Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

Bild:
<< vorherige Seite

und stilschweigend nicht übergehen / sondern Wir wollen auch / da die Sache an Uns gelangen solte / den verlustigen Theil / nach befindung desselben Muthwilligkeit / in eine benante Straffe dem Fisco zuerlegen / condemniren.

2.

Die Condemnatio und Ertheilung in die Expens, sol allezeit geschehen / wo fern nicht klärlich zu spüren / das der verlustige Theil zu litigiren erhebliche gute Uhrsachen gehabt / auff welchen fall dieselben compensirt und auffgehoben werden.

3.

Und sollen hinfüro die Procuratorn / zu Anfang der angestelten Rechtfertigung / nicht allein von den Gerichtskosten protestiren, sondern dieselben / wie sich vermüge der Rechte gebühret / ihren Principalen zu adjudiciren bitten / oder hernacher damit nicht gehöret werden.

4.

Wann von der Findung nicht appelirt wird / oder gestalten Sachen nach nicht appellirt werden mag / sol der gewinnende Theil eine glaubliche unterschiedliche Verzeichnuß der auffgewandten Gerichtskosten

und stilschweigend nicht übergehen / sondern Wir wollen auch / da die Sache an Uns gelangen solte / den verlustigen Theil / nach befindung desselben Muthwilligkeit / in eine benante Straffe dem Fisco zuerlegen / condemniren.

2.

Die Condemnatio und Ertheilung in die Expens, sol allezeit geschehen / wo fern nicht klärlich zu spüren / das der verlustige Theil zu litigiren erhebliche gute Uhrsachen gehabt / auff welchen fall dieselben compensirt und auffgehoben werden.

3.

Und sollen hinfüro die Procuratorn / zu Anfang der angestelten Rechtfertigung / nicht allein von den Gerichtskosten protestiren, sondern dieselben / wie sich vermüge der Rechte gebühret / ihren Principalen zu adjudiciren bitten / oder hernacher damit nicht gehöret werden.

4.

Wann von der Findung nicht appelirt wird / oder gestalten Sachen nach nicht appellirt werden mag / sol der gewinnende Theil eine glaubliche unterschiedliche Verzeichnuß der auffgewandten Gerichtskosten

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0124"/>
und stilschweigend nicht übergehen / sondern Wir wollen auch / da die Sache an Uns gelangen solte / den verlustigen Theil / nach befindung desselben Muthwilligkeit / in eine benante Straffe dem <hi rendition="#aq">Fisco</hi> zuerlegen / <hi rendition="#aq">condemniren</hi>.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>2.</head><lb/><lb/>
            <p>Die <hi rendition="#aq">Condemnatio</hi> und Ertheilung in die <hi rendition="#aq">Expens</hi>, sol allezeit geschehen / wo fern nicht klärlich zu spüren / das der verlustige Theil zu <hi rendition="#aq">litigiren</hi> erhebliche gute Uhrsachen gehabt / auff welchen fall dieselben <hi rendition="#aq">compensirt</hi> und auffgehoben werden.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>3.</head><lb/><lb/>
            <p>Und sollen hinfüro die Procuratorn / zu Anfang der angestelten Rechtfertigung / nicht allein von den Gerichtskosten <hi rendition="#aq">protestiren</hi>, sondern dieselben / wie sich vermüge der Rechte gebühret / ihren Principalen zu <hi rendition="#aq">adjudiciren</hi> bitten / oder hernacher damit nicht gehöret werden.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>4.</head><lb/><lb/>
            <p>Wann von der Findung nicht appelirt wird / oder gestalten Sachen nach nicht appellirt werden mag / sol der gewinnende Theil eine glaubliche unterschiedliche Verzeichnuß der auffgewandten Gerichtskosten
</p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0124] und stilschweigend nicht übergehen / sondern Wir wollen auch / da die Sache an Uns gelangen solte / den verlustigen Theil / nach befindung desselben Muthwilligkeit / in eine benante Straffe dem Fisco zuerlegen / condemniren. 2. Die Condemnatio und Ertheilung in die Expens, sol allezeit geschehen / wo fern nicht klärlich zu spüren / das der verlustige Theil zu litigiren erhebliche gute Uhrsachen gehabt / auff welchen fall dieselben compensirt und auffgehoben werden. 3. Und sollen hinfüro die Procuratorn / zu Anfang der angestelten Rechtfertigung / nicht allein von den Gerichtskosten protestiren, sondern dieselben / wie sich vermüge der Rechte gebühret / ihren Principalen zu adjudiciren bitten / oder hernacher damit nicht gehöret werden. 4. Wann von der Findung nicht appelirt wird / oder gestalten Sachen nach nicht appellirt werden mag / sol der gewinnende Theil eine glaubliche unterschiedliche Verzeichnuß der auffgewandten Gerichtskosten

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-26T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-26T13:54:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-26T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Als Grundlage dienen die Wikisource:Editionsrichtlinien
  • Ligaturen wie ē für en, m̄ für mm werden in ihrer ausgeschriebenen Form transkribiert.
  • Virgeln „ / “ werden von Leerzeichen umgeben, der Bindestrich „=“ wird als „-“ transkribiert.
  • e über den verschiedenen Vokalen wird als Umlaut transkribiert
  • I in arabischen Ziffern wird als 1 transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/124
Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/124>, abgerufen am 23.11.2024.