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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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von Testamenten / und Auffrichtung deroselben / geordnet ist.

2.

Wiewol aber nach dieser Stadt-Recht / niemand von Erbgütern zu testiren bemächtigt; so lassen wir doch zu / daß ein jeglicher den zwantzigsten Pfenning von solchen Erbgütern zu Gottes Ehren / und ad pias causas, legiren müge.

3.

Und nach dem solche Legata oder Geschäffte durch den instituirten Erben / oder durch die im Testamente verordnete Executorn außgerichtet werden müssen / so sol sich keiner deroselben eigenes Gewalts unterziehen / sondern von den Erben oder Executorn ordentlich erfordern / es erscheine dann klärlich aus des Testatoris letztem Willem / daß der Legatarius sich des Legati selbest mächtigen und bezahlet machen müge.

4.

Es mügen auch die Eltern in ihrem Testament und letzten Willen / von ihren wolgewonnenen Gütern / einem Kinde oder Encklin vor den andern einen voraus machen / oder legiren / doch daß der ander

von Testamenten / und Auffrichtung deroselben / geordnet ist.

2.

Wiewol aber nach dieser Stadt-Recht / niemand von Erbgütern zu testiren bemächtigt; so lassen wir doch zu / daß ein jeglicher den zwantzigsten Pfenning von solchen Erbgütern zu Gottes Ehren / und ad pias causas, legiren müge.

3.

Und nach dem solche Legata oder Geschäffte durch den instituirten Erben / oder durch die im Testamente verordnete Executorn außgerichtet werden müssen / so sol sich keiner deroselben eigenes Gewalts unterziehen / sondern von den Erben oder Executorn ordentlich erfordern / es erscheine dann klärlich aus des Testatoris letztem Willem / daß der Legatarius sich des Legati selbest mächtigen und bezahlet machen müge.

4.

Es mügen auch die Eltern in ihrem Testament und letzten Willen / von ihren wolgewonnenen Gütern / einem Kinde oder Encklin vor den andern einen voraus machen / oder legiren / doch daß der ander

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[0311] von Testamenten / und Auffrichtung deroselben / geordnet ist. 2. Wiewol aber nach dieser Stadt-Recht / niemand von Erbgütern zu testiren bemächtigt; so lassen wir doch zu / daß ein jeglicher den zwantzigsten Pfenning von solchen Erbgütern zu Gottes Ehren / und ad pias causas, legiren müge. 3. Und nach dem solche Legata oder Geschäffte durch den instituirten Erben / oder durch die im Testamente verordnete Executorn außgerichtet werden müssen / so sol sich keiner deroselben eigenes Gewalts unterziehen / sondern von den Erben oder Executorn ordentlich erfordern / es erscheine dann klärlich aus des Testatoris letztem Willem / daß der Legatarius sich des Legati selbest mächtigen und bezahlet machen müge. 4. Es mügen auch die Eltern in ihrem Testament und letzten Willen / von ihren wolgewonnenen Gütern / einem Kinde oder Encklin vor den andern einen voraus machen / oder legiren / doch daß der ander

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/311>, abgerufen am 21.11.2024.