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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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hat / zu bezahlen verpflichtet ist / ungeacht daß schon die verlassene Güter sich so weit nicht erstrecken möchten: So ist dagegen den Erben diese Begnadung und Wolthat Rechtens gegeben / daß sie in einem Monath / dem nechsten / nach dem sie des Todtsfalls und angestorbenen Erbschafft berichtet worden / alle und jede des Verstorbenen Haab und Güter / Schulden / Gegenschulden / brieffliche Uhrkunden und anders / in die Erbschafft gehörig / zu inventiren und zu beschreiben anfangen / und in zweyen Monaten darnach vollenden / und also das gantze Inventarium in dreyen Monaten verfertigen mügen / wiewol aus beweglicher Ehehafft / als da der Erbe absens, oder der Erbschafft Güter an verschiedenen Oertern zerstreuet seyn / längere Zeit / und ein gantz Jahr zur Inventation zugelassen werden sol. Und wann also nach auffgerichtetem Inventario, ein Erb sich der Erbschafft unterfanget / und mit den Gütern als ein Erb waltet / ist er den Gläubigern und andern weiter nicht / dann sich die inventirte Güter erstrecken / verpflichtet / noch ein mehrers zubezahlen schüldig.

3.

Es mag auch auff solchen Fall / des auffgerichten Inventarij, der Erbe alle das jenige / so er auff des Verstorbenen Begräbnüß / auch zu Verfertigung des Inventarij, und sonsten einiger Gestalt / der

hat / zu bezahlen verpflichtet ist / ungeacht daß schon die verlassene Güter sich so weit nicht erstrecken möchten: So ist dagegen den Erben diese Begnadung und Wolthat Rechtens gegeben / daß sie in einem Monath / dem nechsten / nach dem sie des Todtsfalls und angestorbenen Erbschafft berichtet worden / alle und jede des Verstorbenen Haab und Güter / Schulden / Gegenschulden / brieffliche Uhrkunden und anders / in die Erbschafft gehörig / zu inventiren und zu beschreiben anfangen / und in zweyen Monaten darnach vollenden / und also das gantze Inventarium in dreyen Monaten verfertigen mügen / wiewol aus beweglicher Ehehafft / als da der Erbe absens, oder der Erbschafft Güter an verschiedenen Oertern zerstreuet seyn / längere Zeit / und ein gantz Jahr zur Inventation zugelassen werden sol. Und wann also nach auffgerichtetem Inventario, ein Erb sich der Erbschafft unterfanget / und mit den Gütern als ein Erb waltet / ist er den Gläubigern und andern weiter nicht / dann sich die inventirte Güter erstrecken / verpflichtet / noch ein mehrers zubezahlen schüldig.

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Es mag auch auff solchen Fall / des auffgerichten Inventarij, der Erbe alle das jenige / so er auff des Verstorbenen Begräbnüß / auch zu Verfertigung des Inventarij, und sonsten einiger Gestalt / der

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[0352] hat / zu bezahlen verpflichtet ist / ungeacht daß schon die verlassene Güter sich so weit nicht erstrecken möchten: So ist dagegen den Erben diese Begnadung und Wolthat Rechtens gegeben / daß sie in einem Monath / dem nechsten / nach dem sie des Todtsfalls und angestorbenen Erbschafft berichtet worden / alle und jede des Verstorbenen Haab und Güter / Schulden / Gegenschulden / brieffliche Uhrkunden und anders / in die Erbschafft gehörig / zu inventiren und zu beschreiben anfangen / und in zweyen Monaten darnach vollenden / und also das gantze Inventarium in dreyen Monaten verfertigen mügen / wiewol aus beweglicher Ehehafft / als da der Erbe absens, oder der Erbschafft Güter an verschiedenen Oertern zerstreuet seyn / längere Zeit / und ein gantz Jahr zur Inventation zugelassen werden sol. Und wann also nach auffgerichtetem Inventario, ein Erb sich der Erbschafft unterfanget / und mit den Gütern als ein Erb waltet / ist er den Gläubigern und andern weiter nicht / dann sich die inventirte Güter erstrecken / verpflichtet / noch ein mehrers zubezahlen schüldig. 3. Es mag auch auff solchen Fall / des auffgerichten Inventarij, der Erbe alle das jenige / so er auff des Verstorbenen Begräbnüß / auch zu Verfertigung des Inventarij, und sonsten einiger Gestalt / der

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/352>, abgerufen am 21.11.2024.