Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.nicht beschweren / sondern sich an dem Salario, welches ein Ehrbar Rath / vermöge der Taxa und auffgerichten Schragens / ihnen verordnet / begnügen lassen / Und über das mit den Partheyen keine Obligationes oder Verschreibung auffrichten / oder andere verbothene Gedinge / wie die Namen haben mügen / machen / dann / da solches geschehen würde / sollen dieselbe Pacta hiemit cassiret und vernichtiget sein / und der oder die solches thun würden / ihres Dienstes entsetzet werden. 7. Da sich auch arme Partheyen bey den Worthaltenden Bürgermeistern oder Gerichts-Verwaltern angeben / und sich ihres Armuths beklagen / einen Procuratorn bitten / und solche Armuth entweder bekandt / oder sie den Eydt der Armuth schweren würden / denselbigen sollen die Gerichts-Verwaltere von Amptswegen einen Procuratorn geben / und von dem Aeltesten anfangen / und biß auff den Jüngsten / und also folgends continuiren, welchem Procuratorn nun die Richt-Herren / vermüge angedeuteter Ordnunge / solche Sache befehlen werden / derselbe sol bey Peen der Entsetzung seines Ampts / die ohne wiederrede anzunehmen / und nicht mit weinigerm Fleiß als anderer seiner Partheyen Sachen / zu handlen und für zubringen pflichtig sein. Inmassen dann auch der Voigt / Gerichts-Schreiber / und die Diener des Gerichts / nicht beschweren / sondern sich an dem Salario, welches ein Ehrbar Rath / vermöge der Taxa und auffgerichten Schragens / ihnen verordnet / begnügen lassen / Und über das mit den Partheyen keine Obligationes oder Verschreibung auffrichten / oder andere verbothene Gedinge / wie die Namen haben mügen / machen / dann / da solches geschehen würde / sollen dieselbe Pacta hiemit cassiret und vernichtiget sein / und der oder die solches thun würden / ihres Dienstes entsetzet werden. 7. Da sich auch arme Partheyen bey den Worthaltenden Bürgermeistern oder Gerichts-Verwaltern angeben / und sich ihres Armuths beklagen / einen Procuratorn bitten / und solche Armuth entweder bekandt / oder sie den Eydt der Armuth schweren würden / denselbigen sollen die Gerichts-Verwaltere von Amptswegen einen Procuratorn geben / und von dem Aeltesten anfangen / und biß auff den Jüngsten / und also folgends continuiren, welchem Procuratorn nun die Richt-Herren / vermüge angedeuteter Ordnunge / solche Sache befehlen werden / derselbe sol bey Peen der Entsetzung seines Ampts / die ohne wiederrede anzunehmen / und nicht mit weinigerm Fleiß als anderer seiner Partheyen Sachen / zu handlen und für zubringen pflichtig sein. Inmassen dann auch der Voigt / Gerichts-Schreiber / und die Diener des Gerichts / <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0032"/> nicht beschweren / sondern sich an dem <hi rendition="#aq">Salario</hi>, welches ein Ehrbar Rath / vermöge der <hi rendition="#aq">Taxa</hi> und auffgerichten Schragens / ihnen verordnet / begnügen lassen / Und über das mit den Partheyen keine <hi rendition="#aq">Obligationes</hi> oder Verschreibung auffrichten / oder andere verbothene Gedinge / wie die Namen haben mügen / machen / dann / da solches geschehen würde / sollen dieselbe <hi rendition="#aq">Pacta</hi> hiemit <hi rendition="#aq">cassiret</hi> und vernichtiget sein / und der oder die solches thun würden / ihres Dienstes entsetzet werden.</p> </div> <div n="3"> <head>7.</head><lb/><lb/> <p>Da sich auch arme Partheyen bey den Worthaltenden Bürgermeistern oder Gerichts-Verwaltern angeben / und sich ihres Armuths beklagen / einen Procuratorn bitten / und solche Armuth entweder bekandt / oder sie den Eydt der Armuth schweren würden / denselbigen sollen die Gerichts-Verwaltere von Amptswegen einen Procuratorn geben / und von dem Aeltesten anfangen / und biß auff den Jüngsten / und also folgends <hi rendition="#aq">continuiren</hi>, welchem Procuratorn nun die Richt-Herren / vermüge angedeuteter Ordnunge / solche Sache befehlen werden / derselbe sol bey Peen der Entsetzung seines Ampts / die ohne wiederrede anzunehmen / und nicht mit weinigerm Fleiß als anderer seiner Partheyen Sachen / zu handlen und für zubringen pflichtig sein. Inmassen dann auch der Voigt / Gerichts-Schreiber / und die Diener des Gerichts / </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0032]
nicht beschweren / sondern sich an dem Salario, welches ein Ehrbar Rath / vermöge der Taxa und auffgerichten Schragens / ihnen verordnet / begnügen lassen / Und über das mit den Partheyen keine Obligationes oder Verschreibung auffrichten / oder andere verbothene Gedinge / wie die Namen haben mügen / machen / dann / da solches geschehen würde / sollen dieselbe Pacta hiemit cassiret und vernichtiget sein / und der oder die solches thun würden / ihres Dienstes entsetzet werden.
7.
Da sich auch arme Partheyen bey den Worthaltenden Bürgermeistern oder Gerichts-Verwaltern angeben / und sich ihres Armuths beklagen / einen Procuratorn bitten / und solche Armuth entweder bekandt / oder sie den Eydt der Armuth schweren würden / denselbigen sollen die Gerichts-Verwaltere von Amptswegen einen Procuratorn geben / und von dem Aeltesten anfangen / und biß auff den Jüngsten / und also folgends continuiren, welchem Procuratorn nun die Richt-Herren / vermüge angedeuteter Ordnunge / solche Sache befehlen werden / derselbe sol bey Peen der Entsetzung seines Ampts / die ohne wiederrede anzunehmen / und nicht mit weinigerm Fleiß als anderer seiner Partheyen Sachen / zu handlen und für zubringen pflichtig sein. Inmassen dann auch der Voigt / Gerichts-Schreiber / und die Diener des Gerichts /
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/32>, abgerufen am 22.02.2025. |