Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.Mitgabe / und ehe er die eingenommene Gelder in dem alten Werth gebrauchen können / geschehen / suppliret werden. 16. Wann auch aus einem Testament / Codicil, seiner Ubergabe auff den Todes Fall gerichtet / oder dergleichen letzten Willen / Goldgülden / Thaler / oder andere grobe Müntze bezahlet werden müssen / und der Debitor nicht in mora solvendi gewesen ist: So sol die Zeit des gemachten letzten Willens angesehen / und die Müntze nach dem Werth / welchen sie zur selben Zeit gehabt / bezahlet werden / es were dann / das etwas an statt der legitimiae verlassen / und vor dem Zahl Termin Enderung der Müntze erfolget / auff den Fall sol von dem Debitore, wo ferne die Müntze gestiegen / das augmentum oder Zuwachs nicht abgezogen / da sie aber gefallen / das decrementum oder Abgang / erfüllet werden. 17. Hätten auch einer oder mehr Unserer Bürgert und Unterthanen eine Societet oder Gesellschaft gemacht / etliche Gelder unter einer oder vielerley Sorten zusammen gelegt / und sich daneben verglichen / das einem jeden seine eingelegte Quota in gleichmässiger Müntze wieder heraus gegeben werden solte: So sol nach geendigter Mitgabe / und ehe er die eingenommene Gelder in dem alten Werth gebrauchen können / geschehen / suppliret werden. 16. Wann auch aus einem Testament / Codicil, seiner Ubergabe auff den Todes Fall gerichtet / oder dergleichen letzten Willen / Goldgülden / Thaler / oder andere grobe Müntze bezahlet werden müssen / und der Debitor nicht in mora solvendi gewesen ist: So sol die Zeit des gemachten letzten Willens angesehen / und die Müntze nach dem Werth / welchen sie zur selben Zeit gehabt / bezahlet werden / es were dann / das etwas an statt der legitimiæ verlassen / und vor dem Zahl Termin Enderung der Müntze erfolget / auff den Fall sol von dem Debitore, wo ferne die Müntze gestiegen / das augmentum oder Zuwachs nicht abgezogen / da sie aber gefallen / das decrementum oder Abgang / erfüllet werden. 17. Hätten auch einer oder mehr Unserer Bürgert und Unterthanen eine Societet oder Gesellschaft gemacht / etliche Gelder unter einer oder vielerley Sorten zusammen gelegt / und sich daneben verglichen / das einem jeden seine eingelegte Quota in gleichmässiger Müntze wieder heraus gegeben werden solte: So sol nach geendigter <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0169"/> Mitgabe / und ehe er die eingenommene Gelder in dem alten Werth gebrauchen können / geschehen / <hi rendition="#aq">suppliret</hi> werden.</p> </div> <div n="3"> <head>16.</head><lb/><lb/> <p>Wann auch aus einem Testament / <hi rendition="#aq">Codicil</hi>, seiner Ubergabe auff den Todes Fall gerichtet / oder dergleichen letzten Willen / Goldgülden / Thaler / oder andere grobe Müntze bezahlet werden müssen / und der <hi rendition="#aq">Debitor</hi> nicht <hi rendition="#aq">in mora solvendi</hi> gewesen ist: So sol die Zeit des gemachten letzten Willens angesehen / und die Müntze nach dem Werth / welchen sie zur selben Zeit gehabt / bezahlet werden / es were dann / das etwas an statt der <hi rendition="#aq">legitimiæ</hi> verlassen / und vor dem Zahl Termin Enderung der Müntze erfolget / auff den Fall sol von dem <hi rendition="#aq">Debitore</hi>, wo ferne die Müntze gestiegen / das <hi rendition="#aq">augmentum</hi> oder Zuwachs nicht abgezogen / da sie aber gefallen / das <hi rendition="#aq">decrementum</hi> oder Abgang / erfüllet werden.</p> </div> <div n="3"> <head>17.</head><lb/><lb/> <p>Hätten auch einer oder mehr Unserer Bürgert und Unterthanen eine <hi rendition="#aq">Societet</hi> oder Gesellschaft gemacht / etliche Gelder unter einer oder vielerley Sorten zusammen gelegt / und sich daneben verglichen / das einem jeden seine eingelegte <hi rendition="#aq">Quota</hi> in gleichmässiger Müntze wieder heraus gegeben werden solte: So sol nach geendigter </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0169]
Mitgabe / und ehe er die eingenommene Gelder in dem alten Werth gebrauchen können / geschehen / suppliret werden.
16.
Wann auch aus einem Testament / Codicil, seiner Ubergabe auff den Todes Fall gerichtet / oder dergleichen letzten Willen / Goldgülden / Thaler / oder andere grobe Müntze bezahlet werden müssen / und der Debitor nicht in mora solvendi gewesen ist: So sol die Zeit des gemachten letzten Willens angesehen / und die Müntze nach dem Werth / welchen sie zur selben Zeit gehabt / bezahlet werden / es were dann / das etwas an statt der legitimiæ verlassen / und vor dem Zahl Termin Enderung der Müntze erfolget / auff den Fall sol von dem Debitore, wo ferne die Müntze gestiegen / das augmentum oder Zuwachs nicht abgezogen / da sie aber gefallen / das decrementum oder Abgang / erfüllet werden.
17.
Hätten auch einer oder mehr Unserer Bürgert und Unterthanen eine Societet oder Gesellschaft gemacht / etliche Gelder unter einer oder vielerley Sorten zusammen gelegt / und sich daneben verglichen / das einem jeden seine eingelegte Quota in gleichmässiger Müntze wieder heraus gegeben werden solte: So sol nach geendigter
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/169>, abgerufen am 22.02.2025. |