Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.3. Wo einer seinen Knecht für rechter Zeit / ohne gnugsame Uhrsachen von sich weiset / der sol ihm desselbigen Jahres angedingtes Lohn entrichten: Entgehet aber der Knecht muthwillig seinem Herrn für rechter Zeit / so sol er zu forderst wiederumb von sich geben / was er desselbigen Jahres auff das Lohn empfangen / und darüber noch eines Jahrs Lohn gelten: oder aber / da er solches zu thun nicht vermag / mit gefänglicher Verhafftung / nach des Richters Ermessigung gestraffet werden. 4. Ein Knecht der sich zu dem Ehestande begeben wil / mag wol vor der Zeit aus seines Herrn Dienste gehen / und so viel Lohn haben / als er biß auff den Tag / da er abtrit / verdienet hat; wann er aber mehr emfpangen / sol er solches wiederumb einbringen und von sich geben. 5. Stirbet ein gemiehteter Knecht / so ist der Herr nicht schüldig / seinen Erben mehr zu geben / als der Knecht zur Zeit seines Absterbens verdienet hat; da derselbige aber etwas mehr über seinen Verdienst empfangen / 3. Wo einer seinen Knecht für rechter Zeit / ohne gnugsame Uhrsachen von sich weiset / der sol ihm desselbigen Jahres angedingtes Lohn entrichten: Entgehet aber der Knecht muthwillig seinem Herrn für rechter Zeit / so sol er zu forderst wiederumb von sich geben / was er desselbigen Jahres auff das Lohn empfangen / und darüber noch eines Jahrs Lohn gelten: oder aber / da er solches zu thun nicht vermag / mit gefänglicher Verhafftung / nach des Richters Ermessigung gestraffet werden. 4. Ein Knecht der sich zu dem Ehestande begeben wil / mag wol vor der Zeit aus seines Herrn Dienste gehen / und so viel Lohn haben / als er biß auff den Tag / da er abtrit / verdienet hat; wann er aber mehr emfpangen / sol er solches wiederumb einbringen und von sich geben. 5. Stirbet ein gemiehteter Knecht / so ist der Herr nicht schüldig / seinen Erben mehr zu geben / als der Knecht zur Zeit seines Absterbens verdienet hat; da derselbige aber etwas mehr über seinen Verdienst empfangen / <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0220"/> <div n="3"> <head>3.</head><lb/><lb/> <p>Wo einer seinen Knecht für rechter Zeit / ohne gnugsame Uhrsachen von sich weiset / der sol ihm desselbigen Jahres angedingtes Lohn entrichten: Entgehet aber der Knecht muthwillig seinem Herrn für rechter Zeit / so sol er zu forderst wiederumb von sich geben / was er desselbigen Jahres auff das Lohn empfangen / und darüber noch eines Jahrs Lohn gelten: oder aber / da er solches zu thun nicht vermag / mit gefänglicher Verhafftung / nach des Richters Ermessigung gestraffet werden.</p> </div> <div n="3"> <head>4.</head><lb/><lb/> <p>Ein Knecht der sich zu dem Ehestande begeben wil / mag wol vor der Zeit aus seines Herrn Dienste gehen / und so viel Lohn haben / als er biß auff den Tag / da er abtrit / verdienet hat; wann er aber mehr emfpangen / sol er solches wiederumb einbringen und von sich geben.</p> </div> <div n="3"> <head>5.</head><lb/><lb/> <p>Stirbet ein gemiehteter Knecht / so ist der Herr nicht schüldig / seinen Erben mehr zu geben / als der Knecht zur Zeit seines Absterbens verdienet hat; da derselbige aber etwas mehr über seinen Verdienst empfangen / </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0220]
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Wo einer seinen Knecht für rechter Zeit / ohne gnugsame Uhrsachen von sich weiset / der sol ihm desselbigen Jahres angedingtes Lohn entrichten: Entgehet aber der Knecht muthwillig seinem Herrn für rechter Zeit / so sol er zu forderst wiederumb von sich geben / was er desselbigen Jahres auff das Lohn empfangen / und darüber noch eines Jahrs Lohn gelten: oder aber / da er solches zu thun nicht vermag / mit gefänglicher Verhafftung / nach des Richters Ermessigung gestraffet werden.
4.
Ein Knecht der sich zu dem Ehestande begeben wil / mag wol vor der Zeit aus seines Herrn Dienste gehen / und so viel Lohn haben / als er biß auff den Tag / da er abtrit / verdienet hat; wann er aber mehr emfpangen / sol er solches wiederumb einbringen und von sich geben.
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Stirbet ein gemiehteter Knecht / so ist der Herr nicht schüldig / seinen Erben mehr zu geben / als der Knecht zur Zeit seines Absterbens verdienet hat; da derselbige aber etwas mehr über seinen Verdienst empfangen /
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/220>, abgerufen am 22.02.2025. |