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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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schadeloß zu halten schüldig ist / anmelden. Wird aber der Käuffer sothane denunciation zurücke setzen / und sich mit einem andern ohne Vorwissen des Verkäuffers / in Rechtfertigung einlassen / und derhalben Unkostung thun / oder Schaden leiden / so mag er solches sich selbst beymessen / und kan an den Verkäuffer keinen Regress haben.

15.

Wann jemand hat verkaufft unbeweglich Gut / und die Evictionem oder Gewehr nicht außdrücklich versprochen / sol er gleichwol / ausserhalb der Fälle / in welchen der Verkäuffer / besage gemeiner Käyser Rechte / von der Gewehr entfreyet / zu derselben verbunden / und da das verkauffte Gut gantz / oder zum Theil mit Rechte würde gewonnen / der Verkäuffer das außgezählte Kauff-Geld / neben beweißlichem Interesse, zuerstatten schüldig seyn. Welches dann auch in dem Fall statt haben sol / wann die Gewehr in gemein versprochen ist.

15.

Ist aber die Gewehre vor Freunde und Fremde von dem Verkäuffer angelobet / so sol er seiner Zusage nachkommen / oder da das verkauffte Gut beygesprochen / und mit Rechte gewonnen würde / dem Käuffer das Kauff-Geld / so viel er dessen empfangen / völlig

schadeloß zu halten schüldig ist / anmelden. Wird aber der Käuffer sothane denunciation zurücke setzen / und sich mit einem andern ohne Vorwissen des Verkäuffers / in Rechtfertigung einlassen / und derhalben Unkostung thun / oder Schaden leiden / so mag er solches sich selbst beymessen / und kan an den Verkäuffer keinen Regress haben.

15.

Wann jemand hat verkaufft unbeweglich Gut / und die Evictionem oder Gewehr nicht außdrücklich versprochen / sol er gleichwol / ausserhalb der Fälle / in welchen der Verkäuffer / besage gemeiner Käyser Rechte / von der Gewehr entfreyet / zu derselben verbunden / und da das verkauffte Gut gantz / oder zum Theil mit Rechte würde gewonnen / der Verkäuffer das außgezählte Kauff-Geld / neben beweißlichem Interesse, zuerstatten schüldig seyn. Welches dann auch in dem Fall statt haben sol / wann die Gewehr in gemein versprochen ist.

15.

Ist aber die Gewehre vor Freunde und Fremde von dem Verkäuffer angelobet / so sol er seiner Zusage nachkommen / oder da das verkauffte Gut beygesprochen / und mit Rechte gewonnen würde / dem Käuffer das Kauff-Geld / so viel er dessen empfangen / völlig

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[0217] schadeloß zu halten schüldig ist / anmelden. Wird aber der Käuffer sothane denunciation zurücke setzen / und sich mit einem andern ohne Vorwissen des Verkäuffers / in Rechtfertigung einlassen / und derhalben Unkostung thun / oder Schaden leiden / so mag er solches sich selbst beymessen / und kan an den Verkäuffer keinen Regress haben. 15. Wann jemand hat verkaufft unbeweglich Gut / und die Evictionem oder Gewehr nicht außdrücklich versprochen / sol er gleichwol / ausserhalb der Fälle / in welchen der Verkäuffer / besage gemeiner Käyser Rechte / von der Gewehr entfreyet / zu derselben verbunden / und da das verkauffte Gut gantz / oder zum Theil mit Rechte würde gewonnen / der Verkäuffer das außgezählte Kauff-Geld / neben beweißlichem Interesse, zuerstatten schüldig seyn. Welches dann auch in dem Fall statt haben sol / wann die Gewehr in gemein versprochen ist. 15. Ist aber die Gewehre vor Freunde und Fremde von dem Verkäuffer angelobet / so sol er seiner Zusage nachkommen / oder da das verkauffte Gut beygesprochen / und mit Rechte gewonnen würde / dem Käuffer das Kauff-Geld / so viel er dessen empfangen / völlig

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/217>, abgerufen am 21.11.2024.