Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.Artic. 24. Wie es in dem Falle / da kein gewisser Thäter bey dem beschehenen Todtschlage verhanden / zu halten. Würde einer von etlichen überfallen / oder sonst bey einem erregten Unwillen / einen gefährlichen Stich / Stoß / oder Schlag bekommen / und darüber todts verfahren / und man den Thäter könte unterscheiden / so ist derselbe auch dadurch der Straff des Todtschlages unterworffen / und müssen die so mit in flocken und führen / und bey der That an- und über gewesen / des begangenen Excesses halben / dem Rechte büssen. Da man aber den Thäter / der den Niederschlag gethan / nicht eigentlich kan wissen und erfahren / so werden dieselbe mit der Leibes-Straffe verschonet / sondern mit Verweisunge / oder sonst / nach befindlicher Beschaffenheit der Sachen / gestraffet / es sey dann / daß außfündig könte gemacht werden / daß in wehrendem Unwillen und Schlägereyen / einer oder mehr / dem Entleibten sehr zugeeilet / und ihre Wehre geblösset / oder auch sonst andere erhebliche Anzeige und Vermuthung gegen dieselbe verhanden / so können dieselben dadurch zu der scharffen Frage und Erkündigung der Wahrheit / wol geführet und gebracht werden. Artic. 24. Wie es in dem Falle / da kein gewisser Thäter bey dem beschehenen Todtschlage verhanden / zu halten. Würde einer von etlichen überfallen / oder sonst bey einem erregten Unwillen / einen gefährlichen Stich / Stoß / oder Schlag bekommen / und darüber todts verfahren / und man den Thäter könte unterscheiden / so ist derselbe auch dadurch der Straff des Todtschlages unterworffen / und müssen die so mit in flocken und führen / und bey der That an- und über gewesen / des begangenen Excesses halben / dem Rechte büssen. Da man aber den Thäter / der den Niederschlag gethan / nicht eigentlich kan wissen und erfahren / so werden dieselbe mit der Leibes-Straffe verschonet / sondern mit Verweisunge / oder sonst / nach befindlicher Beschaffenheit der Sachen / gestraffet / es sey dann / daß außfündig könte gemacht werden / daß in wehrendem Unwillen und Schlägereyen / einer oder mehr / dem Entleibten sehr zugeeilet / und ihre Wehre geblösset / oder auch sonst andere erhebliche Anzeige und Vermuthung gegen dieselbe verhanden / so können dieselben dadurch zu der scharffen Frage und Erkündigung der Wahrheit / wol geführet und gebracht werden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0372"/> <div n="2"> <head><hi rendition="#k">Artic</hi>. 24.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Wie es in dem Falle / da kein gewisser Thäter bey dem beschehenen Todtschlage verhanden / zu halten.</p> </argument> <p>Würde einer von etlichen überfallen / oder sonst bey einem erregten Unwillen / einen gefährlichen Stich / Stoß / oder Schlag bekommen / und darüber todts verfahren / und man den Thäter könte unterscheiden / so ist derselbe auch dadurch der Straff des Todtschlages unterworffen / und müssen die so mit in flocken und führen / und bey der That an- und über gewesen / des begangenen Excesses halben / dem Rechte büssen.</p> <p>Da man aber den Thäter / der den Niederschlag gethan / nicht eigentlich kan wissen und erfahren / so werden dieselbe mit der Leibes-Straffe verschonet / sondern mit Verweisunge / oder sonst / nach befindlicher Beschaffenheit der Sachen / gestraffet / es sey dann / daß außfündig könte gemacht werden / daß in wehrendem Unwillen und Schlägereyen / einer oder mehr / dem Entleibten sehr zugeeilet / und ihre Wehre geblösset / oder auch sonst andere erhebliche Anzeige und Vermuthung gegen dieselbe verhanden / so können dieselben dadurch zu der scharffen Frage und Erkündigung der Wahrheit / wol geführet und gebracht werden.</p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0372]
Artic. 24.
Wie es in dem Falle / da kein gewisser Thäter bey dem beschehenen Todtschlage verhanden / zu halten.
Würde einer von etlichen überfallen / oder sonst bey einem erregten Unwillen / einen gefährlichen Stich / Stoß / oder Schlag bekommen / und darüber todts verfahren / und man den Thäter könte unterscheiden / so ist derselbe auch dadurch der Straff des Todtschlages unterworffen / und müssen die so mit in flocken und führen / und bey der That an- und über gewesen / des begangenen Excesses halben / dem Rechte büssen.
Da man aber den Thäter / der den Niederschlag gethan / nicht eigentlich kan wissen und erfahren / so werden dieselbe mit der Leibes-Straffe verschonet / sondern mit Verweisunge / oder sonst / nach befindlicher Beschaffenheit der Sachen / gestraffet / es sey dann / daß außfündig könte gemacht werden / daß in wehrendem Unwillen und Schlägereyen / einer oder mehr / dem Entleibten sehr zugeeilet / und ihre Wehre geblösset / oder auch sonst andere erhebliche Anzeige und Vermuthung gegen dieselbe verhanden / so können dieselben dadurch zu der scharffen Frage und Erkündigung der Wahrheit / wol geführet und gebracht werden.
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