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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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zutragen / und nicht desto weiniger den Gläubiger oder Leiher zu befriedigen schüldig

9.

Wer Goldgülden / Reichsthaler / und andere grobe Müntze Entlehnet / der sol dieselbe in specie, ob er sich schon außdrücklich nicht dahin verpflichtet / wieder zuerlegen schüldig seyn. Were aber berührte Müntze im Werth / oder äusserliche Gütigkeit gesteigert oder gefallen / oder in der innerlichen Gütigkeit an Schrot und Korn würdiger / oder geringgültiger geworden: So sol zwar vom Schüldener die Zahlung in derselben Müntze geschehen / hierunter aber die Zeit des Contracts angesehen / und wofern domahls die außgezehlte Müntze von den Contrahenten nicht selbst gewardiert / dieselbe nach dem Werth / welchen sie in Zeit des Contracts gehabt / geschätzet werden. Da nun der Valor oder Werth gesteigert / sol der Debitor, der nicht in mora solvendi gewesen / macht haben / das Incrementum oder den Zuwachs bey der Zahlung abzuziehen / ist auch die Müntze am Werth gefallen / der Gläubiger das decrementum oder den Abgang zuforderen / befugt seyn.

10.

Ebenmässig sol es gehalten werden / wann die Müntze in innerlicher Gütigkeit / oder

zutragen / und nicht desto weiniger den Gläubiger oder Leiher zu befriedigen schüldig

9.

Wer Goldgülden / Reichsthaler / und andere grobe Müntze Entlehnet / der sol dieselbe in specie, ob er sich schon außdrücklich nicht dahin verpflichtet / wieder zuerlegen schüldig seyn. Were aber berührte Müntze im Werth / oder äusserliche Gütigkeit gesteigert oder gefallen / oder in der innerlichen Gütigkeit an Schrot und Korn würdiger / oder geringgültiger geworden: So sol zwar vom Schüldener die Zahlung in derselben Müntze geschehen / hierunter aber die Zeit des Contracts angesehen / und wofern domahls die außgezehlte Müntze von den Contrahenten nicht selbst gewardiert / dieselbe nach dem Werth / welchen sie in Zeit des Contracts gehabt / geschätzet werden. Da nun der Valor oder Werth gesteigert / sol der Debitor, der nicht in mora solvendi gewesen / macht haben / das Incrementum oder den Zuwachs bey der Zahlung abzuziehen / ist auch die Müntze am Werth gefallen / der Gläubiger das decrementum oder den Abgang zuforderen / befugt seyn.

10.

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[0166] zutragen / und nicht desto weiniger den Gläubiger oder Leiher zu befriedigen schüldig 9. Wer Goldgülden / Reichsthaler / und andere grobe Müntze Entlehnet / der sol dieselbe in specie, ob er sich schon außdrücklich nicht dahin verpflichtet / wieder zuerlegen schüldig seyn. Were aber berührte Müntze im Werth / oder äusserliche Gütigkeit gesteigert oder gefallen / oder in der innerlichen Gütigkeit an Schrot und Korn würdiger / oder geringgültiger geworden: So sol zwar vom Schüldener die Zahlung in derselben Müntze geschehen / hierunter aber die Zeit des Contracts angesehen / und wofern domahls die außgezehlte Müntze von den Contrahenten nicht selbst gewardiert / dieselbe nach dem Werth / welchen sie in Zeit des Contracts gehabt / geschätzet werden. Da nun der Valor oder Werth gesteigert / sol der Debitor, der nicht in mora solvendi gewesen / macht haben / das Incrementum oder den Zuwachs bey der Zahlung abzuziehen / ist auch die Müntze am Werth gefallen / der Gläubiger das decrementum oder den Abgang zuforderen / befugt seyn. 10. Ebenmässig sol es gehalten werden / wann die Müntze in innerlicher Gütigkeit / oder

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/166>, abgerufen am 03.12.2024.