Drey Tage nachher, als an dem Wahl- tage selbst, verfähret der Stadtälteste in allem gerade so wie der Marschall, §. 20. Die versammleten wählenden Hauswirthe legen in der Kirche den eben daselbst (Num. b.) vor- geschriebenen Eid ab: worauf der Stadt- älteste in obiger Ordnung zur Wahl des De- putirten schreitet (Num. c. d.). Auch ein abwesender Hauswirth dieser Stadt kann zum Deputirten gewählet werden, wenn er sich nur nicht außerhalb des Reichs befindet, und nicht unter 25 Jahr alt ist.
Der Stadtälteste muß sich angelegen seyn lassen, die Wahl möglichster maßen zu be- schleunigen. Siehe oben §. 30. d. In den fol- genden Tagen verfügen sich die Stadtein- wohner jedesmal aus ihren Wohnungen gera- de nach dem Wahlorte.
Jeder Deputirter darf bey seiner Ankunft in der Residenz seine Vollmacht, wenn er sie zuvor im Senate vorgezeigt, mit Erlaubniß der Commißion einem andern übertragen, zu dem er das Vertrauen hat, und den er als einen Mann vorstellen wird, der alle zu ei- nem Stadtdeputirten erforderliche Eigen-
schaften
Leben Catharinaͤ der zweyten
§. 32.
Drey Tage nachher, als an dem Wahl- tage ſelbſt, verfaͤhret der Stadtaͤlteſte in allem gerade ſo wie der Marſchall, §. 20. Die verſammleten waͤhlenden Hauswirthe legen in der Kirche den eben daſelbſt (Num. b.) vor- geſchriebenen Eid ab: worauf der Stadt- aͤlteſte in obiger Ordnung zur Wahl des De- putirten ſchreitet (Num. c. d.). Auch ein abweſender Hauswirth dieſer Stadt kann zum Deputirten gewaͤhlet werden, wenn er ſich nur nicht außerhalb des Reichs befindet, und nicht unter 25 Jahr alt iſt.
Der Stadtaͤlteſte muß ſich angelegen ſeyn laſſen, die Wahl moͤglichſter maßen zu be- ſchleunigen. Siehe oben §. 30. d. In den fol- genden Tagen verfuͤgen ſich die Stadtein- wohner jedesmal aus ihren Wohnungen gera- de nach dem Wahlorte.
Jeder Deputirter darf bey ſeiner Ankunft in der Reſidenz ſeine Vollmacht, wenn er ſie zuvor im Senate vorgezeigt, mit Erlaubniß der Commißion einem andern uͤbertragen, zu dem er das Vertrauen hat, und den er als einen Mann vorſtellen wird, der alle zu ei- nem Stadtdeputirten erforderliche Eigen-
ſchaften
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f0292"n="268"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Leben Catharinaͤ der zweyten</hi></fw><lb/><divn="3"><head>§. 32.</head><lb/><p>Drey Tage nachher, als an dem Wahl-<lb/>
tage ſelbſt, verfaͤhret der Stadtaͤlteſte in allem<lb/>
gerade ſo wie der Marſchall, §. 20. Die<lb/>
verſammleten waͤhlenden Hauswirthe legen in<lb/>
der Kirche den eben daſelbſt (Num. <hirendition="#aq">b.</hi>) vor-<lb/>
geſchriebenen <hirendition="#g">Eid</hi> ab: worauf der Stadt-<lb/>
aͤlteſte in obiger Ordnung zur Wahl des De-<lb/>
putirten ſchreitet (Num. <hirendition="#aq">c. d.</hi>). Auch ein<lb/>
abweſender Hauswirth dieſer Stadt kann<lb/>
zum Deputirten gewaͤhlet werden, wenn er<lb/>ſich nur nicht außerhalb des Reichs befindet,<lb/>
und nicht unter 25 Jahr alt iſt.</p><lb/><p>Der Stadtaͤlteſte muß ſich angelegen ſeyn<lb/>
laſſen, die Wahl moͤglichſter maßen zu be-<lb/>ſchleunigen. Siehe oben §. 30. <hirendition="#aq">d.</hi> In den fol-<lb/>
genden Tagen verfuͤgen ſich die Stadtein-<lb/>
wohner jedesmal aus ihren Wohnungen gera-<lb/>
de nach dem Wahlorte.</p><lb/><p>Jeder Deputirter darf bey ſeiner Ankunft<lb/>
in der Reſidenz ſeine Vollmacht, wenn er ſie<lb/>
zuvor im Senate vorgezeigt, mit Erlaubniß<lb/>
der Commißion einem andern uͤbertragen, zu<lb/>
dem er das Vertrauen hat, und den er als<lb/>
einen Mann vorſtellen wird, der alle zu ei-<lb/>
nem Stadtdeputirten erforderliche Eigen-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">ſchaften</fw><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[268/0292]
Leben Catharinaͤ der zweyten
§. 32.
Drey Tage nachher, als an dem Wahl-
tage ſelbſt, verfaͤhret der Stadtaͤlteſte in allem
gerade ſo wie der Marſchall, §. 20. Die
verſammleten waͤhlenden Hauswirthe legen in
der Kirche den eben daſelbſt (Num. b.) vor-
geſchriebenen Eid ab: worauf der Stadt-
aͤlteſte in obiger Ordnung zur Wahl des De-
putirten ſchreitet (Num. c. d.). Auch ein
abweſender Hauswirth dieſer Stadt kann
zum Deputirten gewaͤhlet werden, wenn er
ſich nur nicht außerhalb des Reichs befindet,
und nicht unter 25 Jahr alt iſt.
Der Stadtaͤlteſte muß ſich angelegen ſeyn
laſſen, die Wahl moͤglichſter maßen zu be-
ſchleunigen. Siehe oben §. 30. d. In den fol-
genden Tagen verfuͤgen ſich die Stadtein-
wohner jedesmal aus ihren Wohnungen gera-
de nach dem Wahlorte.
Jeder Deputirter darf bey ſeiner Ankunft
in der Reſidenz ſeine Vollmacht, wenn er ſie
zuvor im Senate vorgezeigt, mit Erlaubniß
der Commißion einem andern uͤbertragen, zu
dem er das Vertrauen hat, und den er als
einen Mann vorſtellen wird, der alle zu ei-
nem Stadtdeputirten erforderliche Eigen-
ſchaften
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 268. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/292>, abgerufen am 22.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.