Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680./ und alsdann sol der ander / dem die Wahl gelassen ist / innerhalb vier Wochen sich erklären / ob er das Erbe oder Gut behalten / oder die gesetzte Geldsumm / so viel sein Antheil belangen thut / empfangen wil / und da er zu dem Erbe oder Gut kiesen wird / sol er vor Außgang der gesetzten Zeit / das ernandte Geld / jedoch daß er seine Quotam darinne zu kürtzen hat / zu bezahlen schüldig seyn / es wäre dann / daß er sich in andere wege / in der benandten Zeit / mit seinen Consorten gütlich vergleichen könte. 2. Wann sich aber gemeine Erben aus einem Erbe oder Gute nicht scheiden wollen / und sich doch mit einander in Güte nicht vertragen können / so sol das Loß darüber geworffen werden / wer setzen sol / und wann alsdann das Erbe oder Gut / von demselben / dem es das Loß anweiset / gesetzet ist / hat der ander / wann nur zween zur Erbschafft gehörig / die Wahl; seyn aber drey oder mehr Personen / die sich zur Erbschafft ziehen / sol die Theilung durch das Loß geschehen / und derselbe / dem es durch das Loß zugeeignet wird / den Werth darauff es gesetzt / zu Vergleichung der andern / heraus geben. 3. Da auch der Erben keiner das Hauß oder Gut annehmen wolte / oder könte / alsdann sol / und alsdann sol der ander / dem die Wahl gelassen ist / innerhalb vier Wochen sich erklären / ob er das Erbe oder Gut behalten / oder die gesetzte Geldsumm / so viel sein Antheil belangen thut / empfangen wil / und da er zu dem Erbe oder Gut kiesen wird / sol er vor Außgang der gesetzten Zeit / das ernandte Geld / jedoch daß er seine Quotam darinne zu kürtzen hat / zu bezahlen schüldig seyn / es wäre dann / daß er sich in andere wege / in der benandten Zeit / mit seinen Consorten gütlich vergleichen könte. 2. Wann sich aber gemeine Erben aus einem Erbe oder Gute nicht scheiden wollen / und sich doch mit einander in Güte nicht vertragen können / so sol das Loß darüber geworffen werden / wer setzen sol / und wann alsdann das Erbe oder Gut / von demselben / dem es das Loß anweiset / gesetzet ist / hat der ander / wann nur zween zur Erbschafft gehörig / die Wahl; seyn aber drey oder mehr Personen / die sich zur Erbschafft ziehen / sol die Theilung durch das Loß geschehen / und derselbe / dem es durch das Loß zugeeignet wird / den Werth darauff es gesetzt / zu Vergleichung der andern / heraus geben. 3. Da auch der Erben keiner das Hauß oder Gut annehmen wolte / oder könte / alsdann sol <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0331"/> <p>/ und alsdann sol der ander / dem die Wahl gelassen ist / innerhalb vier Wochen sich erklären / ob er das Erbe oder Gut behalten / oder die gesetzte Geldsumm / so viel sein Antheil belangen thut / empfangen wil / und da er zu dem Erbe oder Gut kiesen wird / sol er vor Außgang der gesetzten Zeit / das ernandte Geld / jedoch daß er seine <hi rendition="#aq">Quotam</hi> darinne zu kürtzen hat / zu bezahlen schüldig seyn / es wäre dann / daß er sich in andere wege / in der benandten Zeit / mit seinen <hi rendition="#aq">Consorten</hi> gütlich vergleichen könte.</p> </div> <div n="3"> <head>2.</head><lb/><lb/> <p>Wann sich aber gemeine Erben aus einem Erbe oder Gute nicht scheiden wollen / und sich doch mit einander in Güte nicht vertragen können / so sol das Loß darüber geworffen werden / wer setzen sol / und wann alsdann das Erbe oder Gut / von demselben / dem es das Loß anweiset / gesetzet ist / hat der ander / wann nur zween zur Erbschafft gehörig / die Wahl; seyn aber drey oder mehr Personen / die sich zur Erbschafft ziehen / sol die Theilung durch das Loß geschehen / und derselbe / dem es durch das Loß zugeeignet wird / den Werth darauff es gesetzt / zu Vergleichung der andern / heraus geben.</p> </div> <div n="3"> <head>3.</head><lb/><lb/> <p>Da auch der Erben keiner das Hauß oder Gut annehmen wolte / oder könte / alsdann sol </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0331]
/ und alsdann sol der ander / dem die Wahl gelassen ist / innerhalb vier Wochen sich erklären / ob er das Erbe oder Gut behalten / oder die gesetzte Geldsumm / so viel sein Antheil belangen thut / empfangen wil / und da er zu dem Erbe oder Gut kiesen wird / sol er vor Außgang der gesetzten Zeit / das ernandte Geld / jedoch daß er seine Quotam darinne zu kürtzen hat / zu bezahlen schüldig seyn / es wäre dann / daß er sich in andere wege / in der benandten Zeit / mit seinen Consorten gütlich vergleichen könte.
2.
Wann sich aber gemeine Erben aus einem Erbe oder Gute nicht scheiden wollen / und sich doch mit einander in Güte nicht vertragen können / so sol das Loß darüber geworffen werden / wer setzen sol / und wann alsdann das Erbe oder Gut / von demselben / dem es das Loß anweiset / gesetzet ist / hat der ander / wann nur zween zur Erbschafft gehörig / die Wahl; seyn aber drey oder mehr Personen / die sich zur Erbschafft ziehen / sol die Theilung durch das Loß geschehen / und derselbe / dem es durch das Loß zugeeignet wird / den Werth darauff es gesetzt / zu Vergleichung der andern / heraus geben.
3.
Da auch der Erben keiner das Hauß oder Gut annehmen wolte / oder könte / alsdann sol
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/331>, abgerufen am 22.02.2025. |