Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.Artic. 56. Straffe der jenigen / die einen andern braun oder blau schlagen. Der einen andern braun und blau schlägt / sol dem Gerichte fünff Pfundt wetten / und der sonst einem andern / aus hitzigem Gemüthe eine Handschlag gibt / sol dem Gerichte ein Pfundt büssen / jedoch ist hiebey des Beleidigten Standt und Gelegenheit / auch der Ort und Stette / da solches geschehen / neben andern Umbständen zu respectiren / und darnach die verwirckte Straffe zu schärffen und zu miltern. Artic. 57. Von gefährlicher Bedrauung. Da jemand einen andern / aus bedachtem Gemüthe bedrauet / und dessen wird überzeuget / sol er dafür Bürgen zu stellen schüldig seyn / daß er sich an Recht wolle genügen lassen / wofern er aber zu keinem Bürgen kommen kan / muß er selbst Bürge werden. Artic. 56. Straffe der jenigen / die einen andern braun oder blau schlagen. Der einen andern braun und blau schlägt / sol dem Gerichte fünff Pfundt wetten / und der sonst einem andern / aus hitzigem Gemüthe eine Handschlag gibt / sol dem Gerichte ein Pfundt büssen / jedoch ist hiebey des Beleidigten Standt und Gelegenheit / auch der Ort und Stette / da solches geschehen / neben andern Umbständen zu respectiren / und darnach die verwirckte Straffe zu schärffen und zu miltern. Artic. 57. Von gefährlicher Bedrauung. Da jemand einen andern / aus bedachtem Gemüthe bedrauet / und dessen wird überzeuget / sol er dafür Bürgen zu stellen schüldig seyn / daß er sich an Recht wolle genügen lassen / wofern er aber zu keinem Bürgen kommen kan / muß er selbst Bürge werden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0396"/> <div n="2"> <head><hi rendition="#k">Artic</hi>. 56.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Straffe der jenigen / die einen andern braun oder blau schlagen.</p> </argument><lb/> <p>Der einen andern braun und blau schlägt / sol dem Gerichte fünff Pfundt wetten / und der sonst einem andern / aus hitzigem Gemüthe eine Handschlag gibt / sol dem Gerichte ein Pfundt büssen / jedoch ist hiebey des Beleidigten Standt und Gelegenheit / auch der Ort und Stette / da solches geschehen / neben andern Umbständen zu <hi rendition="#aq">respectir</hi>en / und darnach die verwirckte Straffe zu schärffen und zu miltern.</p> </div> <div n="2"> <head>Artic. 57.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Von gefährlicher Bedrauung.</p> </argument><lb/> <p>Da jemand einen andern / aus bedachtem Gemüthe bedrauet / und dessen wird überzeuget / sol er dafür Bürgen zu stellen schüldig seyn / daß er sich an Recht wolle genügen lassen / wofern er aber zu keinem Bürgen kommen kan / muß er selbst Bürge werden.</p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0396]
Artic. 56.
Straffe der jenigen / die einen andern braun oder blau schlagen.
Der einen andern braun und blau schlägt / sol dem Gerichte fünff Pfundt wetten / und der sonst einem andern / aus hitzigem Gemüthe eine Handschlag gibt / sol dem Gerichte ein Pfundt büssen / jedoch ist hiebey des Beleidigten Standt und Gelegenheit / auch der Ort und Stette / da solches geschehen / neben andern Umbständen zu respectiren / und darnach die verwirckte Straffe zu schärffen und zu miltern.
Artic. 57.
Von gefährlicher Bedrauung.
Da jemand einen andern / aus bedachtem Gemüthe bedrauet / und dessen wird überzeuget / sol er dafür Bürgen zu stellen schüldig seyn / daß er sich an Recht wolle genügen lassen / wofern er aber zu keinem Bürgen kommen kan / muß er selbst Bürge werden.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/396>, abgerufen am 22.02.2025. |