Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.darinn nicht gehöret / ihm auff gebührende Andung unschädlich und unpraejudicirlich seyn. 8. Imgleichen ist auch ein jeglicher Vormund und Vorsorger / von allen des Pupillen Gütern / inmassen im nechst vorgehendem Titul von Vormund- und Pflegschafften verordnet / ein richtig Inventarium verfertigen zu lassen schüldig. darinn nicht gehöret / ihm auff gebührende Andung unschädlich und unpraejudicirlich seyn. 8. Imgleichen ist auch ein jeglicher Vormund und Vorsorger / von allen des Pupillen Gütern / inmassen im nechst vorgehendem Titul von Vormund- und Pflegschafften verordnet / ein richtig Inventarium verfertigen zu lassen schüldig. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0356"/> darinn nicht gehöret / ihm auff gebührende Andung unschädlich und unp<hi rendition="#aq">raejudicir</hi>lich seyn.</p> </div> <div n="3"> <head>8.</head><lb/><lb/> <p>Imgleichen ist auch ein jeglicher Vormund und Vorsorger / von allen des <hi rendition="#aq">Pupillen</hi> Gütern / inmassen im nechst vorgehendem Titul von Vormund- und Pflegschafften verordnet / ein richtig <hi rendition="#aq">Inventarium</hi> verfertigen zu lassen schüldig.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0356]
darinn nicht gehöret / ihm auff gebührende Andung unschädlich und unpraejudicirlich seyn.
8.
Imgleichen ist auch ein jeglicher Vormund und Vorsorger / von allen des Pupillen Gütern / inmassen im nechst vorgehendem Titul von Vormund- und Pflegschafften verordnet / ein richtig Inventarium verfertigen zu lassen schüldig.
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