Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

Bild:
<< vorherige Seite

/ und alsdann sol der ander / dem die Wahl gelassen ist / innerhalb vier Wochen sich erklären / ob er das Erbe oder Gut behalten / oder die gesetzte Geldsumm / so viel sein Antheil belangen thut / empfangen wil / und da er zu dem Erbe oder Gut kiesen wird / sol er vor Außgang der gesetzten Zeit / das ernandte Geld / jedoch daß er seine Quotam darinne zu kürtzen hat / zu bezahlen schüldig seyn / es wäre dann / daß er sich in andere wege / in der benandten Zeit / mit seinen Consorten gütlich vergleichen könte.

2.

Wann sich aber gemeine Erben aus einem Erbe oder Gute nicht scheiden wollen / und sich doch mit einander in Güte nicht vertragen können / so sol das Loß darüber geworffen werden / wer setzen sol / und wann alsdann das Erbe oder Gut / von demselben / dem es das Loß anweiset / gesetzet ist / hat der ander / wann nur zween zur Erbschafft gehörig / die Wahl; seyn aber drey oder mehr Personen / die sich zur Erbschafft ziehen / sol die Theilung durch das Loß geschehen / und derselbe / dem es durch das Loß zugeeignet wird / den Werth darauff es gesetzt / zu Vergleichung der andern / heraus geben.

3.

Da auch der Erben keiner das Hauß oder Gut annehmen wolte / oder könte / alsdann sol

/ und alsdann sol der ander / dem die Wahl gelassen ist / innerhalb vier Wochen sich erklären / ob er das Erbe oder Gut behalten / oder die gesetzte Geldsumm / so viel sein Antheil belangen thut / empfangen wil / und da er zu dem Erbe oder Gut kiesen wird / sol er vor Außgang der gesetzten Zeit / das ernandte Geld / jedoch daß er seine Quotam darinne zu kürtzen hat / zu bezahlen schüldig seyn / es wäre dann / daß er sich in andere wege / in der benandten Zeit / mit seinen Consorten gütlich vergleichen könte.

2.

Wann sich aber gemeine Erben aus einem Erbe oder Gute nicht scheiden wollen / und sich doch mit einander in Güte nicht vertragen können / so sol das Loß darüber geworffen werden / wer setzen sol / und wann alsdann das Erbe oder Gut / von demselben / dem es das Loß anweiset / gesetzet ist / hat der ander / wann nur zween zur Erbschafft gehörig / die Wahl; seyn aber drey oder mehr Personen / die sich zur Erbschafft ziehen / sol die Theilung durch das Loß geschehen / und derselbe / dem es durch das Loß zugeeignet wird / den Werth darauff es gesetzt / zu Vergleichung der andern / heraus geben.

3.

Da auch der Erben keiner das Hauß oder Gut annehmen wolte / oder könte / alsdann sol

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0331"/>
            <p>/ und alsdann sol der ander / dem die Wahl gelassen ist / innerhalb vier Wochen sich erklären / ob er das Erbe oder Gut behalten / oder die gesetzte Geldsumm / so viel sein Antheil belangen thut / empfangen wil / und da er zu dem Erbe oder Gut kiesen wird / sol er vor Außgang der gesetzten Zeit / das ernandte Geld / jedoch daß er seine <hi rendition="#aq">Quotam</hi> darinne zu kürtzen hat / zu bezahlen schüldig seyn / es wäre dann / daß er sich in andere wege / in der benandten Zeit / mit seinen <hi rendition="#aq">Consorten</hi> gütlich vergleichen könte.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>2.</head><lb/><lb/>
            <p>Wann sich aber gemeine Erben aus einem Erbe oder Gute nicht scheiden wollen / und sich doch mit einander in Güte nicht vertragen können / so sol das Loß darüber geworffen werden / wer setzen sol / und wann alsdann das Erbe oder Gut / von demselben / dem es das Loß anweiset / gesetzet ist / hat der ander / wann nur zween zur Erbschafft gehörig / die Wahl; seyn aber drey oder mehr Personen / die sich zur Erbschafft ziehen / sol die Theilung durch das Loß geschehen / und derselbe / dem es durch das Loß zugeeignet wird / den Werth darauff es gesetzt / zu Vergleichung der andern / heraus geben.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>3.</head><lb/><lb/>
            <p>Da auch der Erben keiner das Hauß oder Gut annehmen wolte / oder könte / alsdann sol
</p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0331] / und alsdann sol der ander / dem die Wahl gelassen ist / innerhalb vier Wochen sich erklären / ob er das Erbe oder Gut behalten / oder die gesetzte Geldsumm / so viel sein Antheil belangen thut / empfangen wil / und da er zu dem Erbe oder Gut kiesen wird / sol er vor Außgang der gesetzten Zeit / das ernandte Geld / jedoch daß er seine Quotam darinne zu kürtzen hat / zu bezahlen schüldig seyn / es wäre dann / daß er sich in andere wege / in der benandten Zeit / mit seinen Consorten gütlich vergleichen könte. 2. Wann sich aber gemeine Erben aus einem Erbe oder Gute nicht scheiden wollen / und sich doch mit einander in Güte nicht vertragen können / so sol das Loß darüber geworffen werden / wer setzen sol / und wann alsdann das Erbe oder Gut / von demselben / dem es das Loß anweiset / gesetzet ist / hat der ander / wann nur zween zur Erbschafft gehörig / die Wahl; seyn aber drey oder mehr Personen / die sich zur Erbschafft ziehen / sol die Theilung durch das Loß geschehen / und derselbe / dem es durch das Loß zugeeignet wird / den Werth darauff es gesetzt / zu Vergleichung der andern / heraus geben. 3. Da auch der Erben keiner das Hauß oder Gut annehmen wolte / oder könte / alsdann sol

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-26T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-26T13:54:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-26T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Als Grundlage dienen die Wikisource:Editionsrichtlinien
  • Ligaturen wie ē für en, m̄ für mm werden in ihrer ausgeschriebenen Form transkribiert.
  • Virgeln „ / “ werden von Leerzeichen umgeben, der Bindestrich „=“ wird als „-“ transkribiert.
  • e über den verschiedenen Vokalen wird als Umlaut transkribiert
  • I in arabischen Ziffern wird als 1 transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/331
Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/331>, abgerufen am 30.12.2024.