Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

Bild:
<< vorherige Seite

Der Gezeugen Aussage sollen in geheim bey dem Gerichte bleiben / biß der Beklagte seinen Gegenbeweiß / so er einigen zu führen bedacht / verführet hat / und sol es mit des Beklagten Gegenbeweiß durch aus und in allem gehalten werden / wie zuvor gemeldet.

TITULUS. XXIX.

Von der fürgestelten Zeugen Beeydigung:

Ein jeder Zeuge / sol zu GOtt dem Allmächtigen schweren / daß er in der Sache / darin er zu Zeugen fürgestellet und befraget wird / auff einen jeden Articul / und Fragstück / die reine lautere Wahrheit sagen wolle / so viel ihm kundt und wissend ist / und darinne nichts verhalten oder verschweigen / weder umb jenige Geschenck / Gabe / oder auch Freundschafft oder Feindschafft / Haß / Furcht / Liebe und Leid / noch sonsten einigerley Uhrsachen halben / wie die von

Der Gezeugen Aussage sollen in geheim bey dem Gerichte bleiben / biß der Beklagte seinen Gegenbeweiß / so er einigen zu führen bedacht / verführet hat / und sol es mit des Beklagten Gegenbeweiß durch aus und in allem gehalten werden / wie zuvor gemeldet.

TITULUS. XXIX.

Von der fürgestelten Zeugen Beeydigung:

Ein jeder Zeuge / sol zu GOtt dem Allmächtigen schweren / daß er in der Sache / darin er zu Zeugen fürgestellet und befraget wird / auff einen jeden Articul / und Fragstück / die reine lautere Wahrheit sagen wolle / so viel ihm kundt und wissend ist / und darinne nichts verhalten oder verschweigen / weder umb jenige Geschenck / Gabe / oder auch Freundschafft oder Feindschafft / Haß / Furcht / Liebe und Leid / noch sonsten einigerley Uhrsachen halben / wie die von

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0103"/>
Der Gezeugen Aussage sollen in geheim bey dem Gerichte bleiben / biß der Beklagte seinen Gegenbeweiß / so er einigen zu führen bedacht / verführet hat / und sol es mit des Beklagten Gegenbeweiß durch aus und in allem gehalten werden / wie zuvor gemeldet.</p>
          </div>
        </div>
        <div n="2">
          <head> <hi rendition="#aq">TITULUS. XXIX.</hi> </head><lb/><lb/>
          <argument>
            <p>Von der fürgestelten Zeugen Beeydigung:</p>
          </argument><lb/>
          <p>Ein jeder Zeuge / sol zu GOtt dem Allmächtigen schweren / daß er in der Sache / darin er zu Zeugen fürgestellet und befraget wird / auff einen jeden Articul / und Fragstück / die reine lautere Wahrheit sagen wolle / so viel ihm kundt und wissend ist / und darinne nichts verhalten oder verschweigen / weder umb jenige Geschenck / Gabe / oder auch Freundschafft oder Feindschafft / Haß / Furcht / Liebe und Leid / noch sonsten einigerley Uhrsachen halben / wie die von</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0103] Der Gezeugen Aussage sollen in geheim bey dem Gerichte bleiben / biß der Beklagte seinen Gegenbeweiß / so er einigen zu führen bedacht / verführet hat / und sol es mit des Beklagten Gegenbeweiß durch aus und in allem gehalten werden / wie zuvor gemeldet. TITULUS. XXIX. Von der fürgestelten Zeugen Beeydigung: Ein jeder Zeuge / sol zu GOtt dem Allmächtigen schweren / daß er in der Sache / darin er zu Zeugen fürgestellet und befraget wird / auff einen jeden Articul / und Fragstück / die reine lautere Wahrheit sagen wolle / so viel ihm kundt und wissend ist / und darinne nichts verhalten oder verschweigen / weder umb jenige Geschenck / Gabe / oder auch Freundschafft oder Feindschafft / Haß / Furcht / Liebe und Leid / noch sonsten einigerley Uhrsachen halben / wie die von

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-26T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-26T13:54:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-26T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Als Grundlage dienen die Wikisource:Editionsrichtlinien
  • Ligaturen wie ē für en, m̄ für mm werden in ihrer ausgeschriebenen Form transkribiert.
  • Virgeln „ / “ werden von Leerzeichen umgeben, der Bindestrich „=“ wird als „-“ transkribiert.
  • e über den verschiedenen Vokalen wird als Umlaut transkribiert
  • I in arabischen Ziffern wird als 1 transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/103
Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/103>, abgerufen am 21.12.2024.