen / und verrichtet werden.

Artic. 59.

Straffe der jenigen / die jemand in offenem Gerichte schmähen.

Wann aber einer den andern vor Gerichte / in Gegenwart der Gerichts-Verwalter / oder Dingleute / Lügen straffet / oder aus hitzigem Gemüthe schmähet / derselbe sol solches mit zwölff Reichsthalern dem Gerichte büssen.

Artic. 60.

Straffe der jenigen / die jemand auff offenem Marckt und gemeinen Plätzen / oder vor dem Rath schmähen.

Schmähunge / vor dem Rath offenes Hauses / oder im Niedern-Gerichte / zu revociren und zu wiederrufen / oder auch / da solche enormissimae injuriae einer ansehnlichen Personen / oder ehrbahrn Bürgern / Bürgerinnen / in seiner oder ihrer Unschuldt / von einem Friedhässigen würden wiederfahren: So sol solcher Wiederruff / auff dem ehrlosen Blocke geschehen / und verrichtet werden.

Artic. 59.

Straffe der jenigen / die jemand in offenem Gerichte schmähen.

Wann aber einer den andern vor Gerichte / in Gegenwart der Gerichts-Verwalter / oder Dingleute / Lügen straffet / oder aus hitzigem Gemüthe schmähet / derselbe sol solches mit zwölff Reichsthalern dem Gerichte büssen.

Artic. 60.

Straffe der jenigen / die jemand auff offenem Marckt und gemeinen Plätzen / oder vor dem Rath schmähen.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0398"/>
Schmähunge / vor dem Rath offenes Hauses / oder im Niedern-Gerichte / zu <hi rendition="#aq">revociren</hi> und zu wiederrufen / oder auch / da solche <hi rendition="#aq">enormissimae injuriae</hi> einer ansehnlichen Personen / oder ehrbahrn Bürgern / Bürgerinnen / in seiner oder ihrer Unschuldt / von einem Friedhässigen würden wiederfahren: So sol solcher Wiederruff / auff dem ehrlosen Blocke geschehen / und verrichtet werden.</p>
        </div>
        <div n="2">
          <head>Artic. 59.</head><lb/><lb/>
          <argument>
            <p>Straffe der jenigen / die jemand in offenem Gerichte schmähen.</p>
          </argument><lb/>
          <p>Wann aber einer den andern vor Gerichte / in Gegenwart der Gerichts-Verwalter / oder Dingleute / Lügen straffet / oder aus hitzigem Gemüthe schmähet / derselbe sol solches mit zwölff Reichsthalern dem Gerichte büssen.</p>
        </div>
        <div n="2">
          <head>Artic. 60.</head><lb/><lb/>
          <argument>
            <p>Straffe der jenigen / die jemand auff offenem Marckt und gemeinen Plätzen / oder vor dem Rath schmähen.</p>
          </argument><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0398] Schmähunge / vor dem Rath offenes Hauses / oder im Niedern-Gerichte / zu revociren und zu wiederrufen / oder auch / da solche enormissimae injuriae einer ansehnlichen Personen / oder ehrbahrn Bürgern / Bürgerinnen / in seiner oder ihrer Unschuldt / von einem Friedhässigen würden wiederfahren: So sol solcher Wiederruff / auff dem ehrlosen Blocke geschehen / und verrichtet werden. Artic. 59. Straffe der jenigen / die jemand in offenem Gerichte schmähen. Wann aber einer den andern vor Gerichte / in Gegenwart der Gerichts-Verwalter / oder Dingleute / Lügen straffet / oder aus hitzigem Gemüthe schmähet / derselbe sol solches mit zwölff Reichsthalern dem Gerichte büssen. Artic. 60. Straffe der jenigen / die jemand auff offenem Marckt und gemeinen Plätzen / oder vor dem Rath schmähen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-26T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-26T13:54:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-26T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Als Grundlage dienen die Wikisource:Editionsrichtlinien
  • Ligaturen wie ē für en, m̄ für mm werden in ihrer ausgeschriebenen Form transkribiert.
  • Virgeln „ / “ werden von Leerzeichen umgeben, der Bindestrich „=“ wird als „-“ transkribiert.
  • e über den verschiedenen Vokalen wird als Umlaut transkribiert
  • I in arabischen Ziffern wird als 1 transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/398
Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/398>, abgerufen am 21.11.2024.