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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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zusetzen und zu verordnen / doch auff gewisse Masse und Fälle / wie solches die allgemeine beschriebene Käyserliche Rechte ferner außweisen und verordnen.

36.

Es mag auch ein jeglicher seinen letzten Willen / auff den Fall des Nicht-haltens / dergestalt verpeenen / daß wofern jemand der Eltern oder Kinder sich dem Testament / oder letzten Willen / ungehorsamlich widersetzen würden / über ihre gebührende Legitimam nichtes gefolget werden / sondern dasselbe dem gehorsamen Theil anerwachsen sol / oder so jemand anders / dem man die Legitimam zulassen nicht verbunden / mit dem so ihm verordnet / sich nicht begnügen ließ / daß demselben überall nichts gefolget werden sol.

37.

Ferner mag ein jeglicher sein Testament und letzten Willen enderen / mindern / mehren / und gantz abthun / so offt er wil / ungeachtet ob er sich eines andern verpflichtet hätte / doch gehöret in solcher Verenderung eben die Zierlichkeit darzu / die in Auffrichtung desselben ist gebraucht worden / es wäre dann Sache / daß einer wissendlich sein Testament zerreissen oder zerschneiden würde / dann alsdann durch solche vorsetzliche Zerschneidung / ohn einige fernere Solennität oder Gezeugnüß / dasselbige

zusetzen und zu verordnen / doch auff gewisse Masse und Fälle / wie solches die allgemeine beschriebene Käyserliche Rechte ferner außweisen und verordnen.

36.

Es mag auch ein jeglicher seinen letzten Willen / auff den Fall des Nicht-haltens / dergestalt verpeenen / daß wofern jemand der Eltern oder Kinder sich dem Testament / oder letzten Willen / ungehorsamlich widersetzen würden / über ihre gebührende Legitimam nichtes gefolget werden / sondern dasselbe dem gehorsamen Theil anerwachsen sol / oder so jemand anders / dem man die Legitimam zulassen nicht verbunden / mit dem so ihm verordnet / sich nicht begnügen ließ / daß demselben überall nichts gefolget werden sol.

37.

Ferner mag ein jeglicher sein Testament und letzten Willen enderen / mindern / mehren / und gantz abthun / so offt er wil / ungeachtet ob er sich eines andern verpflichtet hätte / doch gehöret in solcher Verenderung eben die Zierlichkeit darzu / die in Auffrichtung desselben ist gebraucht worden / es wäre dann Sache / daß einer wissendlich sein Testament zerreissen oder zerschneiden würde / dann alsdann durch solche vorsetzliche Zerschneidung / ohn einige fernere Solennität oder Gezeugnüß / dasselbige

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[0309] zusetzen und zu verordnen / doch auff gewisse Masse und Fälle / wie solches die allgemeine beschriebene Käyserliche Rechte ferner außweisen und verordnen. 36. Es mag auch ein jeglicher seinen letzten Willen / auff den Fall des Nicht-haltens / dergestalt verpeenen / daß wofern jemand der Eltern oder Kinder sich dem Testament / oder letzten Willen / ungehorsamlich widersetzen würden / über ihre gebührende Legitimam nichtes gefolget werden / sondern dasselbe dem gehorsamen Theil anerwachsen sol / oder so jemand anders / dem man die Legitimam zulassen nicht verbunden / mit dem so ihm verordnet / sich nicht begnügen ließ / daß demselben überall nichts gefolget werden sol. 37. Ferner mag ein jeglicher sein Testament und letzten Willen enderen / mindern / mehren / und gantz abthun / so offt er wil / ungeachtet ob er sich eines andern verpflichtet hätte / doch gehöret in solcher Verenderung eben die Zierlichkeit darzu / die in Auffrichtung desselben ist gebraucht worden / es wäre dann Sache / daß einer wissendlich sein Testament zerreissen oder zerschneiden würde / dann alsdann durch solche vorsetzliche Zerschneidung / ohn einige fernere Solennität oder Gezeugnüß / dasselbige

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/309>, abgerufen am 21.11.2024.