Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.4. Was der Vater bey seinem Leben mit Kleidung / und Unterhaltung zu den Studien, Kauffmanschafft und Handwercken / auff ein oder etliche Kinder / oder Kindes-kinder / mehr dann auff die andern gewendet / und in seinem Testament oder letzten Willen dasselb nicht abgezogen / oder in gemeine Erbschafft zu bringen / außdrücklich nicht gesetzt / oder in sein Buch nicht geschrieben hätte / so seyn sie dasselbe zu conferiren und einzuwerffen nicht schüldig. 5. Da aber ein Kind oder Kindes-Kind / unnöhtige und überflüssige Unkostung / mit Schencken / Spielen / und in andere ungebührliche Wege auffgewandt / und der Vater solches bezahlet hätte / daß wird ihm billig an seinem Erbtheil abgezogen und gekürtzet. 6. Was ein Kind selber durch seinen Fleiß / Geschickligkeit / Kauffmannschafft / Mühe und Arbeit erworben / das ist es einzubringen nicht schüldig. 4. Was der Vater bey seinem Leben mit Kleidung / und Unterhaltung zu den Studien, Kauffmanschafft und Handwercken / auff ein oder etliche Kinder / oder Kindes-kinder / mehr dann auff die andern gewendet / und in seinem Testament oder letzten Willen dasselb nicht abgezogen / oder in gemeine Erbschafft zu bringen / außdrücklich nicht gesetzt / oder in sein Buch nicht geschrieben hätte / so seyn sie dasselbe zu conferiren und einzuwerffen nicht schüldig. 5. Da aber ein Kind oder Kindes-Kind / unnöhtige und überflüssige Unkostung / mit Schencken / Spielen / und in andere ungebührliche Wege auffgewandt / und der Vater solches bezahlet hätte / daß wird ihm billig an seinem Erbtheil abgezogen und gekürtzet. 6. Was ein Kind selber durch seinen Fleiß / Geschickligkeit / Kauffmannschafft / Mühe und Arbeit erworben / das ist es einzubringen nicht schüldig. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0329"/> <div n="3"> <head>4.</head><lb/><lb/> <p>Was der Vater bey seinem Leben mit Kleidung / und Unterhaltung zu den <hi rendition="#aq">Studien</hi>, Kauffmanschafft und Handwercken / auff ein oder etliche Kinder / oder Kindes-kinder / mehr dann auff die andern gewendet / und in seinem Testament oder letzten Willen dasselb nicht abgezogen / oder in gemeine Erbschafft zu bringen / außdrücklich nicht gesetzt / oder in sein Buch nicht geschrieben hätte / so seyn sie dasselbe zu <hi rendition="#aq">conferir</hi>en und einzuwerffen nicht schüldig.</p> </div> <div n="3"> <head>5.</head><lb/><lb/> <p>Da aber ein Kind oder Kindes-Kind / unnöhtige und überflüssige Unkostung / mit Schencken / Spielen / und in andere ungebührliche Wege auffgewandt / und der Vater solches bezahlet hätte / daß wird ihm billig an seinem Erbtheil abgezogen und gekürtzet.</p> </div> <div n="3"> <head>6.</head><lb/><lb/> <p>Was ein Kind selber durch seinen Fleiß / Geschickligkeit / Kauffmannschafft / Mühe und Arbeit erworben / das ist es einzubringen nicht schüldig. </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0329]
4.
Was der Vater bey seinem Leben mit Kleidung / und Unterhaltung zu den Studien, Kauffmanschafft und Handwercken / auff ein oder etliche Kinder / oder Kindes-kinder / mehr dann auff die andern gewendet / und in seinem Testament oder letzten Willen dasselb nicht abgezogen / oder in gemeine Erbschafft zu bringen / außdrücklich nicht gesetzt / oder in sein Buch nicht geschrieben hätte / so seyn sie dasselbe zu conferiren und einzuwerffen nicht schüldig.
5.
Da aber ein Kind oder Kindes-Kind / unnöhtige und überflüssige Unkostung / mit Schencken / Spielen / und in andere ungebührliche Wege auffgewandt / und der Vater solches bezahlet hätte / daß wird ihm billig an seinem Erbtheil abgezogen und gekürtzet.
6.
Was ein Kind selber durch seinen Fleiß / Geschickligkeit / Kauffmannschafft / Mühe und Arbeit erworben / das ist es einzubringen nicht schüldig.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/329>, abgerufen am 22.02.2025. |