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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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3.

Wo einer seinen Knecht für rechter Zeit / ohne gnugsame Uhrsachen von sich weiset / der sol ihm desselbigen Jahres angedingtes Lohn entrichten: Entgehet aber der Knecht muthwillig seinem Herrn für rechter Zeit / so sol er zu forderst wiederumb von sich geben / was er desselbigen Jahres auff das Lohn empfangen / und darüber noch eines Jahrs Lohn gelten: oder aber / da er solches zu thun nicht vermag / mit gefänglicher Verhafftung / nach des Richters Ermessigung gestraffet werden.

4.

Ein Knecht der sich zu dem Ehestande begeben wil / mag wol vor der Zeit aus seines Herrn Dienste gehen / und so viel Lohn haben / als er biß auff den Tag / da er abtrit / verdienet hat; wann er aber mehr emfpangen / sol er solches wiederumb einbringen und von sich geben.

5.

Stirbet ein gemiehteter Knecht / so ist der Herr nicht schüldig / seinen Erben mehr zu geben / als der Knecht zur Zeit seines Absterbens verdienet hat; da derselbige aber etwas mehr über seinen Verdienst empfangen /

3.

Wo einer seinen Knecht für rechter Zeit / ohne gnugsame Uhrsachen von sich weiset / der sol ihm desselbigen Jahres angedingtes Lohn entrichten: Entgehet aber der Knecht muthwillig seinem Herrn für rechter Zeit / so sol er zu forderst wiederumb von sich geben / was er desselbigen Jahres auff das Lohn empfangen / und darüber noch eines Jahrs Lohn gelten: oder aber / da er solches zu thun nicht vermag / mit gefänglicher Verhafftung / nach des Richters Ermessigung gestraffet werden.

4.

Ein Knecht der sich zu dem Ehestande begeben wil / mag wol vor der Zeit aus seines Herrn Dienste gehen / und so viel Lohn haben / als er biß auff den Tag / da er abtrit / verdienet hat; wann er aber mehr emfpangen / sol er solches wiederumb einbringen und von sich geben.

5.

Stirbet ein gemiehteter Knecht / so ist der Herr nicht schüldig / seinen Erben mehr zu geben / als der Knecht zur Zeit seines Absterbens verdienet hat; da derselbige aber etwas mehr über seinen Verdienst empfangen /

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[0220] 3. Wo einer seinen Knecht für rechter Zeit / ohne gnugsame Uhrsachen von sich weiset / der sol ihm desselbigen Jahres angedingtes Lohn entrichten: Entgehet aber der Knecht muthwillig seinem Herrn für rechter Zeit / so sol er zu forderst wiederumb von sich geben / was er desselbigen Jahres auff das Lohn empfangen / und darüber noch eines Jahrs Lohn gelten: oder aber / da er solches zu thun nicht vermag / mit gefänglicher Verhafftung / nach des Richters Ermessigung gestraffet werden. 4. Ein Knecht der sich zu dem Ehestande begeben wil / mag wol vor der Zeit aus seines Herrn Dienste gehen / und so viel Lohn haben / als er biß auff den Tag / da er abtrit / verdienet hat; wann er aber mehr emfpangen / sol er solches wiederumb einbringen und von sich geben. 5. Stirbet ein gemiehteter Knecht / so ist der Herr nicht schüldig / seinen Erben mehr zu geben / als der Knecht zur Zeit seines Absterbens verdienet hat; da derselbige aber etwas mehr über seinen Verdienst empfangen /

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/220>, abgerufen am 21.11.2024.