Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.des Inventarij von Rechtswegen zugelassen und bestimmt / von den Gläubigern oder Legatarien, ihrer Schulden oder Geschäfft halben / nicht angefochten oder besprochen werden. 7. Ferners / da jemande auff sein Lebezeit der Besitz oder genießlicher Brauch / aller oder etlicher Güter / vermacht / sol derselbe gleichsfalls von allen solchen Gütern / auff vorgehende gebührliche Citation des Eigenthümers Erben / ein Inventarium durch den Gerichtschreiber / in Gegenwart zweyer glaubwürdiger Zeugen / auffrichten / und darinnen alles und jedes nach seiner Qualität / und mit hinzugesetzter Aestimation und Werth desselben / eigentlich beschreiben lassen / und dann zu End / neben dem Notario, dasselbig mit seiner Hand unterzeichnet / auch ferners die Caution, welche er solches Besitzes und Geniesses wegen / dem Eigenthumbs Erben zu thun schüldig / demselben Inventario auch einverleiben. Im Fall aber er dasselbe gäntzlich unterlassen / oder auch im Inventiren etwas gefährlicher Weise verschweigen / oder unterschlagen / und dessen / wie Recht / überzeuget würde / sol er damit denselben Besitz und Genieß allerdings verwirckt und verlohren haben: Hingegen aber auch / da er etwas aus Irrthumb in das Inventarium gebracht / so des Inventarij von Rechtswegen zugelassen und bestimmt / von den Gläubigern oder Legatarien, ihrer Schulden oder Geschäfft halben / nicht angefochten oder besprochen werden. 7. Ferners / da jemande auff sein Lebezeit der Besitz oder genießlicher Brauch / aller oder etlicher Güter / vermacht / sol derselbe gleichsfalls von allen solchen Gütern / auff vorgehende gebührliche Citation des Eigenthümers Erben / ein Inventarium durch den Gerichtschreiber / in Gegenwart zweyer glaubwürdiger Zeugen / auffrichten / und darinnen alles und jedes nach seiner Qualität / und mit hinzugesetzter Aestimation und Werth desselben / eigentlich beschreiben lassen / und dann zu End / neben dem Notario, dasselbig mit seiner Hand unterzeichnet / auch ferners die Caution, welche er solches Besitzes und Geniesses wegen / dem Eigenthumbs Erben zu thun schüldig / demselben Inventario auch einverleiben. Im Fall aber er dasselbe gäntzlich unterlassen / oder auch im Inventiren etwas gefährlicher Weise verschweigen / oder unterschlagen / und dessen / wie Recht / überzeuget würde / sol er damit denselben Besitz und Genieß allerdings verwirckt und verlohren haben: Hingegen aber auch / da er etwas aus Irrthumb in das Inventarium gebracht / so <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0355"/> des <hi rendition="#aq">Inventarij</hi> von Rechtswegen zugelassen und bestimmt / von den Gläubigern oder <hi rendition="#aq">Legatarien,</hi> ihrer Schulden oder Geschäfft halben / nicht angefochten oder besprochen werden.</p> </div> <div n="3"> <head>7.</head><lb/><lb/> <p>Ferners / da jemande auff sein Lebezeit der Besitz oder genießlicher Brauch / aller oder etlicher Güter / vermacht / sol derselbe gleichsfalls von allen solchen Gütern / auff vorgehende gebührliche <hi rendition="#aq">Citation</hi> des Eigenthümers Erben / ein <hi rendition="#aq">Inventarium</hi> durch den Gerichtschreiber / in Gegenwart zweyer glaubwürdiger Zeugen / auffrichten / und darinnen alles und jedes nach seiner <hi rendition="#aq">Qualit</hi>ät / und mit hinzugesetzter <hi rendition="#aq">Aestimation</hi> und Werth desselben / eigentlich beschreiben lassen / und dann zu End / neben dem <hi rendition="#aq">Notario,</hi> dasselbig mit seiner Hand unterzeichnet / auch ferners die <hi rendition="#aq">Caution,</hi> welche er solches Besitzes und Geniesses wegen / dem Eigenthumbs Erben zu thun schüldig / demselben <hi rendition="#aq">Inventario</hi> auch einverleiben. Im Fall aber er dasselbe gäntzlich unterlassen / oder auch im <hi rendition="#aq">Inventiren</hi> etwas gefährlicher Weise verschweigen / oder unterschlagen / und dessen / wie Recht / überzeuget würde / sol er damit denselben Besitz und Genieß allerdings verwirckt und verlohren haben: Hingegen aber auch / da er etwas aus Irrthumb in das <hi rendition="#aq">Inventarium</hi> gebracht / so </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0355]
des Inventarij von Rechtswegen zugelassen und bestimmt / von den Gläubigern oder Legatarien, ihrer Schulden oder Geschäfft halben / nicht angefochten oder besprochen werden.
7.
Ferners / da jemande auff sein Lebezeit der Besitz oder genießlicher Brauch / aller oder etlicher Güter / vermacht / sol derselbe gleichsfalls von allen solchen Gütern / auff vorgehende gebührliche Citation des Eigenthümers Erben / ein Inventarium durch den Gerichtschreiber / in Gegenwart zweyer glaubwürdiger Zeugen / auffrichten / und darinnen alles und jedes nach seiner Qualität / und mit hinzugesetzter Aestimation und Werth desselben / eigentlich beschreiben lassen / und dann zu End / neben dem Notario, dasselbig mit seiner Hand unterzeichnet / auch ferners die Caution, welche er solches Besitzes und Geniesses wegen / dem Eigenthumbs Erben zu thun schüldig / demselben Inventario auch einverleiben. Im Fall aber er dasselbe gäntzlich unterlassen / oder auch im Inventiren etwas gefährlicher Weise verschweigen / oder unterschlagen / und dessen / wie Recht / überzeuget würde / sol er damit denselben Besitz und Genieß allerdings verwirckt und verlohren haben: Hingegen aber auch / da er etwas aus Irrthumb in das Inventarium gebracht / so
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/355>, abgerufen am 22.02.2025. |