Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.2. Weil vermüge göttlicher / natürlicher und weltlicher Rechte / der Eltern Beliebung und Vollbort zu der Kinder Ehe nöhtig / so seyn auch die Kinder der Eltern Consent aus schüldigem Gehorsam zu erfordern pflichtig und verbunden. 3. Da nun der Sohn und Tochter unter 25. Jahren / ohne der Eltern Bevollbortung / eigenes Willens / sich an eine unberüchtige Person befreyen würden / auff den Fall sol den Vater frey stehen / den Brautschatz ihnen zu weigern / auch im Testament über die legitimam nichts zuverordnen. Da aber der Vater in dem Testament dieses Ungehorsams nicht würde gedencken / sondern stillschweigende vorbey gehen / auff den Fall wird solcher Sohn oder Tochter / seinen andern Schwestern und Brüdern gleich / zu den nachgelassenen Gütern admittirt und zugelassen. 4. Wann jemand ohne der Eltern Vorwissen und Willen / mit einer Person heimlich sich würde verloben / und die Eltern / so bald sie es erfahren / solche Ehe widersprechen / und derselbe Sohn oder Tochter folgends 2. Weil vermüge göttlicher / natürlicher und weltlicher Rechte / der Eltern Beliebung und Vollbort zu der Kinder Ehe nöhtig / so seyn auch die Kinder der Eltern Consent aus schüldigem Gehorsam zu erfordern pflichtig und verbunden. 3. Da nun der Sohn und Tochter unter 25. Jahren / ohne der Eltern Bevollbortung / eigenes Willens / sich an eine unberüchtige Person befreyen würden / auff den Fall sol den Vater frey stehen / den Brautschatz ihnen zu weigern / auch im Testament über die legitimam nichts zuverordnen. Da aber der Vater in dem Testament dieses Ungehorsams nicht würde gedencken / sondern stillschweigende vorbey gehen / auff den Fall wird solcher Sohn oder Tochter / seinen andern Schwestern und Brüdern gleich / zu den nachgelassenen Gütern admittirt und zugelassen. 4. Wann jemand ohne der Eltern Vorwissen und Willen / mit einer Person heimlich sich würde verloben / und die Eltern / so bald sie es erfahren / solche Ehe widersprechen / und derselbe Sohn oder Tochter folgends <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0232"/> </div> <div n="3"> <head>2.</head><lb/><lb/> <p>Weil vermüge göttlicher / natürlicher und weltlicher Rechte / der Eltern Beliebung und Vollbort zu der Kinder Ehe nöhtig / so seyn auch die Kinder der Eltern <hi rendition="#aq">Consent</hi> aus schüldigem Gehorsam zu erfordern pflichtig und verbunden.</p> </div> <div n="3"> <head>3.</head><lb/><lb/> <p>Da nun der Sohn und Tochter unter 25. Jahren / ohne der Eltern Bevollbortung / eigenes Willens / sich an eine unberüchtige Person befreyen würden / auff den Fall sol den Vater frey stehen / den Brautschatz ihnen zu weigern / auch im Testament über die <hi rendition="#aq">legitimam</hi> nichts zuverordnen. Da aber der Vater in dem Testament dieses Ungehorsams nicht würde gedencken / sondern stillschweigende vorbey gehen / auff den Fall wird solcher Sohn oder Tochter / seinen andern Schwestern und Brüdern gleich / zu den nachgelassenen Gütern <hi rendition="#aq">admittirt</hi> und zugelassen.</p> </div> <div n="3"> <head>4.</head><lb/><lb/> <p>Wann jemand ohne der Eltern Vorwissen und Willen / mit einer Person heimlich sich würde verloben / und die Eltern / so bald sie es erfahren / solche Ehe widersprechen / und derselbe Sohn oder Tochter folgends </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0232]
2.
Weil vermüge göttlicher / natürlicher und weltlicher Rechte / der Eltern Beliebung und Vollbort zu der Kinder Ehe nöhtig / so seyn auch die Kinder der Eltern Consent aus schüldigem Gehorsam zu erfordern pflichtig und verbunden.
3.
Da nun der Sohn und Tochter unter 25. Jahren / ohne der Eltern Bevollbortung / eigenes Willens / sich an eine unberüchtige Person befreyen würden / auff den Fall sol den Vater frey stehen / den Brautschatz ihnen zu weigern / auch im Testament über die legitimam nichts zuverordnen. Da aber der Vater in dem Testament dieses Ungehorsams nicht würde gedencken / sondern stillschweigende vorbey gehen / auff den Fall wird solcher Sohn oder Tochter / seinen andern Schwestern und Brüdern gleich / zu den nachgelassenen Gütern admittirt und zugelassen.
4.
Wann jemand ohne der Eltern Vorwissen und Willen / mit einer Person heimlich sich würde verloben / und die Eltern / so bald sie es erfahren / solche Ehe widersprechen / und derselbe Sohn oder Tochter folgends
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/232>, abgerufen am 22.02.2025. |