andern keine Hinderniß oder Aufenthalt ver- ursache.
§. 42.
Da bey dieser feyerlichen Handlung es sehr viel auf gute Ordnung ankömmt, so sollen die Gouverneurs, falls an dem Orte, den sie zur Wahl für den bequemsten erkannt und bestim- met haben, kein eigner Befehlshaber wäre, oder sie solches aus gewissen ihnen bekannten Ursachen für nöthig erachten würden, einen Befehlshaber ernennen, und dahin abschicken, jedoch nur einzig und allein zu dieser Hand- lung. Es muß aber sorgfältig darauf gesehen werden, daß bey allen diesen Wahlen Wohl- stand und gute Ordnung beobachtet, hingegen aller Lermen, Geräusche und unnützes Gesprä- che vermieden werde.
§. 43.
Würden sie es für gut finden, diesem Wahlgeschäfte in den verschiedenen Districten und Städten, beßrer Ordnung wegen, in eigner Person beyzuwohnen: so kann solches bey der ohnehin ertheilten genauen Vorschrift nicht an- ders als zur Beförderung der Sache gereichen. Es wird ihnen also erlaubt, bey so vielen Wahl- handlungen zugegen zu seyn, als sie es zum Nutzen dieses Geschäftes, und ohne dasselbe zu verzögern, für nöthig erachten werden. Ih-
ren
S 4
Kayſerinn von Rußland.
andern keine Hinderniß oder Aufenthalt ver- urſache.
§. 42.
Da bey dieſer feyerlichen Handlung es ſehr viel auf gute Ordnung ankoͤmmt, ſo ſollen die Gouverneurs, falls an dem Orte, den ſie zur Wahl fuͤr den bequemſten erkannt und beſtim- met haben, kein eigner Befehlshaber waͤre, oder ſie ſolches aus gewiſſen ihnen bekannten Urſachen fuͤr noͤthig erachten wuͤrden, einen Befehlshaber ernennen, und dahin abſchicken, jedoch nur einzig und allein zu dieſer Hand- lung. Es muß aber ſorgfaͤltig darauf geſehen werden, daß bey allen dieſen Wahlen Wohl- ſtand und gute Ordnung beobachtet, hingegen aller Lermen, Geraͤuſche und unnuͤtzes Geſpraͤ- che vermieden werde.
§. 43.
Wuͤrden ſie es fuͤr gut finden, dieſem Wahlgeſchaͤfte in den verſchiedenen Diſtricten und Staͤdten, beßrer Ordnung wegen, in eigner Perſon beyzuwohnen: ſo kann ſolches bey der ohnehin ertheilten genauen Vorſchrift nicht an- ders als zur Befoͤrderung der Sache gereichen. Es wird ihnen alſo erlaubt, bey ſo vielen Wahl- handlungen zugegen zu ſeyn, als ſie es zum Nutzen dieſes Geſchaͤftes, und ohne daſſelbe zu verzoͤgern, fuͤr noͤthig erachten werden. Ih-
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S 4
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Kayſerinn von Rußland.
andern keine Hinderniß oder Aufenthalt ver-
urſache.
§. 42.
Da bey dieſer feyerlichen Handlung es ſehr
viel auf gute Ordnung ankoͤmmt, ſo ſollen die
Gouverneurs, falls an dem Orte, den ſie zur
Wahl fuͤr den bequemſten erkannt und beſtim-
met haben, kein eigner Befehlshaber waͤre,
oder ſie ſolches aus gewiſſen ihnen bekannten
Urſachen fuͤr noͤthig erachten wuͤrden, einen
Befehlshaber ernennen, und dahin abſchicken,
jedoch nur einzig und allein zu dieſer Hand-
lung. Es muß aber ſorgfaͤltig darauf geſehen
werden, daß bey allen dieſen Wahlen Wohl-
ſtand und gute Ordnung beobachtet, hingegen
aller Lermen, Geraͤuſche und unnuͤtzes Geſpraͤ-
che vermieden werde.
§. 43.
Wuͤrden ſie es fuͤr gut finden, dieſem
Wahlgeſchaͤfte in den verſchiedenen Diſtricten
und Staͤdten, beßrer Ordnung wegen, in eigner
Perſon beyzuwohnen: ſo kann ſolches bey der
ohnehin ertheilten genauen Vorſchrift nicht an-
ders als zur Befoͤrderung der Sache gereichen.
Es wird ihnen alſo erlaubt, bey ſo vielen Wahl-
handlungen zugegen zu ſeyn, als ſie es zum
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zu verzoͤgern, fuͤr noͤthig erachten werden. Ih-
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 279. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/303>, abgerufen am 22.02.2025.
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