Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.und stilschweigend nicht übergehen / sondern Wir wollen auch / da die Sache an Uns gelangen solte / den verlustigen Theil / nach befindung desselben Muthwilligkeit / in eine benante Straffe dem Fisco zuerlegen / condemniren. 2. Die Condemnatio und Ertheilung in die Expens, sol allezeit geschehen / wo fern nicht klärlich zu spüren / das der verlustige Theil zu litigiren erhebliche gute Uhrsachen gehabt / auff welchen fall dieselben compensirt und auffgehoben werden. 3. Und sollen hinfüro die Procuratorn / zu Anfang der angestelten Rechtfertigung / nicht allein von den Gerichtskosten protestiren, sondern dieselben / wie sich vermüge der Rechte gebühret / ihren Principalen zu adjudiciren bitten / oder hernacher damit nicht gehöret werden. 4. Wann von der Findung nicht appelirt wird / oder gestalten Sachen nach nicht appellirt werden mag / sol der gewinnende Theil eine glaubliche unterschiedliche Verzeichnuß der auffgewandten Gerichtskosten und stilschweigend nicht übergehen / sondern Wir wollen auch / da die Sache an Uns gelangen solte / den verlustigen Theil / nach befindung desselben Muthwilligkeit / in eine benante Straffe dem Fisco zuerlegen / condemniren. 2. Die Condemnatio und Ertheilung in die Expens, sol allezeit geschehen / wo fern nicht klärlich zu spüren / das der verlustige Theil zu litigiren erhebliche gute Uhrsachen gehabt / auff welchen fall dieselben compensirt und auffgehoben werden. 3. Und sollen hinfüro die Procuratorn / zu Anfang der angestelten Rechtfertigung / nicht allein von den Gerichtskosten protestiren, sondern dieselben / wie sich vermüge der Rechte gebühret / ihren Principalen zu adjudiciren bitten / oder hernacher damit nicht gehöret werden. 4. Wann von der Findung nicht appelirt wird / oder gestalten Sachen nach nicht appellirt werden mag / sol der gewinnende Theil eine glaubliche unterschiedliche Verzeichnuß der auffgewandten Gerichtskosten <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0124"/> und stilschweigend nicht übergehen / sondern Wir wollen auch / da die Sache an Uns gelangen solte / den verlustigen Theil / nach befindung desselben Muthwilligkeit / in eine benante Straffe dem <hi rendition="#aq">Fisco</hi> zuerlegen / <hi rendition="#aq">condemniren</hi>.</p> </div> <div n="3"> <head>2.</head><lb/><lb/> <p>Die <hi rendition="#aq">Condemnatio</hi> und Ertheilung in die <hi rendition="#aq">Expens</hi>, sol allezeit geschehen / wo fern nicht klärlich zu spüren / das der verlustige Theil zu <hi rendition="#aq">litigiren</hi> erhebliche gute Uhrsachen gehabt / auff welchen fall dieselben <hi rendition="#aq">compensirt</hi> und auffgehoben werden.</p> </div> <div n="3"> <head>3.</head><lb/><lb/> <p>Und sollen hinfüro die Procuratorn / zu Anfang der angestelten Rechtfertigung / nicht allein von den Gerichtskosten <hi rendition="#aq">protestiren</hi>, sondern dieselben / wie sich vermüge der Rechte gebühret / ihren Principalen zu <hi rendition="#aq">adjudiciren</hi> bitten / oder hernacher damit nicht gehöret werden.</p> </div> <div n="3"> <head>4.</head><lb/><lb/> <p>Wann von der Findung nicht appelirt wird / oder gestalten Sachen nach nicht appellirt werden mag / sol der gewinnende Theil eine glaubliche unterschiedliche Verzeichnuß der auffgewandten Gerichtskosten </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0124]
und stilschweigend nicht übergehen / sondern Wir wollen auch / da die Sache an Uns gelangen solte / den verlustigen Theil / nach befindung desselben Muthwilligkeit / in eine benante Straffe dem Fisco zuerlegen / condemniren.
2.
Die Condemnatio und Ertheilung in die Expens, sol allezeit geschehen / wo fern nicht klärlich zu spüren / das der verlustige Theil zu litigiren erhebliche gute Uhrsachen gehabt / auff welchen fall dieselben compensirt und auffgehoben werden.
3.
Und sollen hinfüro die Procuratorn / zu Anfang der angestelten Rechtfertigung / nicht allein von den Gerichtskosten protestiren, sondern dieselben / wie sich vermüge der Rechte gebühret / ihren Principalen zu adjudiciren bitten / oder hernacher damit nicht gehöret werden.
4.
Wann von der Findung nicht appelirt wird / oder gestalten Sachen nach nicht appellirt werden mag / sol der gewinnende Theil eine glaubliche unterschiedliche Verzeichnuß der auffgewandten Gerichtskosten
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax.
(2012-10-26T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2012-10-26T13:54:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat.
(2012-10-26T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |