Würden er wolle, nur daß er in dem Districte angesessen, und nicht unter 30 Jahr alt sey. Die später ankommenden Edelleute haben kei- nen Theil mehr an der Wahl des Marschalls, sollten sie auch während derselben eintreffen: zur Wahl des Deputirten aber werden sie zu- gelassen.
§. 15.
Die Wahl eines Marschalls vom Adel geschieht folgendergestalt:
Sobald sämmtliche Edelleute sich in dem bestimmten Hause versammlet haben, und ih- nen angedeutet worden, zur Wahl zu schrei- ten: nehmen sie ihre Stellen auf den für sie hingesetzten Stühlen oder Bänken ein, und zwar nicht nach ihrem Range, sondern nach der in dem Verzeichnisse angemerkten Zeit ih- rer Ankunft in der Stadt. Sind Edelleute darunter, die in der Stadt wohnhaft sind, so lassen selbige denen vom Lande, nach der Zeit der Ankunft eines jeden, die Oberstelle: die in der Stadt wohnenden aber setzen sich nach ihrem Range, als worauf der vornehmste Be- fehlshaber in der Stadt besonders Acht zu ge- ben hat. Sodann läßt er einem jeden eine Ballotirkugel geben, und aus dem Verzeich- nisse der angekommenen den Namen desjenigen
Edel-
Leben Catharinaͤ der zweyten
Wuͤrden er wolle, nur daß er in dem Diſtricte angeſeſſen, und nicht unter 30 Jahr alt ſey. Die ſpaͤter ankommenden Edelleute haben kei- nen Theil mehr an der Wahl des Marſchalls, ſollten ſie auch waͤhrend derſelben eintreffen: zur Wahl des Deputirten aber werden ſie zu- gelaſſen.
§. 15.
Die Wahl eines Marſchalls vom Adel geſchieht folgendergeſtalt:
Sobald ſaͤmmtliche Edelleute ſich in dem beſtimmten Hauſe verſammlet haben, und ih- nen angedeutet worden, zur Wahl zu ſchrei- ten: nehmen ſie ihre Stellen auf den fuͤr ſie hingeſetzten Stuͤhlen oder Baͤnken ein, und zwar nicht nach ihrem Range, ſondern nach der in dem Verzeichniſſe angemerkten Zeit ih- rer Ankunft in der Stadt. Sind Edelleute darunter, die in der Stadt wohnhaft ſind, ſo laſſen ſelbige denen vom Lande, nach der Zeit der Ankunft eines jeden, die Oberſtelle: die in der Stadt wohnenden aber ſetzen ſich nach ihrem Range, als worauf der vornehmſte Be- fehlshaber in der Stadt beſonders Acht zu ge- ben hat. Sodann laͤßt er einem jeden eine Ballotirkugel geben, und aus dem Verzeich- niſſe der angekommenen den Namen desjenigen
Edel-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0274"n="250"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Leben Catharinaͤ der zweyten</hi></fw><lb/>
Wuͤrden er wolle, nur daß er in dem Diſtricte<lb/>
angeſeſſen, und nicht unter 30 Jahr alt ſey.<lb/>
Die ſpaͤter ankommenden Edelleute haben kei-<lb/>
nen Theil mehr an der Wahl des Marſchalls,<lb/>ſollten ſie auch waͤhrend derſelben eintreffen:<lb/>
zur Wahl des Deputirten aber werden ſie zu-<lb/>
gelaſſen.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 15.</head><lb/><p>Die Wahl eines Marſchalls vom Adel<lb/>
geſchieht folgendergeſtalt:</p><lb/><p>Sobald ſaͤmmtliche Edelleute ſich in dem<lb/>
beſtimmten Hauſe verſammlet haben, und ih-<lb/>
nen angedeutet worden, zur Wahl zu ſchrei-<lb/>
ten: nehmen ſie ihre Stellen auf den fuͤr ſie<lb/>
hingeſetzten Stuͤhlen oder Baͤnken ein, und<lb/>
zwar nicht nach ihrem Range, ſondern nach<lb/>
der in dem Verzeichniſſe angemerkten Zeit ih-<lb/>
rer Ankunft in der Stadt. Sind Edelleute<lb/>
darunter, die in der Stadt wohnhaft ſind, ſo<lb/>
laſſen ſelbige denen vom Lande, nach der Zeit<lb/>
der Ankunft eines jeden, die Oberſtelle: die<lb/>
in der Stadt wohnenden aber ſetzen ſich nach<lb/>
ihrem Range, als worauf der vornehmſte Be-<lb/>
fehlshaber in der Stadt beſonders Acht zu ge-<lb/>
ben hat. Sodann laͤßt er einem jeden eine<lb/>
Ballotirkugel geben, und aus dem Verzeich-<lb/>
niſſe der angekommenen den Namen desjenigen<lb/><fwplace="bottom"type="catch">Edel-</fw><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[250/0274]
Leben Catharinaͤ der zweyten
Wuͤrden er wolle, nur daß er in dem Diſtricte
angeſeſſen, und nicht unter 30 Jahr alt ſey.
Die ſpaͤter ankommenden Edelleute haben kei-
nen Theil mehr an der Wahl des Marſchalls,
ſollten ſie auch waͤhrend derſelben eintreffen:
zur Wahl des Deputirten aber werden ſie zu-
gelaſſen.
§. 15.
Die Wahl eines Marſchalls vom Adel
geſchieht folgendergeſtalt:
Sobald ſaͤmmtliche Edelleute ſich in dem
beſtimmten Hauſe verſammlet haben, und ih-
nen angedeutet worden, zur Wahl zu ſchrei-
ten: nehmen ſie ihre Stellen auf den fuͤr ſie
hingeſetzten Stuͤhlen oder Baͤnken ein, und
zwar nicht nach ihrem Range, ſondern nach
der in dem Verzeichniſſe angemerkten Zeit ih-
rer Ankunft in der Stadt. Sind Edelleute
darunter, die in der Stadt wohnhaft ſind, ſo
laſſen ſelbige denen vom Lande, nach der Zeit
der Ankunft eines jeden, die Oberſtelle: die
in der Stadt wohnenden aber ſetzen ſich nach
ihrem Range, als worauf der vornehmſte Be-
fehlshaber in der Stadt beſonders Acht zu ge-
ben hat. Sodann laͤßt er einem jeden eine
Ballotirkugel geben, und aus dem Verzeich-
niſſe der angekommenen den Namen desjenigen
Edel-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 250. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/274>, abgerufen am 22.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.