Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.Bürgen genommen werden / welche sich zu einer gewissen Peen müssen obligieren, und da die Sache ihrem Principal zu wiedern liesse / werden sie mit erlegung der Peen entfreyet. 2. Alle dieselben / so vor sich beständiglich contrahiren, können sich auch für andere bürglich verpflichten / dahero Weiber / so nach diesem Unserm Stadt Recht Unmündig / und Knaben unter achtzehen Jahren / ohne ihre Curatorn und Vormündere sich nicht können als Bürgen beständiglich verpflichten. 3. Die Bürgen können nicht also verbunden werden / das sie mehr solten bezahlen dann der Principal Schüldener / wiewol sie gestrenger obligirt und verknüpfft werden können / das jenige / darzu sich der Principal obligirt, zubezahlen. 4. Dahero wann einer zehen schüldig / und setzet einen Bürgen auff funfftzehen / geldet die Bürgschafft höher nicht / dann auff zehen / darzu sich der Principal verbunden. Bürgen genommen werden / welche sich zu einer gewissen Peen müssen obligieren, und da die Sache ihrem Principal zu wiedern liesse / werden sie mit erlegung der Peen entfreyet. 2. Alle dieselben / so vor sich beständiglich contrahiren, können sich auch für andere bürglich verpflichten / dahero Weiber / so nach diesem Unserm Stadt Recht Unmündig / und Knaben unter achtzehen Jahren / ohne ihre Curatorn und Vormündere sich nicht können als Bürgen beständiglich verpflichten. 3. Die Bürgen können nicht also verbunden werden / das sie mehr solten bezahlen dann der Principal Schüldener / wiewol sie gestrenger obligirt und verknüpfft werden können / das jenige / darzu sich der Principal obligirt, zubezahlen. 4. Dahero wann einer zehen schüldig / und setzet einen Bürgen auff funfftzehen / geldet die Bürgschafft höher nicht / dann auff zehen / darzu sich der Principal verbunden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0199"/> Bürgen genommen werden / welche sich zu einer gewissen Peen müssen <hi rendition="#aq">obligieren,</hi> und da die Sache ihrem <hi rendition="#aq">Principal</hi> zu wiedern liesse / werden sie mit erlegung der Peen entfreyet.</p> </div> <div n="3"> <head>2.</head><lb/><lb/> <p>Alle dieselben / so vor sich beständiglich <hi rendition="#aq">contrahiren,</hi> können sich auch für andere bürglich verpflichten / dahero Weiber / so nach diesem Unserm Stadt Recht Unmündig / und Knaben unter achtzehen Jahren / ohne ihre <hi rendition="#aq">Curatorn</hi> und Vormündere sich nicht können als Bürgen beständiglich verpflichten.</p> </div> <div n="3"> <head>3.</head><lb/><lb/> <p>Die Bürgen können nicht also verbunden werden / das sie mehr solten bezahlen dann der <hi rendition="#aq">Principal</hi> Schüldener / wiewol sie gestrenger <hi rendition="#aq">obligirt</hi> und verknüpfft werden können / das jenige / darzu sich der <hi rendition="#aq">Principal obligirt,</hi> zubezahlen.</p> </div> <div n="3"> <head>4.</head><lb/><lb/> <p>Dahero wann einer zehen schüldig / und setzet einen Bürgen auff funfftzehen / geldet die Bürgschafft höher nicht / dann auff zehen / darzu sich der <hi rendition="#aq">Principal</hi> verbunden.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0199]
Bürgen genommen werden / welche sich zu einer gewissen Peen müssen obligieren, und da die Sache ihrem Principal zu wiedern liesse / werden sie mit erlegung der Peen entfreyet.
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Alle dieselben / so vor sich beständiglich contrahiren, können sich auch für andere bürglich verpflichten / dahero Weiber / so nach diesem Unserm Stadt Recht Unmündig / und Knaben unter achtzehen Jahren / ohne ihre Curatorn und Vormündere sich nicht können als Bürgen beständiglich verpflichten.
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Die Bürgen können nicht also verbunden werden / das sie mehr solten bezahlen dann der Principal Schüldener / wiewol sie gestrenger obligirt und verknüpfft werden können / das jenige / darzu sich der Principal obligirt, zubezahlen.
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Dahero wann einer zehen schüldig / und setzet einen Bürgen auff funfftzehen / geldet die Bürgschafft höher nicht / dann auff zehen / darzu sich der Principal verbunden.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/199>, abgerufen am 22.02.2025. |